Betriebsschliessungsversicherung
Grundlage der Betriebsschliessungsversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (AVB-BS) - Stand 01.01.2010.
Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten, wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern, wegen entsprechendem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht oder als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt;
Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen sind die im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
Entschädigungsleistungen der Betriebsschliessungsversicherung
Die Entschädigungsleistungen der Betriebsschliessungsversicherung umfassen:
bei Schließung des Betriebes die Zahlung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Tagesentschädigung bis zur vereinbarten Dauer; Tage an denen der Betrieb auch ohne behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.
Entschädigung der belegbaren Desinfektionskosten, die entstehen, um zur Desinfektion den Betrieb nicht stillzulegen;
bei der Desinfektion von Waren: anfallende Kosten zur Brauchbarmachung, anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren und die Entschädigung des nachzuweisenden Schadens an den Waren;
Erstattung der Desinfektionskosten an Waren und Entschädigung des eingetretenen Warenminderwertes. Entschädigungsgrenze ist der tatsächliche Warenwert.
bei Arbeitsverboten von Betriebsangehörigen wegen Erkrankung, Krankheits- oder Ansteckungsverdachtes oder als Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtigter von Erregern: die Bruttolohnkosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat.
Allerdings gibt es hier eine sechswöchige Zeitbegrenzung von Beginn des Tätigkeitsverbotes an. Begrenzt ist die Entschädigung auch finanziell, und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung. Richtet sich das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen mitarbeitenden Ehegatten und erhält dieser zudem keine Tagesentschädigung, gelten die Entschädigungsleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung auch für eine neu eingestellte Fachkraft. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Hat der Versicherungsnehmer Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen zu leisten, werden diese von der Betriebsschliessungsversicherung ersetzt.
Diese Entschädigungsleistungen werden von der Betriebsschliessungsversicherung nur einmal gezahlt, wenn die behördlich angeordneten Maßnahmen mehrmals jeweils auf den gleichen Ursachen bzw. Umständen beruhen.
Nicht versichert sind in der Betriebsschließungsversicherung
In der Betriebsschliessungsversicherung sind folgende Schäden und Risiken nicht versichert:
Schäden, für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine Entschädigungsleistung des Staates hat;
Schäden, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Kernenergie entstehen;
Warenschäden an Waren, die dem Versicherungsnehmer nicht gehören oder die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
Schäden an Waren, die bereits beim Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Lieferung an den Betrieb des Versicherungsnehmers durch Krankheitserreger infiziert waren;
Schäden an Schlachttieren, die nach der Einfuhr von der amtlichen Fleischbeschauung für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt wurden;
Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung von der amtlichen Fleischbeschauung für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt wurden;
Schäden bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;
Schäden durch schuldhaftes Abweichen von Gesetzen und Verordnungen, die zu den behördlichen Maßnahmen Anlass gegeben haben.