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Betriebsschliessungsversicherung

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Informationen und Vergleich über die Betriebsschliessungsversicherung

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Betriebsschliessungsversicherung

Betriebsschliessungsversicherung

Grundlage der Betriebsschliessungsversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (AVB-BS) - Stand 01.01.2010.

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

Kleiner grüner Haken den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

Kleiner grüner Haken die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;

Kleiner grüner Haken die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;

Kleiner grüner Haken in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten, wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern, wegen entsprechendem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht oder als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt;

Kleiner grüner Haken Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen sind die im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Entschädigungsleistungen der Betriebsschliessungsversicherung

Die Entschädigungsleistungen der Betriebsschliessungsversicherung umfassen:

Kleiner grüner Haken bei Schließung des Betriebes die Zahlung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Tagesentschädigung bis zur vereinbarten Dauer; Tage an denen der Betrieb auch ohne behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

Kleiner grüner Haken Entschädigung der belegbaren Desinfektionskosten, die entstehen, um zur Desinfektion den Betrieb nicht stillzulegen;

Kleiner grüner Haken bei der Desinfektion von Waren: anfallende Kosten zur Brauchbarmachung, anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren und die Entschädigung des nachzuweisenden Schadens an den Waren;

Kleiner grüner Haken Erstattung der Desinfektionskosten an Waren und Entschädigung des eingetretenen Warenminderwertes. Entschädigungsgrenze ist der tatsächliche Warenwert.

Kleiner grüner Haken bei Arbeitsverboten von Betriebsangehörigen wegen Erkrankung, Krankheits- oder Ansteckungsverdachtes oder als Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtigter von Erregern: die Bruttolohnkosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat.

Allerdings gibt es hier eine sechswöchige Zeitbegrenzung von Beginn des Tätigkeitsverbotes an. Begrenzt ist die Entschädigung auch finanziell, und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung. Richtet sich das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen mitarbeitenden Ehegatten und erhält dieser zudem keine Tagesentschädigung, gelten die Entschädigungsleistungen bis zur Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung auch für eine neu eingestellte Fachkraft. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.

Kleiner grüner Haken Hat der Versicherungsnehmer Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen zu leisten, werden diese von der Betriebsschliessungsversicherung ersetzt.

Diese Entschädigungsleistungen werden von der Betriebsschliessungsversicherung nur einmal gezahlt, wenn die behördlich angeordneten Maßnahmen mehrmals jeweils auf den gleichen Ursachen bzw. Umständen beruhen.

Nicht versichert sind in der Betriebsschließungsversicherung

In der Betriebsschliessungsversicherung sind folgende Schäden und Risiken nicht versichert:

Kleiner grüner Haken Schäden, für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine Entschädigungsleistung des Staates hat;

Kleiner grüner Haken Schäden, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen, Kernenergie entstehen;

Kleiner grüner Haken Warenschäden an Waren, die dem Versicherungsnehmer nicht gehören oder die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;

Kleiner grüner Haken Schäden an Waren, die bereits beim Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Lieferung an den Betrieb des Versicherungsnehmers durch Krankheitserreger infiziert waren;

Kleiner grüner Haken Schäden an Schlachttieren, die nach der Einfuhr von der amtlichen Fleischbeschauung für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt wurden;

Kleiner grüner Haken Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung von der amtlichen Fleischbeschauung für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt wurden;

Kleiner grüner Haken Schäden bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

Kleiner grüner Haken Schäden durch schuldhaftes Abweichen von Gesetzen und Verordnungen, die zu den behördlichen Maßnahmen Anlass gegeben haben.

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