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Berufshaftpflicht Versicherung

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Informationen und Vergleich über die Berufshaftpflicht Versicherung

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Berufshaftpflicht Versicherung

Bestimmte Berufsgruppen, wie Polizeibeamte, Geistliche, Brunnenbauer, Schausteller, Freiberufler und Selbstständige können und sollten eine Berufshaftpflicht Versicherung abschließen. Sie deckt dann Haftpflichtschäden, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seines Berufes verursacht, ab. Die Berufshaftpflicht Versicherung zahlt berechtigte Ansprüche und schützt vor überhöhten oder unberechtigten Ansprüchen Dritter.

Wer z.B. als Freiberufler, oder Selbstständiger auf diese Police verzichtet, spart am falschen Ende. Denn Haftpflichtschäden sind nicht kalkulierbar. Wichtig ist die Berufshaftpflichtversicherung besonders für Ärzte, Architekten, Finanzberater, Ingenieure, Journalisten, Künstler, Lehrer, Notare, Rechtsanwälte. Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsberater. Die bekanntesten Berufshaftpflichtfälle sind, weil die Medien gerne über sie berichten, ärztliche Kunstfehler.

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Besondere Bedeutung hat bei der Berufshaftpflicht Versicherung die Deckung von Vermögensschäden z.B. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder Finanzberater. Hier wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherte wegen eines bei seiner Berufstätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftbar gemacht wird. Dies kann z.B. die fehlende Belehrung eines Notars bei einem Grundstückskauf sein, oder die Versäumung von Fristen durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Geld aus der Police gibt es immer dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beziehungsweise wegen eines bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von Dritten für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Eine Berufshaftpflicht Versicherung können z.B. Freiberufler und Selbstständige oft günstig über sogenannte Gruppenverträge bei ihrer Berufskammer oder -verband abschließen.

Berufshaftpflicht Versicherung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Eine spezielle Berufshaftpflicht Versicherung für freiberufliche Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte deckt die Risiken der beruflichen Tätigkeit ab (Arzthaftung). Im Vordergrund stehen hier die Personenschäden und Schmerzensgeldansprüche, die aus Behandlungsfehlern gegen den Arzt geltend gemacht werden können.

Hierbei berücksichtigt die Arzthaftpflichtversicherung auch gängige Nebenrisiken, die bei freiberuflichen Ärzten vorkommen. So wird generell die Haftpflicht aus der Vertretung anderer Ärzte sowie aus der Beschäftigung eines Urlaubsvertreters mitversichert. Ebenfalls berücksichtigt ist die Beschäftigung von
Kleiner grüner Haken Assistenzärzten,
Kleiner grüner Haken Ärzten im Praktikum und
Kleiner grüner Haken sonstigem Hilfspersonal einschließlich deren persönlicher Haftpflicht bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Versicherbar sind Haftpflichtansprüche aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten nach § 32b) der Zulassungsordnung sowie deren persönliche Haftpflicht. Diese Ärzte dürfen, im Gegensatz zu Assistenzärzten, wie selbst zugelassene Ärzte eigenverantwortlich tätig werden.

Im Rahmen des mitversicherten Haus- und Grundbesitzer-Risikos sind auch Schäden an gemieteten Praxisräumen sowie Schäden durch Abwässer aus der Arztpraxis mitversichert.

Regelmäßig besteht auch Versicherungsschutz für den Einsatz von Röntgengeräten sowie von zu Heilzwecken verwendeten radioaktiven Stoffe, wenn hierfür keine besondere Deckungsvorsorge gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Arzthaftpflichtversicherung sieht einen besonderen Schutz für Schäden vor, die auf eine Behandlung oder Verordnung von Arzneimitteln im Inland zurückzuführen sind, aber im Ausland eintreten.

Beispiel
Ferner sind Schäden im Ausland versichert, die der Arzt auf Geschäftsreisen, aus Anlass von Messen oder Kongressen oder bei Erste-Hilfe Leistungen im Ausland verursacht.
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Berufshaftpflicht Versicherung für Architekten

Für Architekten und Bauingenieure besteht ein besonderes Versicherungskonzept für die Berufshaftpflicht Versicherung, das den besonderen Risiken dieser Berufe Rechnung trägt.

Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert durch die Berufshaftpflicht Versicherung für Architekten sind hierbei in erster Linie Schäden, auch an Bauwerken, durch Planungsfehler des Architekten bzw. Ingenieurs. Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (AHB (92) Haftpflicht-VB; AHB 94 (MB) Haftpflicht-VB) kommt es für den Versicherungsfall nicht auf das Schadenereignis an, sondern auf einen Verstoß des Versicherten gegen seine beruflichen Sorgfaltspflichten (z.B. Planungsfehler oder mangelhafte Bauaufsicht).

Dies hat vor allem den Hintergrund, dass das eigentliche Schadenereignis, nämlich der Schaden am Bauwerk, erst wesentlich später eintreten kann, als der Planungsfehler gemacht wurde, auf dem er beruht.

Der Architekt haftet für Mängel am Bauwerk, für übernommene Bauaufsicht und gegebenenfalls auch für mangelhafte Beratung und Betreuung seiner Klientel, so z.B. unterlassene Beantragung von Fördermitteln (BGH, 29.02.1996 - VII ZR 90/94). Insoweit bietet die Architekten-Haftpflichtversicherung - anders als andere Berufshaftpflichtversicherungen - einen generellen Einschluss von Tätigkeitsschäden und, soweit es sich um Mängel am Bauwerk handelt, die Mitversicherung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB.

Ausschlüsse
Ausgeschlossen aus der Berufshaftpflicht Versicherung sind u.a.
Kleiner grüner Haken die Überschreitung von zugesagten Fristen, etwa die Bauzeit,
Kleiner grüner Haken die Überschreitung von Kostenvoranschlägen,
Kleiner grüner Haken die Vermittlung von Finanzdienstleistungsgeschäften,
Kleiner grüner Haken die Bauausführung durch den Architekten/Ingenieur selbst,
Kleiner grüner Haken die Erbringung von Bauleistung oder
Kleiner grüner Haken die Lieferung von Baustoffen.

In der Regel besteht bei erstmaligem Abschluss einer Berufshaftpflicht Versicherung für Architekten eine Rückwärtsversicherung für Verstöße, die bis zu einem Jahr vor dem Abschluss begangen wurden und dem Versicherten unbekannt geblieben sind.

Hinweis
Gegen Aufpreis ist aber auch eine Verlängerung der Nachhaftung möglich, was sinnvoll ist, wenn der Beruf endgültig aufgegeben wird.
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Berufshaftpflicht Versicherung für Rechtsanwälte

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten.

Die Berufshaftpflicht Versicherung für Rechtsanwälte muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte.

Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

Von der Berufshaftpflicht Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
Kleiner grüner Haken für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
Kleiner grüner Haken für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
Kleiner grüner Haken für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
Kleiner grüner Haken für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
Kleiner grüner Haken für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen der Berufshaftpflicht Versicherung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
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Berufshaftpflicht Versicherung für Steuerberater

Aufgrund der vielfältigen und komplexen Betätigungsfelder in einer nicht immer übersichtlich gestalteten Steuergesetzgebungslandschaft ist das Risiko eines Steuerberaters, sich wegen Vermögenschäden haftpflichtig zu machen, erheblich.

Schadenbilder
Die Schadenmöglichkeiten ergeben sich z.B. aus folgenden Pflichtverletzungen:
Kleiner grüner Haken Versäumen von Rechtsbehelfsfristen,
Kleiner grüner Haken Nichtbeachtung von neuen oder geänderten Vorschriften,
Kleiner grüner Haken fehlerhafte Auskunft zu Steuervergünstigungen,
Kleiner grüner Haken Erstellung falscher Vermögensübersichten,
Kleiner grüner Haken Verlust von Mandantenunterlagen,
Kleiner grüner Haken verspätete Einreichung einer Steuererklärung.

Durch derartige Versäumnisse können den Mandanten des Steuerberaters erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.

Haftung
Anknüpfungspunkt für die Haftung des Steuerberater ist vor allem die allgemeine Vorschrift zur Vertragshaftung in § 280 BGB. Hier ist die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dem Steuerberater auferlegt. Daneben existieren spezielle Haftungstatbestände wie § 311 Abs. 2 BGB und § 63 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder auch § 826 BGB.

Die Haftung des Steuerberater mit dem Privatvermögen bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz (vgl. unten) kann durch eine Vereinbarung mit dem Mandanten über eine Haftungsbegrenzung vermieden werden. Die berufs- und haftungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbegrenzung sind abschließend in § 67a Abs. 1 StBerG geregelt.

Die Haftung gegenüber dem Mandanten auf Schadenersatz kann daher durch eine Vereinbarung im Einzelfall (Nr. 1) oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen (Nr. 2) beschränkt werden.

Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen gegen den Steuerberater unterliegt den Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB.

Pflichtversicherung
Selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften müssen gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen durch eine Berufshaftpflicht Versicherung versichert sein (§§ 67, 72 Abs. 1 StBerG).

Hinweis
Eine Berufshaftpflicht Versicherung für Steuerberater schützt auch das Vertrauen von Mandanten und Dritten in die Durchsetzbarkeit begründeter Schadenersatzansprüche, die durch berufliche Fehlleistung entstanden sind.

Allgemeine Bestimmungen
Den Vermögenschadenhaftpflicht Versicherungen für Steuerberater usw. liegen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögenschadenhaftpflicht Versicherung zugrunde.

Die Bedingungen orientieren sich an den berufsrechtlichen Vorgaben, wonach nur wissentliche Pflichtverletzungen, Verstöße beim Zahlungsakt, Veruntreuungen durch das Personal und bestimmte Auslandsrisiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden dürfen.

Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögenschaden verantwortlich gemacht wird.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht Versicherung für Steuerberater umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche. Die Abwehrpflicht entsteht mit der Geltendmachung eines innerhalb des versicherten Risikos liegenden Haftpflichtanspruchs (z.B. durch Anschreiben, Klage oder Streitverkündung).

Hinsichtlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann grundlegend auf den Beitrag zur Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verwiesen werden. Das gilt vor allem für die Vermögenschadendefinition, den Versicherungsfall, die Vorwärts- und Rückwärtsdeckung, die Obliegenheiten und die Deckungsausschlüsse.
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Berufshaftpflicht Versicherung für Unternehmensberater

Unternehmen greifen bei strukturellen Veränderungsmaßnahmen in ihren Betrieben zunehmend auf die Dienste eines Unternehmensberater zurück. Mit der Vielfalt der Aufgabenstellungen erhöht sich auch das Haftungsrisiko.

Ein gesetzlich geregeltes Berufsrecht gibt es nicht.

Schadenbilder
Als Schadenbilder gelten:
Kleiner grüner Haken nicht gebotene Produktionsausweitung wegen unzureichender Marktanalyse,
Kleiner grüner Haken unnötige Lohnkosten wegen eines unwirtschaftlichen Organisationskonzeptes,
Kleiner grüner Haken Verluste wegen ungeeigneter Werbemethoden.

Die Haftung eines Unternehmensberater richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB (vgl. Berufshaftpflicht Versicherung für Steuerberater).

Versicherungsschutz
Da es für den Unternehmensberater kein gesetzlich geregeltes Berufsbild gibt, besteht für ihn auch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Im Hinblick auf das hohe Haftungsrisiko ist der freiwillige Abschluss einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung aber auf jeden Fall empfehlenswert.

Versicherungsbedingungen
Basis des Versicherungsschutzes zur Berufshaftpflicht Versicherung für Unternehmensberater sind die AVB und die Besonderen Vereinbarungen. Dabei kann man am Markt recht unterschiedlich gestaltete Bedingungen registrieren. Die folgenden Hinweise orientieren sich an einem Deckungskonzept, das häufiger anzutreffen ist.

Versicherte Risiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen schuldhafter, versehentlicher Fehler bei einer rechtlich zulässigen, beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater.

Hinweis
Deckungsumfang
Im Einzelnen gelten im Rahmen der Berufshaftpflicht Versicherung für Unternehmensberater folgende Tätigkeiten als versichert:
Kleiner grüner Haken gutachterliche Beurteilung bestehender Betriebsverhältnisse und Marktverhältnisse (Marktanalyse),
Kleiner grüner Haken Gutachten, Konzepte und Beratungen
-- bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen,
-- bei der Einrichtung von Buchhaltungs- und Controlling-Systemen,
-- bei der Gründung und Unterhaltung von betrieblichen Versorgungseinrichtungen,
-- im Marketingbereich,
-- zur Organisation und Rationalisierung von Betriebsabläufen,
Kleiner grüner Haken Durchführung von Zertifizierungen von Qualitätssicherungssystemen,
Kleiner grüner Haken Beratung bei der Umsetzung und bei der Durchführung von betrieblichen Maßnahmen,
Kleiner grüner Haken Beratung bei der Finanzierung von Projekten, sofern der Versicherungsnehmer, seine Organe oder Mitarbeiter die Kredite nicht selbst gegen Entgelt vermitteln bzw. gewähren,
Kleiner grüner Haken Gutachten und Beratungen im Personalmanagement betreffend Personalbedarfsplanung, Personalentwicklung, Personalberatung, Personalbeschaffung und Personalschulung,
Kleiner grüner Haken EDV-Bedarfsanalyse, EDV-Organisation, EDV-Beratung und EDV-Schulung.
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Berufshaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer

Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer birgt mindestens so hohe Haftungsrisiken wie die Tätigkeit als Steuerberater.

Haftung
Die gesetzliche Haftung des Wirtschaftsprüfers nach dem BGB (vor allem § 280 BGB) entspricht grundsätzlich der Haftung des Steuerberaters.

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Vorbehaltsaufgabe als gesetzlicher Abschlussprüfer ergibt sich aus § 323 HGB. Hiernach haftet er, wenn er der Kapitalgesellschaft und ggf. einem verbundenen Unternehmen durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einen Schaden zugefügt hat.

Schadenbilder
Ursachen für die Herbeiführung finanzieller Nachteile bei Mandanten können z.B. sein:
Kleiner grüner Haken Systemfehler in der Buchhaltung,
Kleiner grüner Haken Versäumung einer Rechtsmittelfrist,
Kleiner grüner Haken falsche Auskunft in Steuerangelegenheiten.

Pflichtversicherung
Selbstständige Wirtschaftsprüfer sind gemäß §§ 54, 130 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet, eine Berufshaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit (§ 2 WPO) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögenschäden abzuschließen.

Gemäß § 54 Abs. 1 WPO darf die Mindestversicherungssumme für Abschlussprüfer, unter Verweisung auf § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB, den Betrag von 1 Mio. EUR für den einzelnen Versicherungsfall nicht unterschreiten.

Selbstbeteiligung
Die Versicherungsverträge sehen häufig Höchstselbstbeteiligungen von 2.500 EUR vor, manchmal existieren Höchstselbstbeteiligungen von 10.000 EUR.

Versicherungsbedingungen
Zur Absicherung der speziellen Haftungsrisiken stellen Versicherer entsprechende Deckungskonzepte zur Verfügung. Der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern liegen wie bei Steuerberatern neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugrunde.

Risikobeschreibungen
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht Versicherung für Wirtschaftsprüfer umfasst die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß §§ 2, 42a Abs. 4 Nr. 8, 129 WPO, und zwar
Kleiner grüner Haken die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen einschließlich der Aufstellung von Bilanzen und Vermögensübersichten,
Kleiner grüner Haken die Beratung und Vertretung in Steuersachen einschließlich der Hilfestellung in Steuerstrafsachen und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten,
Kleiner grüner Haken Tätigkeiten, welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben,
Kleiner grüner Haken die treuhänderische Verwaltung, z.B. die Tätigkeit als gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Treuhänder,
Kleiner grüner Haken die berufsübliche Erstellung von Gutachten einschließlich der Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten für die Bildung und Überprüfung von Pensions- und sonstigen Rentenrückstellungen und für die Gründung und Unterhaltung von Pensionskassen und ähnlichen Vorsorgeeinrichtungen, auch soweit dazu elektronische Datenverarbeitungsmaschinen benutzt werden.
Kleiner grüner Haken Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können.

Eingeschlossen ist ferner die Tätigkeit als
Kleiner grüner Haken Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß Insolvenzordnung,
Kleiner grüner Haken Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,
Kleiner grüner Haken Schiedsrichter oder Schiedsgutachter.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht Versicherung erstreckt sich auch auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, soweit die Grenzen erlaubter Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden.

Nicht versichert sind:
Kleiner grüner Haken Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind,
Kleiner grüner Haken die in § 43a Abs. 4 Ziffern 1 bis 5 und Ziffer 7 der WPO genannten Tätigkeiten,
Kleiner grüner Haken alle unternehmerischen Tätigkeiten, z.B. als Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführer oder Leiter von Unternehmungen.
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