Betriebshaftpflicht Versicherung
Schäden gegenüber Dritten werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Eine Vielzahl von möglichen Schadensursachen drohen in jedem Betrieb. Haftungsansprüche gegenüber dem Betriebsinhaber können die Folge sein. Ein Unternehmer ist dabei ebenso für solche Schäden haftungspflichtig, die anderen durch seine Beschäftigten zugefügt werden. Für Ingenieure, Architekten und Makler gibt es spezielle Berufs- bzw. Vermögensschaden Haftpflichtversicherungen.
Bedenken Sie, dass eine Schadenersatzforderung keine Begrenzung kennt. Schäden, die von Ihnen oder einem Betriebsangehörigen verschuldet werden, könnten Ihre Existenz gefährden. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist daher eine der wichtigsten betrieblichen Versicherungen. Sie hat eine Rechtsschutzfunktion, indem sie den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Betriebsangehörigen vor dem Risiko unberechtigter Haftpflichtansprüche von dritten Personen schützt. Sie leistet bei berechtigten Ansprüchen Dritter Schadenersatz.
Wenn Sie in Ihrem künftigen Betrieb Produkte herstellen oder zum Teil anfertigen, haften Sie gegenüber Verbrauchern, die ihre Produkte weiterverwenden. Ihre Haftungspflicht bezieht sich auf Personen- und Sachschäden, soweit Produkte fehlerhaft angefertigt wurden. Eine Produkthaftpflichtversicherung muss individuell von dem Versicherer für Sie festgelegt werden, da, wie Sie sicherlich selbst erkennen, die Haftung sehr unterschiedlich sein kann.
Neben dem Einzelunternehmer bzw. dem Unternehmen sind alle Angestellten und Betriebsangehörige in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die durch sie verursacht werden, sondern das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende. Die Betriebshaftpflichtversicherung versichert genau diese Haftungsrisiken.
Versicherungsumfang der Betriebshaftpflicht Versicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung soll sich auf die Absicherung des gesamten Unternehmens beziehen. In der Betriebshaftpflichtversicherung werden die Haftungsrisiken von Unternehmern, Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Handwerkern versichert.
Versicherte Personen
Versichert sind folgende Personen:
Versicherungsnehmer (Unternehmen, Gewerbetreibender),
alle Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (eingeschlossen sind persönlich haftende Teilhaber und Gesellschafter!),
das Unternehmen als juristische Person.
Beispiele:
Dies sind nur einige Beispiele, die über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Versicherte Schäden
Die Betriebshaftpflicht versichert folgende Schäden:
Personenschäden
Für alle gleichermaßen wichtig sind Personenschäden, weil insbesondere bei der Verletzung von Personen enorme Forderungen auf Schmerzensgeld und Ersatz entgehender Einkommen geltend gemacht werden können.
Beispiel
Sachschäden
Die zweite Art Haftpflichtschäden sind Sachschäden.
Beispiel
Vermögenschäden
Nicht immer gehören Vermögenschäden mit zum Deckungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung und haben dann in der Regel eine wesentlich niedrigere Deckungssumme als die Personen- und die Sachschäden. Bei den meisten Betriebsarten können Vermögenschäden in der Praxis kaum vorkommen. Bei bestimmten Berufsgruppen sind sie allerdings so wahrscheinlich, dass sie teilweise sogar pflichtweise als separate Haftpflichtversicherung versichert werden müssen.
Beispiel
Spezielle Vermögenschaden-Haftpflichtversicherungen gibt es u.a. für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler oder Unternehmensberater.
Um die kostentreibende Regulierung von Kleinschäden zu vermeiden. werden für Sach- und Vermögenschäden häufig Selbstbeteiligungen angeboten. Diese werden entweder als feste Summe (z.B. 1.000 EUR), als prozentuale Selbstbeteiligung (z.B. 10 % vom Schaden) oder als Kombination von Prozentsatz und festem Betrag (z.B. 10 %, mindestens 500 EUR, maximal 1.000 EUR) formuliert.
Deckungssummen in der Betriebshaftpflichtversicherung
Trotz größter Sorgfalt können im betrieblichen Ablauf durchaus Fehler auftreten. Kommt es dadurch zu fehlerhaften Leistungen oder mangelhaften Produkten, zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung für berechtigte Ansprüche für Betriebe aus Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe.
Die Deckungssummen stellen eine Begrenzung der Schadenersatzleistung für den Versicherer dar. Spektakuläre Haftpflicht-Schadenfälle wie der Einsturz des Kölner Stadtarchivs oder der Brand im Düsseldorfer Flughafen, ausgelöst durch Unternehmen des Bauhauptgewerbes und des Handwerks, zeigen die Bedeutung ausreichend hoher Deckungssummen. Haftpflichtansprüche können Unternehmen in ihrer Existenz gefährden.
Im Rahmen von Ausschreibungen im öffentlichen und zunehmend auch im privaten Sektor ist der Nachweis einer ausreichend hohen Haftpflichtversicherung heute schon unabdingbare Voraussetzung für eine Auftragserteilung. Für manche Berufgruppen besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Architekten).
Die Höhe der Entschädigungszahlungen bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens wird begrenzt durch die vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Bei Vertragsabschluss nicht erkannte Risiken in den Betriebsbeschreibungen sind gedeckt und werden nicht zulasten des Versicherungsnehmers ausgelegt.
Entstehen neue Risiken, z.B. durch Betriebserweiterungen, werden diese über die Vorsorgeversicherung abgedeckt. Diese Risiken müssen dem Versicherer nachgemeldet werden.
In heute zeitgemäßen Verträgen werden mindestens folgende Deckungssummen angeboten:
3.000.000 EUR für Personenschäden,
1.000.000 EUR für Sachschäden,
100.000 EUR für Vermögenschäden.
Praxistipp
Betriebshaftpflichtversicherung - Handwerk
Zum Handwerk zählen z.B. folgende Berufe:
Bekleidungs- und Textilhandwerk, Druckerei, Grafische Betriebe, Elektrohandwerk, Feinmechanisches Handwerk, Gärtnerei, Gerüstbaubetrieb, Glas-/keramisches Handwerk, Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk, Industriemontage, Lebensmittelhandwerk, Metallbe- und -verarbeitendes Handwerk, Montagebetrieb, Reinigungen, Schweißereien, Stahl-, Eisen- und Hallenbau.
Im Handwerk ist das Gefahrenpotenzial gerade im Bereich der Personen- und Umweltschäden besonders hoch. Leicht kann es hier zu existenzgefährdenden Haftungsansprüchen kommen.
Hier 2 Schadenbeispiele:
Versicherbare Schäden und Risiken
In der Betriebshaftpflichtversicherung können für das Handwerk folgende Schäden versichert werden:
Abwasserschäden,
Mietsachschäden an Arbeitsgeräten,
Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden: auf Geschäftsreisen, durch Leitungswasser oder Abwasser, sonstige Mietsachschäden,
Personen- und Sachschäden,
Tätigkeitsschäden: Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, sonstige Tätigkeitsschäden,
Vermögenschäden, auch aus Verletzung von Datenschutzgesetzen,
Schäden infolge von:
Abhandenkommen eingebrachter Sachen,
Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten,
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden,
Senkung von Grundstücken,
Schlüsselverlust,
Überlassung von Gerüsten an Dritte,
Vermietung von Teilen des Betriebsgrundstückes,
Medienverlusten (Gase/Flüssigkeiten),
Schäden an folgenden Gegenständen:
Bahn-Anschlussgleise,
Internet-Technologien,
Kraftfahrzeuge bis 6 km/h,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Weitere Risiken
Darüber hinaus besteht im Rahmen der Betriebshaftpflicht Versicherung für das Handwerk die Möglichkeit, die folgenden Risiken abzusichern:
Auslandsschutz für Tätigkeiten und Exporte,
das Regressrisiko,
Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen,
Mängelbeseitigungsnebenkosten,
Nachhaftung bei vollständigem und dauerhaftem Risikofortfall d.h. Betriebsschließung,
Subunternehmer-Beauftragungsrisiko,
versehentlich nicht gemeldete neue Risiken (Versehensklausel).
Einnschlüsse und Ausschlüsse der Betriebshaftpflicht Versicherung
Das Bedingungswerk der AHB kann durch Besondere Bedingungen innerhalb der Haftpflichtpolice in weiten Teilen zugunsten des Versicherungsnehmers erweitert und abgeändert werden. Jedes Unternehmen hat hierbei einen individuellen Bedarf. Die genaue Auskunft und das Verständnis für die jeweilige Risikolage ist die Grundvoraussetzung für eine risikoadäquate Absicherung.
Einschlüsse
Folgende Einschlüsse sind in der Betriebshaftpflichtversicherung u.a. möglich:
Bearbeitungsschäden, Abhandenkommen von Schlüsseln, Be- und Entladeschäden, Leitungs- und Leitungsfolgeschäden, Allmähligkeits- und Abwasserschäden, Mietsachschäden an gemieteten Räumen und/oder Gebäuden durch Leitungs- und Abwasser, Mietsachschäden aus Anlass von Geschäftsreisen an gemieteten Räumen und/oder Gebäuden, Mietsachschäden an Arbeitsgeräten und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher (nicht mitversichert bei Gaststätten), Arbeiten auf fremden Grundstücken, Bauherrenhaftpflichtversicherung.
Alle Einschlüsse werden in der Regel mit Teilversicherungssummen (Sublimits) belegt.
Praxistipp:
Ausschlüsse
Ziff. 1.1 AHB beschränkt die Deckung auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen, die zur Schadenersatzleistung verpflichten. Eine Vertragserfüllung ist daher nicht Gegenstand der Deckung. Das gilt ebenso für Gewährleistungsansprüche.
Nicht eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geliehen oder gepachtet hat.
Ausgeschlossen sind Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden), die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen durch eine gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit verursacht hat. Diese Ausschlüsse sind in der Betriebshaftpflichtversicherung mit eingeschränkten Deckungssummen versicherbar.
Ferner sind nicht versichert:
Arbeitsunfälle, da ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht. In diesem Fall greift die Unfallversicherung der Sozialversicherungsträger,
Schäden, die in der Freizeit verursacht werden,
vorsätzlich verursachte Schäden,
Verletzungen von Urheber-, Marken- oder Patentrechten,
Strafen, Bußgelder,
Ansprüche oberhalb der festgelegten Deckungssumme,
nicht beseitigte Schäden trotz drohender Gefahr,
vertragliche Haftungen, die über gesetzliche Bestimmungen hinausgehen,
Schäden aus Persönlichkeits- und Namensverletzung,
Diskriminierung,
Schäden durch die Übertragung von Krankheiten,
Auslandsschäden.
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