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Autoversicherung

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Informationen und Vergleich zur Autoversicherung

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Die Autoversicherung ist eine reine Sachversicherung und auch unter der Bezeichnung Kaskoversicherung bekannt. Im Gegensatz zu klassischen Schadenversicherungen ist eine Unterversicherung quasi ausgeschlossen, weil in der Autoversicherung keine Versicherungssumme bestimmt wird, sondern jedes Fahrzeug aufgrund eines ausgeklügelten Typklassensystems mit seinem tatsächlichen Wert in Deckung gegeben wird.

Neben den allgemeinen für Versicherungsverträge geltenden Gesetzen ist die Autoversicherung vor allem in den A.2 AKB 2008 und in den jeweils geltenden Tarifbestimmungen der einzelnen Versicherungsunternehmen geregelt. Neben diesen Vorschriften gilt D.1 AKB, nicht jedoch D.2, da diese ausschließlich für die KFZ Haftpflichtversicherung gelten.

Kraftfahrzeuge, die sich im Straßenverkehr bewegen, sind durch vielfältige Gefahren bedroht. Die Autoversicherung deckt daher das Interesse des Versicherungsnehmers am Werterhalt seines Vermögensgegenstandes, des versicherten Kraftfahrzeugs. Als Versicherungsformen innerhalb der Autoversicherung kennt die deutsche Versicherungslandschaft vor allem die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung.

Im Ausland sind seit Längerem Versicherungsformen bekannt, die es dem Versicherungsnehmer erlauben, nach dem Prinzip eines Baukastensystems den gewünschten Versicherungsschutz individuell zusammenzusetzen. Weiterführende Informationen rund um das Thema "Autoversicherung" finden Sie unter den nachfolgenden Links,
Zum Thema Tarifgestaltung und Tarifaufbau der AutoversicherungTarifgestaltung und Tarifaufbau
Zum Thema Umfang des Versicherungsschutz der AutoversicherungUmfang des Versicherungsschutz der Autoversicherung
Zum Thema Teilkaskoversicherung der AutoversicherungTeilkaskoversicherung
Zum Thema Vollkaskoversicherung der AutoversicherungVollkaskoversicherung
Zum Thema Versicherte Sachen der AutoversicherungVersicherte Sachen
Zum Thema Versicherte Schäden der AutoversicherungVersicherte Schäden
Zum Thema Zahlung der Entschädigungsleistung der AutoversicherungZahlung der Entschädigungsleistung
Zum Thema Zeitraum der Deckung der AutoversicherungZeitraum der Deckung
Zum Thema Sachverständigenverfahren der AutoversicherungSachverständigenverfahren
Zum Thema Ausschlüsse aus der AutoversicherungAusschlüsse aus der Autoversicherung
Zum Thema Obliegenheiten des Versicherungsnehmer der AutoversicherungObliegenheiten des Versicherungsnehmer
Zum Thema Kündigung der AutoversicherungKündigung der Autoversicherung

Tarifgestaltung und Tarifaufbau in der Autoversicherung

Der Aufbau des Kaskotarifes zur Autoversicherung hat in den vergangenen zwei Jahren tief greifende Veränderungen erfahren. Dies hat maßgebliche Gründe in der Freigabe der Bedingungswerke durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Rein theoretisch könnte jedes Versicherungsunternehmen seine Tarifbestimmungen frei gestalten.

In der Praxis sind tarifliche Kernaussagen für alle Unternehmen bindend geblieben. Es gibt aber dennoch gravierende Unterschiede in den Bedingungswerken und in den Tarifierungssystemen.

Grüner Pfeil nach rechts Sonderrabatte
Im Kampf um Marktanteile werden besonders diejenigen Zielgruppen umworben, die statistisch gesehen weniger Unfälle verursachen. Diese Gruppen versucht man vonseiten der Autoversicherung durch ein mehr oder weniger strukturiertes Rabattsystem über den Preis an sich zu binden.

Nach der ersten Euphorie werden jetzt aber zunehmend Stimmen laut, die die Intransparenz der Rabatte und vor allem die drohenden Sanktionen bei Wegfall bzw. Nichterfüllung der Rabattvoraussetzungen beklagen.

So drohen z.B. (je nach Tarifbestimmung der einzelnen Autoversicherung) einem Versicherungsnehmer mit Garagennachlass für den Fall einer Beschädigung seines Auto außerhalb der Garage Sanktionen, die von der Nachzahlung einer Differenzprämie über die Zahlung einer Vertragsstrafe bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes reichen können. Im Folgenden sind die gängigsten Rabatte kurz aufgeführt.

Grüner Pfeil nach rechts Wenigfahrerrabatt
Wer sein Fahrzeug nur gelegentlich benutzt und im Kalenderjahr eine bestimmte Kilometergrenze nicht überschreitet, kann bei vielen Gesellschaften einen Rabatt auf die Prämie der Autoversicherung erhalten. Dieser Rabatt liegt je nach Autoversicherung zwischen 5 und 15 %. Einige Unternehmen gewähren gestaffelte Rabatte, andere erheben für Vielfahrer sogar einen Zuschlag.

Grüner Pfeil nach rechts Nachlass für Frauen nicht mehr möglich seit dem 21.12.2012
Eine Differenzierung bei der Tarifgestaltung zwischen Männern und Frauen ist ab dem 21.12.2012 nicht mehr möglich. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 01.03.2011 (Rechtssache C-236/09) verkündet.
Bis zu dieser Entscheidung hatten die Versicherungsgesellschaften Frauen häufig günstigere Versicherungstarife angeboten als den männlichen Versicherungsnehmern (sog. Lady-Tarife, Frauen-Bonus usw.). Statistisch wurde dies damit begründet, dass die von Frauen verursachten Unfälle deutlich kostengünstiger seien als die, die von Männern verursacht wurden.

Aus diesem Grund sei unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten eine günstige Tarifstruktur als bei Männern gerechtfertigt.

Rechtlich begründen konnten die Autoversicherung Anbieter diesen versicherungsmathematischen Grund mit Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG, der besagt, dass eine unterschiedliche Tarifstruktur dann möglich ist, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.

Den zuvor genannten Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG hat der EuGH jedoch mit Wirkung vom 21.12.2012 als ungültig erklärt, da er dem Zweck der Richtlinie 2004/113, nämlich die Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten, zuwiderläuft.

Aus diesem Grund dürfen ausschließlich sogenannte Unisex-Tarife, also geschlechtsneutrale Tarife, von den Autoversicherern angeboten werden.

Da der Artikel 5 Absatz 2 der zuvor genannten Richtlinie eine Überprüfung nach 5 Jahren nach dem 21.12.2007 ohnehin vorsah und für die Umsetzung den Versicherungsgesellschaften eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden soll, entschied der EuGH, dass die Versicherungsgesellschaften erst ab dem 21.12.2012 einheitliche, geschlechtsneutrale Versicherungstarife anbieten müssen, also die sogenannten Lady-Tarife usw. danach unzulässig sind.

Grüner Pfeil nach rechts Einzelfahrernachlass
Rabattiert werden zum Teil auch Verträge mit Personen, die ihr Fahrzeug alleine nutzen. Die Höhe des Rabattes hängt von der Autoversicherung ab und beträgt zwischen 5 und 15 %.

Grüner Pfeil nach rechts Garagenrabatt
Aus statistischen Untersuchungen geht hervor, dass Garagenfahrzeuge weniger gefährdet sind als Straßenparker. Wer also sein Fahrzeug regelmäßig in einer Garage abstellt, wird mit Nachlässen von bis zu 20 % auf die Tarifprämie belohnt.

Grüner Pfeil nach rechts Neuwagen/Erstbesitzernachlass
Mit Neuwagen wird pfleglicher umgegangen als mit einem Gebrauchten. Auch Erstbesitzer eines Wagens haben signifikant geringere Schadenhäufigkeiten als Käufer aus zweiter oder dritter Hand. Deshalb gibt es auch für diese Gruppe häufig Prämiennachlässe.
Weniger häufig, aber durchaus noch bei einer kleineren Anzahl von Autoversicherung Anbietern sind Rabatte für Hausbesitzer, Werksangehörige von Autoherstellern, Bausparer, Besitzer von Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel (z.B. die Bahncard), Nachlässe für bestimmte Berufsgruppen sowie Rabatte für bestimmte Altersgruppen und für Familien mit kleinen Kindern anzutreffen.

Umfang des Versicherungsschutz der Autoversicherung

Der Versicherungsschutz in der Autoversicherung bezieht sich in der Regel auf den Versicherungsnehmer, der durch den Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages sein Kostenrisiko aus der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust seines Kraftfahrzeuges minimieren möchte. Im Gegensatz zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit der Mitversicherung fremder Personen.

In einigen Sonderfällen besteht aber auch ein Interesse Dritter am Werterhalt des Fahrzeuges. Dies ist in der Praxis vor allem bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen der Fall. In diesen Fällen liegt eine sogenannte Fremdversicherung gem. § 43 ff. VVG (§§ 74 ff. VVG a.F.) vor. Weitere Ausnahmefälle sind die Dienstreisekaskoversicherung, bei der der Arbeitgeber für betrieblich veranlasste Fahrten mit Privatfahrzeugen seiner Arbeitnehmer eine solche Versicherung abschließt und die Handel- und Handwerkversicherung, in der auch fremde Fahrzeuge, die sich in Werkstattobhut befinden, in der Kaskoversicherung mitversichert werden.

Teilkaskoversicherung

Mit der Autoversicherung (= Teilkaskoversicherung) werden die nachfolgenden Gefahren gedeckt:

Kleiner grüner Haken Brand und Explosion (Definition analog der Feuerversicherung, also nicht der Vergaserbrand, Sengschäden, die durchgebrannte Sicherung und Zündkerze, Schmorschäden),

Kleiner grüner Haken Entwendung (Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch, Unterschlagung),

Kleiner grüner Haken Elementarschäden (unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, nicht jedoch Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen inkl. Dachlawinen, Vulkanausbruch, Steinschlag),

Kleiner grüner Haken Wildschaden (Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes),

Kleiner grüner Haken Glasbruch (inklusive Scheinwerfer, Schlusslichter, Innen- und Außenspiegel, nicht jedoch Glühbirnen, Reflektoren),

Kleiner grüner Haken Schmorschäden an der Verkabelung durch Kurzschluss.

Die in letzter Zeit durch verstärkte Population von Mardern auch in Städten immer häufiger hervorgerufenen Schäden durch Marderbisse können im Rahmen von Deckungserweiterungen mitversichert werden. Einige Autoversicherung Anbieter bieten dies generell innerhalb ihrer Tarifbestimmungen an.

Vollkaskoversicherung

Die Autoversicherung (= Vollkaskoversicherung) umfasst den Deckungsbereich der Teilkaskoversicherung und bietet darüber hinaus Versicherungsschutz für Schäden durch

Kleiner grüner Haken Unfall (ein unmittelbar, von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis),

Kleiner grüner Haken Mut- und böswillige Beschädigung (Vandalismus) durch Dritte,

Kleiner grüner Haken Reifenschäden (werden nur ersetzt, wenn durch das Schadenereignis gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden am Fahrzeug entstanden sind).
Innerhalb der Autoversicherung sind reine Brems-, Bruch- und Betriebsschäden nicht versichert. Bremsschäden sind Schäden, die durch einen Bremsvorgang unmittelbar am Fahrzeug entstehen. Zu den Bruchschäden zählen alle Dauerbruchschäden, verursacht durch Materialfehler oder Verschleiß. Betriebsschäden sind solche Schäden, die durch die normale Abnutzung aufgrund von Material- oder Bedienungsfehlern am Fahrzeug entstehen. Dies führt aus Unkenntnis des Versicherungsnehmers häufig zu Problemen im Schadenfall.

Besonderheiten
Es genügt, wenn er das äußere Bild einer Entwendung des Fahrzeuges darlegt. Hat der Versicherungsnehmer diesen Beweis erbracht, kann der Versicherer diesen Beweis auf der zweiten Stufe erschüttern, indem er konkrete Tatsachen beweist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legt.

Kein Versicherungsschutz durch die Autoversicherung besteht im Falle einer Unterschlagung, wenn der Versicherungsnehmer dem Fahrer das Fahrzeug zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlässt. Ein Überlassen zum Gebrauch liegt vor, wenn der Fahrer eine gewisse selbstständige Verfügungsmöglichkeit besitzt, z.B. der Mieter eines Wohnmobils, da er seine Fahrtroute frei wählen kann, nicht aber der angestellte Fahrer, da ihm regelmäßig von seinem Vorgesetzten feste Routen vorgeschrieben werden.

Besitzt der Fahrer eine selbstständige Verfügungsmöglichkeit (Bsp.: Mietwagengesellschaft) kann die Deckungslücke durch Abschluss einer Veruntreuungsversicherung geschlossen werden.

Versicherte Sachen

Versichert ist das im Versicherungsschein zur Autoversicherung genannte Fahrzeug einschließlich aller an ihm befestigten oder unter Verschluss (z.B. im Kofferraum) gehaltenen Teile, soweit diese Teile bei der Neuauslieferung des Fahrzeuges zur serienmäßigen Ausstattung gehört haben. Reine Zubehörteile sind nur dann mitversichert, wenn Sie in der den AKB beigefügten Teileliste (Teileliste - Kfz) enthalten sind.

Hinweis
Diese Gegenstände sind innerhalb der Kaskoversicherung der Autoversicherung nicht mitversichert. Versicherungsschutz diese Gegenstände ist über die Hausrat- oder die Reisegepäckversicherung zu bekommen.

Grüner Pfeil nach rechts Leistungen der Autoversicherung
Die Leistungen des Kaskoversicherers sind im A.2.6 ff AKB geregelt. Sie erfassen in der Hauptsache Geldleistungen als Ersatz für die Zerstörung und den Verlust sowie die erforderlichen Reparaturkosten des Fahrzeuges.

Ferner ersetzt die Autoversicherung die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten sowie Reisekosten. Die Umsatzsteuer wird nur dann ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Nicht ersetzt werden Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall, Kosten eines Ersatzwagens sowie der Treibstoff.

Grüner Pfeil nach rechts Gutachterkosten
In der Rechtsprechung war lange Zeit streitig, ob Gutachterkosten ebenfalls von der Kasko-Versicherung gedeckt sind.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.11.1997 (BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97, VersR 1998, 179 f.) entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenumfangs zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 Abs. 5 AKB gehören, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden (bis 500,00 EUR) handelt.

Aufgrund dieser Entscheidung sind die AKB geändert worden. Dort heißt es nunmehr unter A.2.8 AKB, dass Gutachterkosten nur übernommen werden, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von der Autoversicherung veranlasst oder mit ihm abgestimmt war (vgl auch Sachverständigengutachten).

Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass dieser Ausschluss-Tatbestand nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die entsprechenden AKB’s mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wurden und keine anders lautende Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer vorliegt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Übernahme der Gutachterkosten unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 VVG (§ 66 Abs. 1 VVG a.F.) möglich ist.

Hat der Versicherungsnehmer der Autoversicherung Aufwendungen besessen, die unter dem Begriff der Rettungskosten zu subsumieren sind, so hat der Versicherer diese Kosten unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 VVG (§ 63 Abs. 1 VVG a.F.) dem Versicherungsnehmer ebenfalls zu ersetzen.

Versicherte Schäden

Als reine Sachversicherung umfasst die Autoversicherung ausschließlich

Kleiner grüner Haken Die Beschädigung des versicherten Fahrzeuges. Mit Beschädigung ist hier eine Einwirkung auf das Fahrzeug gemeint, welche eine Beeinträchtigung (Aufhebung oder Minderung) der Gebrauchsfähigkeit zur Folge hat. Ein Sachsubstanzschaden ist nicht Voraussetzung der Leistungspflicht durch die Autoversicherung.

Kleiner grüner Haken Die Zerstörung des Fahrzeuges. Das heißt eine solch starke Beschädigung, welche die Wiederherstellung tatsächlich ausschließt.

Kleiner grüner Haken Den Verlust des versicherten Fahrzeuges. Hierunter versteht man jegliche Arten des Abhandenkommens, entweder durch Handlungen Dritter (Diebstahl, Raub, Unterschlagung) oder durch Naturgewalten, wenn das Fahrzeug nicht wieder auffindbar ist (z.B. Überschwemmung).

Grüner Pfeil nach rechts Totalschaden
Im Totalschadenfall (Verlust oder Zerstörung des Fahrzeuges) ersetzt die Autoversicherung den entstandenen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und/oder seiner Teile am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert im Sinne der Bedingungen ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein dem Altfahrzeug gleichwertiges gebrauchtes neues Fahrzeug erwerben zu können.

Ein eventueller Restwert für das Altfahrzeug wird von der Entschädigungsleistung des Versicherers abgezogen. Sowohl die Feststellung des Wiederbeschaffungspreises als auch des Restwertes wird in der Regel von einem Gutachter vorgenommen. Verschrottungs- und Entsorgungskosten werden vom größten Teil der Autoversicherung nicht ersetzt.

Bergungskosten hingegen in den Fällen, wenn sie der Schadenminderung dienen, da sie in diesem Fall als Rettungskosten gem. §§ 82, 83 VVG (§§ 62, 63 VVG a.F.) erstattungsfähig sind. Nicht erstattungsfähig ist der Nutzungsausfall des Fahrzeuges oder der Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Mietfahrzeuges für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Neufahrzeuges.

Einige Kaskoversicherer bieten im Totalschadenfall eine Neupreiserstattung an, sofern das Altfahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht älter als maximal zwei Jahre war. Der Neupreis ist aber in jedem Fall die oberste Leistungsgrenze des Versicherers. Die kann dann insbesondere bei Liebhaberfahrzeugen mit langen Lieferfristen (z.B. Ferrari) dazu führen, dass der Versicherungsnehmer trotz Kaskoversicherung keine dem aktuellen Wiederbeschaffungspreis adäquate Entschädigungsleistung erhält.

Nachdem Anfang der 90er Jahre die Anzahl der Totaldiebstähle sehr stark angestiegen war, haben die Versicherungsunternehmen mit Billigung des Bundesaufsichtsamtes ihre Kaskobedingungen in Bezug auf Entschädigungsleistungen bei Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl verschärft.

Nunmehr wird die Höchstentschädigung um 10 % des festgestellten Wiederbeschaffungspreises gekürzt. Für Personenkraftwagen, Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeuge und Campingfahrzeuge, welche mit einer selbstschärfenden elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sind, gilt dieser prozentuale Abschlag nicht.

Grüner Pfeil nach rechts Teilschaden
Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer gemäß A.2.7 AKB die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Zu den erforderlichen Kosten zählen die Kosten, die der Versicherungsnehmer objektiv zur Beseitigung des Schadens aufwenden muss, also diejenigen Kosten, die im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Auto in einer durchschnittlichen Werkstatt anfallen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Reparatur günstiger war als ursprünglich geschätzt, ist die Autoversicherung grundsätzlich nur verpflichtet, den geringeren Reparaturbetrag zu begleichen.

Zahlung der Entschädigungsleistung

Die Autoversicherung muss die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung zahlen. Im Falle einer Entwendung gilt die Monatsfrist des A.2.14.1 AKB. Ist die Höhe nach Ablauf eines Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht festgestellt, besitzt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses von der Autoversicherung.

Zeitraum der Deckung

Prinzipiell gelten hier die gleichen Bestimmungen wie in der KFZ Haftpflichtversicherung. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass es für Kaskoversicherungen keinen Annahmezwang seitens der Autoversicherung gibt. Er kann also die Annahme des Antrages ohne Angabe von Gründen verweigern.

Für den Versicherungsnehmer ist es also von besonderem Interesse, vor der Zulassung des Fahrzeuges eine vorläufige Deckungsbestätigung durch die Autoversicherung einzuholen. Der Versicherungsschutz durch die Autoversicherung beginnt dann zum Zeitpunkt der vorläufigen Deckung, vorausgesetzt der Versicherungsschein wird durch Zahlung des Erstbeitrages eingelöst.

In der Fahrzeugversicherung haben sich einjährige Vertragslaufzeiten durchgesetzt. Die Hauptfälligkeit ist dabei in der Regel der erste Januar eines jeden Jahres. Die Kündigungsmöglichkeiten entsprechen denen der Autoversicherung:
Kleiner grüner Haken ordentliche Kündigung mit der Frist von einem Monat zum Ablauf,
Kleiner grüner Haken außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder nach Beitragserhöhungen,
Kleiner grüner Haken Verkauf des Autos.

Sachverständigenverfahren

Bestehen zwischen der Autoversicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Höhe des Schadens, entscheidet hierüber ein Sachverständigenausschuss, welcher aus zwei Mitgliedern besteht, wovon der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen Sachverständigen benennen.

Kommt es zu keinem Ergebnis, so entscheidet ein Obmann, der vorab von den beiden Mitgliedern vor Beginn des Verfahrens bestimmt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der Unterlegene. Liegt die Entscheidung jedoch zwischen Angebot und Forderung, werden die Kosten verhältnismäßig geteilt.

Ausschlüsse

Die Kaskoversicherung weist in A.2.16 AKB einen eigenständigen Ausschlusskatalog auf, der bei allen Autoversicherung Anbietern weitestgehend identisch ausgestaltet ist:

Grüner Pfeil nach rechts Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Dieser Ausschluss gibt die gesetzliche Regelung zur schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls in § 81 VVG wieder.
Vorsätzlich handelt, wer den rechtswidrigen Erfolg seiner Handlung kennt und diesen auch will.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und wem auch in subjektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen ist.

Das ist der Fall, wenn jemand einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Abwehrmaßnahmen nicht ergreift, die jedem vernünftigen Menschen einleuchten müssten.
§ 81 VVG sieht ein abgestuftes Sanktionssystem vor: Einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben ohne Folgen. Grob fahrlässige Verstöße berechtigen den Versicherer zu einer Leistungskürzung (Quotelung) entsprechend der Schwere des Verschuldens.

Vorsätzliche Verstöße führen zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. Letztlich kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zunehmend gehen Versicherer dazu über, die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls abweichend von A.2.16.1 AKB mitzuversichern. Davon ausgenommen bleiben aber Alkoholfahrten sowie Entwendungsfälle.

Grüner Pfeil nach rechts Rennen
Gemäß A.2.16.2 AKB besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Grüner Pfeil nach rechts Reifenschäden
Für beschädigte oder zerstörte Reifen bietet die Kaskoversicherung gemäß A.2.16.3 AKB keinen Versicherungsschutz. Versichert bleibt der Fall, dass Reifen gestohlen wurden. Ferner werden Reifenschäden ersetzt, wenn gleichzeitig andere versicherte Schäden am Fahrzeug verursacht worden sind.

Grüner Pfeil nach rechts Erdbeben, Krieg usw.
Kein Versicherungsschutz besteht gemäß A.2.16.5 AKB für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht werden.

Grüner Pfeil nach rechts Kernenergie
Schäden durch Kernenergie werden auch als im Rahmen der Kaskoversicherung nicht versicherbar betrachtet und deshalb in A.2.16.5 AKB ausgeschlossen.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmer

Die in der Autoversicherung vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten entsprechen im Grundsatz denen in der KFZ Haftpflichtversicherung.

Es handelt sich insbesondere um die §§ 19, 23 ff. VVG sowie die Bestimmungen der AKB, insbesondere um die Fälle des D.1 AKB, somit also die Obliegenheiten der
Kleiner grüner Haken Gefahrerhöhung,
Kleiner grüner Haken Aufklärungspflicht,
Kleiner grüner Haken Schadenminderungspflicht,
Kleiner grüner Haken Schadenmeldefrist (eine Woche),
Kleiner grüner Haken Verwendungsart des Fahrzeuges,
Kleiner grüner Haken Führerscheinklausel
Kleiner grüner Haken Ruheversicherung

Kündigung der Autoversicherung

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Autoversicherung im wesentlichen folgende Kündigungsmöglichkeiten:
Kleiner grüner Haken ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (G.2.1 AKB)
Kleiner grüner Haken Kündigung im Schadenfall (G.2.3 AKB)
Kleiner grüner Haken Kündigung bei Beitragserhöhung (G.2.7 AKB)
Kleiner grüner Haken Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeuges (G.2.8 AKB)
Kleiner grüner Haken Kündigung bei Bedingungsänderungen (G.2.10 AKB)

Die Autoversicherung kann zum einen eine ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf und zum anderen eine außerordentliche Kündigung im Schadenfall, bei Nichtzahlung der Folgeprämie, bei Verletzung der Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeuges und bei geänderter Verwendung des Fahrzeuges aussprechen.

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