Bausparvertrag
Der Bausparvertrag (BV) ist nach § 1 Absatz 2 BausparkG ein Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehns erwirbt. Dem Bausparvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB) und diesen ein Bauspartarif zugrunde.
Dynamischer Bausparvertrag
Geldentwertung bzw. steigende Immobilienpreise besonders in den 1970er Jahren haben, ähnlich wie in der Lebensversicherung, den Anstoß zur Entwicklung eines dynamischen Bausparvertrages gegeben. Ansatz war meist eine Dynamisierung der Sparbeiträge, z.B. nach dem Lebenshaltungs- oder dem Baupreisindex oder auch nach fest vorgegebenen Staffeln. Daraus ließ sich entweder eine analoge Erhöhung der Bausparsumme oder von vornherein eine höhere Abschluss-Bausparsumme ableiten. Prämienrechtliche Probleme (für jede Erhöhung eines Bausparvertrages gilt eine eigene Bindungsfrist) und die traditionelle Freizügigkeit des Bausparens machten den dynamischen Bausparvertrag nicht besonders interessant. Das Produkt wurde deshalb kein Erfolg.
In jüngerer Zeit wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Bausparens in Osteuropa die Dynamisierung nicht nur einzelner Bausparvertrag Elemente, sondern eines ganzen Bausparkollektivs erwogen. Ziel war es, das Bausparen in einer Volkswirtschaft mit hohen Inflationsraten funktionsfähig zu machen. Hierbei wären Bausparsummen, Regelsparbeitrag und Tilgungsbeitrag sowie Guthaben- und Darlehnsstände entsprechend der Inflationsrate zu indizieren (von Monschaw, 1992). Problematisch würde es dabei immer dann, wenn der Anlagegrad ungleich 100% ist; z.B. könnten außerkollektive Anlagen nicht ohne Weiteres indiziert werden.
Förderungen bei einem Bausparvertrag
Ein Bausparvertrag wird mit verschiedenen Möglichkeiten staatlich gefördert und unterstützt.
Förderung über die Arbeitnehmersparzulage
Im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen durch den Arbeitgeber wird neben anderen Sparformen auch das Bausparen gefördert. Dabei sind die entsprechenden Einkommensgrenzen zu beachten. Diese liegen bei einem zu versteuernden Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei 17.900 EUR für Alleinstehende und 35.800 EUR für Verheiratete.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt für das Bausparen 9% des eingezahlten Beitrags bis zu einer Grenze von 470 EUR pro Jahr. Die Bindungsfrist der Anlage beträgt sieben Jahre, d.h., erst nach Ablauf dieser Zeit kann über das Kapital verfügt werden, ohne dass die Förderung verfällt. Die Arbeitnehmersparzulage wird erst nach Ablauf dieser Zeit dem Bausparkonto gutgeschrieben, wird also nicht mit verzinst.
Eine wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparvertrag ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung, nicht notwendig.
Grundlage der beschriebenen Regelungen ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).
Förderung über die Wohnungsbauprämie
Neben anderen Sparformen wird die Wohnungsbauprämie auch auf Bausparverträge geleistet und ist ebenfalls von Einkommengrenzen abhängig. Diese liegen bei 25.600 EUR zu versteuerndem Einkommen bei Ledigen und 51.200 EUR bei Verheirateten, sind also deutlich höher als bei der Arbeitnehmersparzulage. Berechtigt sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern alle voll steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren.
Die Prämie beträgt 8,8 % auf die eingezahlten Beiträge bis zu einer Grenze von 512 EUR pro Jahr bei Ledigen und 1.012 EUR bei Verheirateten. Weitere Voraussetzung ist eine Mindesteinzahlung von jährlich 50 EUR auf den Bausparvertrag. Die Zinsen werden bei der Bemessung der Prämie mit angerechnet.
Die Prämie wird jährlich beantragt und ermittelt, aber erst nach Ablauf von sieben Jahren dem Vertrag gutgeschrieben. Es findet also bis dahin keine Verzinsung der Prämien statt. Danach wird die Gutschrift jährlich vorgenommen. Eine Beantragung ist für zwei Jahre rückwirkend möglich.
Verträge, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, und für die mindestens ein Sparbeitrag bis zum 31.12.2008 eingezahlt wurde, müssen nach Ablauf von sieben Jahren nicht mehr zwingend wohnwirtschaftlich verwendet werden. Verträge, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, unterliegen einer unbegrenzten Bindungsfrist und müssen grundsätzlich für wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Auch Verträge, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen, aber bis zum 31.12.2008 nicht bespart wurden, fallen unter diese Regelung.
Eine Verfügung nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist, die nicht wohnwirtschaftlichen Zwecken dient, führt zum Verlust der Zulagen, es sei denn
der Bausparer oder sein Ehepartner ist erwerbsunfähig geworden,
der Bausparer oder sein Ehepartner ist gestorben,
der Bausparer ist seit einem Jahr arbeitslos und die Arbeitslosigkeit besteht fort,
der Bausparer ist jünger als 25 Jahre (diese Ausnahme ist nur einmalig und nur für einen bestehenden Bausparvertrag in Anspruch zu nehmen).
In diesen Härtefällen bleibt allerdings lediglich die innerhalb der letzen sieben Jahre vor Eintritt des Härtefalls gewährte Wohnungsbauprämie erhalten.
Grundlage der beschriebenen Regelungen ist das Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG).
Kombination der Arbeitnehmersparzulage mit der Wohnungsbauprämie
Eine Kombination beider Subventionsarten ist im Rahmen Vermögenswirksamer Leistungen möglich.