D&O Versicherung
D&O steht für Directors & Officers Liability Insurance und versichert Mitglieder einer Unternehmensleitung (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat) gegen Vermögensschäden, die wegen Managementfehlern gegen sie geltend gemacht werden. Angesichts der aktuell zu beobachtenden Amerikanisierung des deutschen Rechtssystems ist dies ein hohes Risiko, dem sich Unternehmensleiter mehr und mehr ausgesetzt sehen. Dabei können nur unwissentliche Fehlentscheidungen und ihre Folgen versichert werden.
Versicherungsnehmer der D&O Versicherung ist die Firma, versichert werden können nur Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichts- oder Beirates. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist, dass das Geschäftsführungsmitglied wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung seiner Tätigkeit für diese Firma auf Grundlage von § 823 BGB haftpflichtig gemacht werden kann. Dabei kann die Haftung sowohl von der Firma selber gegen ihren Mitarbeiter, als auch durch Dritte geltend gemacht werden. Insofern ist die D&O Versicherung eine besondere Versicherungsart, da nach der üblichen Systematik von Haftpflichtversicherungen Eigenschäden nicht versicherbar sind.
Steuervorteil der D&O Versicherung
Zuvor war die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge nicht geklärt. Fraglich war, ob die Beiträge als steuerpflichtige Einnahmen der versicherten Manager zu werten seien. Weitere Argumente des GDV gegen einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf der Seite der Führungsebene, denen sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen hat, sind:
Das Management ist als Ganzes versichert und nicht nur einzelne Personen.
Die Prämienkalkulation basiert nicht auf individuellen Merkmalen der versicherten Personen, sondern auf Betriebsdaten des Unternehmens.
Der Versicherungsanspruch steht dem Unternehmen zu.
Unter nachfolgenden Links finden Sie weiterführende Informationen zur D&O Versicherung,
Haftungsrisiken beim GmbH-Geschäftsführer
Deckungssumme in der D&O Versicherung
Prämienkalkulation zur D&O Versicherung
D&O Versicherung - Rechtsschutzversicherung
Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände
Pflichtselbstbehalt bei der D&O Versicherung
Bedingungsgemäße Ausschlüsse
Verfügungsbefugnis
Definition von Vermögensschäden
Innen- und Außenansprüche
Versicherte Personen
Vertragslaufzeit
Versicherungssumme
Selbstbehalt
Deckungserweiterungen
Haftungsrisiken beim GmbH Geschäftsführer
Aufgrund der intensiven Rechtsprechung sind Geschäftsführer einer GmbH, als häufigste Rechtsform von Firmen, nach § 43 GmbH-Gesetz für Vermögensschäden aus ihrer Tätigkeit haftbar zu machen, wenn
eine eindeutige Pflichtverletzung von allgemeinen Sorgfaltspflichten (z.B. Wahrung der Gesellschaftsinteressen) und speziellen Sorgfaltspflichten (z.B. Pflicht zur rechtzeitigen Konkurs- oder Insolvenzbeantragung) vorliegt,
ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Handeln oder Unterlassen von Handlungen, nachzuweisen ist. Dabei muss der GmbH-Geschäftsführer nach der gängigen Rechtssprechung beweisen, dass seine Handlung nicht vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden herbeiführte und er mit kaufmännischer Sorgfalt seine Entscheidung abgewogen hat.
die GmbH im Innenverhältnis als Anspruchsteller im Schadenfall auftritt. Im Außenverhältnis haftet zunächst die GmbH gegenüber Dritten für Schäden Ihres (angestellten) Geschäftsführers. Die Gerichte urteilen dabei in Analogie zum § 31 BGB.
Bei Konkurs der GmbH haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich mit seinem Privatvermögen gegenüber Sozialversicherungsträgern (BGH-Urteil) und den Steuerbehörden (BFH-Entscheidung) für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile bzw. nicht ordnungsgemäß entrichtete Steuern der Gesellschaft.
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Deckungssumme in der D&O Versicherung
Im Versicherungsschutz der D & O Versicherung ist zwischen gesetzlicher Haftung, die in der Regel unbegrenzt greift, und vertraglicher Deckung zu unterscheiden.
Die vertragliche Deckung wird durch die Versicherungs- oder Deckungssumme begrenzt und schränkt damit die Leistungspflicht der D&O Versicherung ein. Sobald die Deckung erschöpft ist und die Haftungsansprüche Dritter darüber hinausgehen, wird auf das Geschäfts- oder Privatvermögen des Haftenden zurückgegriffen.
Die Deckungssummen haben zwei Ausprägungen:
Sie begrenzen die Entschädigung des Versicherers pro Schadenfall.
Sie begrenzen die Gesamtentschädigung des Versicherers innerhalb einer Versicherungsperiode bzw. Versicherungsjahres (d.h. von Beitragsfälligkeit zu Beitragsfälligkeit), das nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist.
Im Schadenfall erfolgt - nach Prüfung der Leistungspflicht und Anerkennung - der Abzug des stets vereinbarten Selbstbehaltes und danach die Regulierung des Schadens bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Auf dem Versicherungsmarkt werden folgende Deckungssummen angeboten:
Für klein- und mittelständische Unternehmen: 250.000 bis 2,5 Millionen EUR.
Für große Unternehmen: in der Regel bis maximal 25 Millionen EUR.
Im Einzelfall sind höhere Vereinbarungen möglich.
Unternehmen und Versicherungs- bzw. Finanzberater sollten intensiv prüfen, welche Schadenhöhe eintreten kann und entsprechend die Versicherungssumme gestalten, um den Prämienaufwand angemessen zu halten.
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Prämienkalkulation zur D & O Versicherung
Anbieter der D&O-Versicherung sind meist große deutsche und vor allem amerikanische Versicherungskonzerne und Spezialanbieter, die die Prämien zunächst
nach der Intensität der Kundenbeziehung (z.B. Gesamtbeitragssumme über alle Sparten, Schadenquoten) und
nach Zusatznutzen für den Versicherer (z.B. Schlüsselunternehmen für weiteres Geschäft oder Imagegewinn) kalkulieren.
Neben diesen weichen Kriterien werden folgende objektive Risikodaten geprüft:
Umsatz und/oder Bilanzsummen der letzten Geschäftsjahre,
Geschäftsbereich und Tätigkeitsbranchen des Unternehmens,
vom Versicherungsnehmer gewünschte oder von Dritten (wie z.B. Investoren) geforderte Deckungssumme,
der Selbstbehalt zur D&O Versicherung im Schadenfall,
individuelle D&O Vereinbarungen wie Rückwärtsversicherung, Nachhaftungsklauseln oder erweiterter Deckungsumfang (über normale Ausschlüsse hinaus).
Die Analyse der Risiken erfolgt mittels umfangreicher Fragebögen.
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D&O Versicherung - Rechtsschutzversicherung
Die D&O-Versicherung ist grundsätzlich von der Rechtsschutzversicherung für Unternehmensleiter abzugrenzen.
Für Unternehmensleiter (wie z.B. Aufsichtsräte, GmbH-Geschäftsführer und Vorstände einer AG) ist zusätzlich die Vermögensschaden Rechtsschutzversicherung konzipiert, die eine wichtige Ergänzung zur D&O-Versicherung bietet.
Die D&O Versicherung konzentriert sich, im Unterschied zur Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung,
auf die Abwehr und Regulierung gerichtlicher Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmensleiter und
den Ersatz des entstehenden Vermögensschadens des Unternehmensleiters oder des Unternehmens.
Außerdem bietet die D&O Versicherung erheblich höhere Versicherungs- bzw. Deckungssummen an.
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Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände
Anlässlich der Finanzkrise und diverser Skandale um die Vergütung von Vorständen verschiedener Aktiengesellschaften hat die Regierung ein Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) am 05.08.2009 in Kraft gesetzt, das eine Selbstbeteiligung für die D&O-Versicherung vorschreibt (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG).
Bei laufenden D&O Versicherungen galt eine Übergangsfrist zur Einführung einer Selbstbehaltsregelung bis zum 30.06.2010.
Laut Gesetzesbegründung bezweckt der Gesetzgeber mit der Regelung verhaltenssteuernde Wirkung und will damit Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern präventiv entgegenwirken.
Als Reaktion auf diese Vorschrift hat der GDV neben einer angepassten D&O Versicherung mit der persönlichen Selbstbehaltsversicherung ein Produkt entwickelt, das diese Versicherungslücke für Vorstände von Aktienunternehmen (bzw. von Unternehmen, auf die das deutsche Aktienrecht Anwendung findet) schließt. Vorstandsmitglieder können sich mit diesem Produkt privat gegen eine finanzielle Inanspruchnahme versichern, wenn sie vom Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Bei dieser Selbstbehaltsversicherung handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsvertrag für Vorstandsmitglieder, der - was die Leistung angeht - an die D und O Versicherung des Unternehmens gekoppelt ist. D.h., die Selbstbehaltsversicherung greift nur dann ein, wenn die D&O Versicherung des Unternehmens zur Leistung verpflichtet ist und von der Gesamtleistung der gesetzlich vorgeschriebene Selbstbehalt abzuziehen ist. Damit besteht über die Selbstbehaltsversicherung auch nur dann Deckung, wenn das versicherte Vorstandsmitglied im Rahmen der Unternehmens D&O Versicherung in Anspruch genommen wird.
Um einer unerwünschten Rückwärtsversicherung über den gesetzlichen Rahmen hinaus vorzubeugen, sind aber solche Pflichtverletzungen der Vorstände ausgeschlossen, die vor dem 05.08.2009 - also vor Inkrafttreten des VorstAG begangen wurden.
Die Inanspruchnahme über die Unternehmenspolice muss während der Wirksamkeit der Selbstbehaltsversicherung erfolgt sein, sonst besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.
Da die Selbstbehaltsversicherung an die Leistungspflicht der Unternehmens-D&O-Police gekoppelt ist, braucht es keiner Prüfung der Haftung des versicherten Vorstandes. Diese wird ja schon im Rahmen der Leistungspflicht der D&O-Versicherung geprüft.
Haftungsfall kann aber neben einem rechtskräftig festgestellten Anspruch auch ein Anspruch aus einem zwischen Anspruchsteller und Unternehmen geschlossener Vergleich sein.
Die Selbstbehaltsversicherung ist der Höhe nach limitiert auf 10 % des Schadens, für den der Versicherungsnehmer gegenüber der Gesellschaft nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG haftet, höchstens auf 150 % der festen jährlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied im Jahr der Inanspruchnahme erhalten hat.
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Pflichtselbstbehalt bei der D&O Versicherung
Der Selbstbehalt für D&O-Versicherung ist in § 93 Abs. 2 S. 3 AktG geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) am 05.08.2009 wurde dem § 93 Abs. 2 AktG ein Satz 3 ergänzt:
Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
Der Selbstbehalt zur D&O Versicherung gilt nur für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, nicht aber für Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften und auch nicht für Organe anderer Gesellschaftsformen. Ausnahmsweise findet die Selbstbehaltsregelung nur dann auf andere Anwendung, wenn in gesetzlichen Vorschriften die entsprechende Anwendung des § 93 AktG vorgesehen ist.
Beispiele für Ausnahmen:
Beispiel
Nicht vom Gesetzgeber geklärt ist der Fall, das ein Vorstand für seine Tätigkeit in einer Tochter-AG keine Bezüge erhält, z. B. bei gleichzeitiger Geschäftsführung in der GmbH Muttergesellschaft, weil diese Tätigkeit vertraglich mit dem Geschäftsführervertrag finanziell abgegolten ist. Der GDV vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung:
In diesem Fall wird die Muttergesellschaft selbst - unabhängig von der weiteren Konzernstruktur - nur dann mit einem Selbstbehalt belastet werden können, wenn es sich bei ihr um eine AG handelt. Hinsichtlich der nicht gesondert vergüteten Tätigkeit in einer Tochter-AG ist das Ergebnis hingegen offen.
Nach Auffassung des BMJ ist die Selbstbehaltsregelung auf die Mutter-GmbH anzuwenden, wenn der Vorstand in der Tochter-AG eine Aktionärstellung inne hat. Begründung:
Die Mutter-GmbH hat hinsichtlich der Tochter-AG aktienrechtliche Vorschriften zu beachten. Da das Gesetz auch zur Höhe des Selbstbehaltes keine Regelung für diese Fallkonstellation getroffen hat, empfiehlt der GDV, den Selbstbehalt auf Basis eines fiktiven Vergütungsanteils für die Tätigkeit bei der Tochter-AG bei der D&O-Versicherung der Mutter-GmbH in Ansatz zu bringen.
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Bedingungsgemäße Ausschlüsse
Aufgrund der Vielzahl von Schäden, Prozessen und Urteilen haben die Versicherer in ihren Besonderen VersicherungsbedingungenAusschlüsse vorgesehen, die vor dem Abschluss genau zu prüfen sind, um im Schadenfall - der bei D&O Policen meist in erheblicher Größenordnung auftritt - unangenehme Entwicklungen zu vermeiden.
Wenn dem Versicherungsnehmer bzw. den mitversicherten Personen vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung als Schadenursache nachgewiesen werden kann, leistet die Versicherung nicht. Einige prominente Prozesse um die New-Economy-Firmen hatten nur die Feststellung dieses Sachverhaltes zum Inhalt.
Wenn sich versicherte Personen zulasten der Gesellschaft unrechtmäßig bereichert haben, verweigert die D&O-Versicherung die Entschädigung. Auch hier gab es in jüngster Zeit einen spektakulären Prozess eines fusionierten Energiekonzerns und seiner Vorstände.
Viele Versicherer beschränken ihren Versicherungsschutz auf Europa und schließen insbesondere amerikanische Ansprüche gegen die Gesellschaft vom Versicherungsschutz aus, um sich vor den dort üblichen hohen Schadenersatzforderungen der Gerichte zu schützen.
Viele Anbieter schließen ebenso Produkthaftungsrisiken (z.B. durch die zahlreichen Rückrufaktionen der Automobilindustrie wegen Sicherheitsmängeln in Fahrzeugen) sowie Schadenersatzansprüche Dritter wegen der Überschreitung von Kostenvoranschlägen (z.B. in der Bauindustrie üblich, um vorab Ausschreibungen zu gewinnen) vom Versicherungsschutz aus.
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Verfügungsbefugnis
Die D&O-Versicherung ist eine Fremdversicherung. Die Police wird nicht von den Unternehmensleitern, sondern vom Unternehmen, welches auch die Prämie zahlt, zugunsten der Organmitglieder abgeschlossen (Firmenpolice).
Die Tatsache, dass es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt, bedeutet, dass die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Unternehmen, sondern den versicherten Personen zusteht (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG), auf deren Seite sich der D&O-Versicherer im Versicherungsfall stellt.
Zwar kann gemäß § 44 Abs. 2 VVG eine versicherte Person ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über ihre Ansprüche verfügen, wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Das ist sie aber regelmäßig nicht, weil der Versicherungsvertrag vom Unternehmen geschlossen wird, sodass dieses auch den Versicherungsschein erhält.
Die gesetzliche Regelung über die Verfügungsbefugnis wird jedoch standardmäßig z.B. durch folgende Klausel in den D&O Versicherungsbedingungen außer Kraft gesetzt:
Die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Ansprüche gegen die D & O Versicherer und deren Geltendmachung stehen – unabhängig vom Besitz des Versicherungsscheins – ausschließlich den versicherten Personen zu.
Obwohl das Unternehmen als Versicherungsnehmerin zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist, steht ihm nach der Rechtsprechung (z.B. OLG München, 15.03.2005, VersR 2005, 540) kein Direktanspruch gegen den D&O Versicherung auf Ausgleich des ihm selbst durch eine versicherte Person entstandenen Vermögensschadens zu, falls nicht im Einzelfall eine spezielle Vereinbarung getroffen worden oder eine Abtretung des Deckungsanspruchs (vgl. § 108 VVG) erfolgt ist. Begründet wird dies damit, dass der Versicherungsnehmer, der zugleich auch geschädigter Dritter sein kann, an das sog. Trennungsprinzip gebunden ist.
In Anlehnung an § 108 VVG heißt es in den D&O-Bedingungen meistens, dass die Ansprüche auf Versicherungsschutz vor ihrer rechtsverbindlichen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nur an den Geschädigten (z.B. also auch an die GmbH als Versicherungsnehmer) abgetreten oder verpfändet werden können.
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Definition von Vermögensschäden
Die D&O-Versicherung ist auf die Inanspruchnahme wegen Vermögensverlusten ausgerichtet. Die AVB definieren Vermögensschäden als Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten (sog. reine Vermögensschäden), wobei als Sachen auch Geld und geldwerte Zeichen gelten.
Die D&O-Versicherung verwendet also grundsätzlich den auch in der Allgemeinen Vermögensschaden Haftpflichtversicherung üblichen engen Begriff des Vermögensschadens.
Beispiel
Die meisten D&O Versicherung dehnen den Versicherungsschutz für Vermögensschäden aus, indem sie einen erweiterten Vermögensschadenbegriff verwenden. Danach gelten auch solche Vermögensschäden als versichert, die sich zwar aus Personen- oder Sachschäden herleiten, bei denen es sich aber nicht um deren Ersatz, sondern um einen dem Versicherungsnehmer daraus entstehenden eigenen Schaden (z.B. Gewinnverlust, Kursverlust von Aktien) handelt.
So verwenden D&O Versicherung z.B. eine Klausel, wonach keine unmittelbare Herleitung und somit ein gedeckter Vermögensschaden vorliegt bei
Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren, bei denen die Pflichtverletzung hingegen nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit in Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war,
Schäden, die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz handelt, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften daraus entstehenden eigenen Schaden (z.B. Gewinnverluste oder Rückrufkosten),
Schäden von Anteilseignern wegen des Wertverlustes von Anteilen an versicherten Gesellschaften.
Mitunter wird diese Abgrenzung zwischen Personen- bzw. Sachschäden und Vermögensschäden in den Bereich der Ausschlüsse verlagert, sodass der Versicherung die Beweislast trägt.
In den AVB einiger D&O Versicherungen wird ergänzend festgehalten, dass der Ausschluss für Personenschäden nicht für psychische Beeinträchtigungen und für immaterielle Schäden gilt, die auf Pflichtverletzungen versicherter Personen gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zurückzuführen sind.
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Innen- und Außenansprüche
Marktgerecht ausgestaltete D&O-Versicherungen bieten sowohl Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche Dritter (sog. Außenhaftung) als auch für Ansprüche des Unternehmens (als Versicherungsnehmer der D&O-Versicherung) gegen versicherte Personen (sog. Innenhaftung). Dadurch wird den Besonderheiten des deutschen Haftungsrechts (z.B. § 43 GmbHG und § 93 AktG) auch beim Versicherungsschutz Rechnung getragen.
Hinweis
Beide Klauseln stammen noch aus der Zeit eines harten Versicherungsmarktes in den Jahren 2003 bis 2005.
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Versicherte Personen
Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung für fremde Rechnung. Versicherungsnehmer (und Prämienzahler) ist das Unternehmen; versicherte Personen sind die jeweiligen Unternehmensleiter, wobei das Organ als Ganzes (z.B. sämtliche Vorstandsmitglieder) versichert wird. Hintergrund ist die gesamtschuldnerische Haftung der Organmitglieder.
Dass ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied selber als Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung auftritt, ist zwar grundsätzlich möglich, in der Praxis aber selten der Fall.
Unternehmensleiter
Als versicherte Personen sind in den AVB gegenwärtige, frühere und zukünftige Mitglieder der Leitungsorgane (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer), der Aufsichtsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat) oder der beratenden Organe (z.B. Beirat) des Versicherungsnehmers und seiner Tochterunternehmen aufgeführt.
Hinweis
Damit kann Streit darüber vermieden werden, ob eine D&O Versicherung auf rein organschaftliches Handeln beschränkt ist.
Weitere Versicherte
Üblicherweise besteht auch Versicherungsschutz für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Betreuer, Pfleger, Nachlassverwalter und Erben der versicherten Personen, soweit sie an deren Stelle in Anspruch genommen werden.
Mitversichert sind in der Regel auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen oder leitende Angestellte der Versicherungsnehmerin oder Inhaber einer vergleichbaren Position nach ausländischem Recht, obwohl für diesen Personenkreis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Haftungsbeschränkungen dem Grunde und der Höhe nach eingreifen.
Hinweis
Wenn auch die (im Vergleich zu Organmitgliedern) eingeschränkte Arbeitnehmer-Haftung der Angestellten einbezogen sein soll, muss dies in den Bedingungen ausdrücklich geregelt sein.
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Vertragslaufzeit
Die D&O Versicherung kennt bei der Laufzeit prinzipiell zwei Varianten:
Manche D&O Versicherer bieten Ablaufpolicen an. Der Versicherungsvertrag wird dann auf ein Jahr abgeschlossen und mit dessen Ablauf endet der Versicherungsschutz ohne Kündigungserklärung. Zur Beibehaltung des Versicherungsschutzes bedarf es dann stets eines neuen Vertragsabschlusses.
Andere D&O Versicherungen zeichnen Verträge mit automatischer Verlängerung um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung erfolgt.
Die letztgenannte Variante ist regelmäßig vorzuziehen, weil dem Versicherungsnehmer hier, im Gegensatz zur ersten Variante, ein angemessener Zeitraum zur Verhandlung über eine Anschlussdeckung verbleibt.
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Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt die Leistungspflicht der D&O Versicherung der Höhe nach. Sie gilt pro Versicherungsfall, ist zugleich aber auch Höchstentschädigungssumme eines Versicherungsjahres.
Die Abwehrkosten werden regelmäßig auf die Versicherungssumme angerechnet. Ebenso werden Nebenkosten (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten sowie Schadenermittlungskosten) in die Versicherungssumme einbezogen.
Die auf dem Markt gezeichneten Versicherungssummen reichen bei Unternehmen des gewerblichen Mittelstands in der Regel von 500.000 bis 2,5 Mio. EUR; im Übrigen werden Versicherungssummen bis 25 Mio. EUR im Rahmen von Grunddeckungen zur Verfügung gestellt. Großunternehmen können über sog. Layer bei Bedarf wesentlich höhere Versicherungssummen realisieren.
Hinweis
Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass die Kosten einer erfolglosen Anspruchsabwehr die zur Befriedigung des Anspruchs zur Verfügung stehende Versicherungssumme schmälern oder sogar aufzehren können.
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Selbstbehalt
Wenn dieser in der Police ausdrücklich ausgewiesen ist, haben sich die versicherten Personen an jedem Versicherungsfall mit einem bestimmten Selbstbehalt zu beteiligen. Bis zur Höhe des Selbstbehalts besteht dann grundsätzlich weder ein Prüfungs- noch ein Abwehranspruch gegen den Versicherer, falls nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Die Höhe des Selbstbehalts kann grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Meistens sehen D&O Versicherungen aber keine generelle Selbstbeteiligung vor, zumal ein solcher (von z.B. 20.000 EUR) bei der Prämie erfahrungsgemäß keinen Niederschlag findet.
Pflicht-Selbstbehalt für Vorstände
Soweit auf das versicherte Unternehmen die Regelungen des deutschen Aktienrechts anwendbar sind, was in erster Linie bei Aktiengesellschaften der Fall ist, hat das Unternehmen in der D&O Versicherung zwingend einen Selbstbehalt für seine Vorstände zu vereinbaren. Hintergrund ist die Regelung in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, die wiederum auf dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) beruht:
"Schließt die Gesellschaft eine D&O Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen."
Eine Formulierung für eine unverbindliche Musterklausel in der D&O-Versicherung eines Unternehmens hierzu lautet:
Soweit die versicherten Personen als Vorstandsmitglieder von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, auf die das deutsche Aktiengesetz Anwendung findet, gilt Folgendes:
"Sofern kein höherer Selbstbehalt vereinbart ist, tragen die versicherten Personen im Versicherungsfall einen Selbstbehalt von % des Schadens bis zur Höhe des -fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds."
Diese Selbstbehaltsregelung findet keine Anwendung auf Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die vor dem 5.8.2009 begangen worden sind oder solange und soweit die versicherte Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern aus einer vor dem 5.8.2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt verpflichtet ist.
Auf Abwehrkosten findet dieser Selbstbehalt ebenfalls keine Anwendung.
Hinweis
Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes bestimmt für Gesellschaften, bei denen eine überwiegende Bundesbeteiligung besteht, dass ein Selbstbehalt auch für die Mitglieder der Geschäftsleitung von Unternehmen in anderer Rechtsform vereinbart werden »soll«. Zudem sieht der Deutsche Corporate Governance Kodex vor, dass in einer D&O-Versicherung für Aufsichtsräte ebenfalls ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden soll.
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Deckungserweiterungen
Am D&O-Versicherungsmarkt haben sich im Laufe der Zeit eine Reihe von Deckungserweiterungen herausgebildet, die zum Teil in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einiger Versicherer auftauchen, meistens aber nur durch besondere Vereinbarung zusätzlich in den Vertrag einbezogen werden können. Dies gilt z.B. für folgende Zusatzklauseln:
Zurechnungsklausel
Eine allgemeine Zurechnungsklausel besagt, dass dann, wenn der Versicherungsschutz aufgrund des Vorliegens besonderer persönlicher Merkmale einzelner oder mehrerer versicherter Personen (z.B. bei Obliegenheitsverletzungen) versagt werden kann, dies ausschließlich für die jeweils betroffenen Personen gilt:
"In Abweichung von § 47 VVG kommt es bei der Versicherungsnehmerin ausschließlich auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden aller Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglieder, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, des Finanzvorstandes / Geschäftsführer Ressort Finanzen, des Leiters der Rechtsabteilung und des Leiters der Versicherungsabteilung an."
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person werden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet.
Hinweis
Als Repräsentanten werden dann die in der obigen Grundklausel aufgeführten Personen (z.B. Geschäftsführer) genannt.
Anfechtungsverzicht
Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer im Versicherungsfall auf die Ausübung der Rechte zur Anfechtung des Versicherungsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung und zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Anzeigepflichtverletzung, welche bei Vertragsschluss oder einer Vertragsverlängerung begangen wurden, verzichtet:
"Die D&O Versicherung verzichtet bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht auf die Ausübung seines Rücktritts-, Anfechtungs- bzw. Kündigungsrecht sowie auf Einwendungen wegen etwaiger Schadenersatzansprüche. Im Falle der Verletzung einer generell zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigender Anzeigepflichtverletzung besteht jedoch für solche versicherte Personen kein Versicherungsschutz, bei denen die der Anzeigepflichtverletzung zugrunde liegenden Umstände in der Person vorliegen oder wenn diese Umstände der versicherten Person bekannt waren."
Hinweis
Nach herrschender Ansicht finden die Ausführungen des BGH auch für die D&O-Versicherung Anwendung. Daher haben D&O Versicherer Lösungsansätze entwickelt, die das Risiko des Deckungsausfalles für gutgläubige versicherte Personen reduzieren sollen. Die jeweilige D&O-Versicherung sollte hierauf angesprochen werden.
Vorsorgliche Meldung von Sachverhalten
Bei Zugrundlegung der entsprechenden Klausel können versicherte Personen dem Versicherer, wenn dieser den Versicherungsvertrag zum Vertragsablauf kündigt, innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen aufgrund des gemeldeten Sachverhalts wird dann fingiert, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgt ist.
Vorsorgliche Rechtsberatung
Hiernach können versicherte Personen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen durch eine vorsorgliche Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen beauftragen, wenn bestimmte Ereignisse aufgetreten sind, z.B. wenn versicherten Personen keine Entlastung erteilt wurde, wenn behördliche Untersuchungen gegen versicherte Personen in Bezug auf deren Organtätigkeit eingeleitet oder wenn die Aufhebung von Anstellungsverträgen angedroht wurde.
Rechtsschutz bei Aufrechnung
Mit einer Zusatzklausel zur D&O Versicherung können die Kosten der Geltendmachung von dienstvertraglichen Ansprüchen der Organe versichert werden, wenn ein versichertes Unternehmen gleichzeitig die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt, die im Umfang der D&O-Versicherung versichert wären:
Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Tochterunternehmen gegenüber Vergütungsansprüchen aus dem Organ- oder Anstellungsvertrag einer versicherten Person mit Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen aufrechnet, die nach diesem Versicherungsvertrag gedeckt wären. Versichert sind die Kosten der Geltendmachung dieser Ansprüche aus dem Organ- oder Anstellungsvertrag.
Kosten der Geltendmachung von Ansprüchen aus außergerichtlichen Aufhebungs- oder Abfindungsverträgen werden in einigen Deckungskonzepten ausdrücklich einbezogen.
Für den Fall, dass der aufgerechnete versicherte Haftpflichtanspruch die von der versicherten Person geltend gemachte Forderung übersteigt, sehen einige AVB auch die Übernahme der Kosten für die Abwehr der weitergehenden Ansprüche vor.
Seltener regelt diese Klausel zusätzlich, dass Gehaltsforderungen versicherter Personen in der zur Zeit der Aufrechnung bestehenden Höhe (im Rahmen eines Sublimits) vom Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen fortlaufend übernommen werden.
Strafrechtsdeckung
Bei Vereinbarung einer zusätzlichen Strafrechtsklausel im Rahmen der D & O Versicherung trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten eines Strafverteidigers. Voraussetzung ist, dass in einem Strafverfahren (z.B. wegen Untreue) im Hinblick auf ein Schadenereignis, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von der D&O Versicherung gewünscht oder genehmigt wird.
Da die zivilrechtlichen Haftungsnormen des Gesellschaftsrechts (z.B. § 93 AktG) regelmäßig eine Beweislastumkehr zu Lasten der versicherten Personen vorsehen, kann der Entlastungsbeweis für das Fehlen eines Verschuldens oft nur geführt werden, wenn es zuvor gelungen ist, die strafrechtlichen Vorwürfe zu entkräften. Bei der Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens liegt es deshalb im Interesse des Versicherers, sich möglichst frühzeitig zu beteiligen.
Hinweis
Es gibt zahlreiche Ansätze, einem Unternehmensleiter strafbare Handlungen vorzuwerfen, die nicht zwingend mit einem im Sinne der D&O-Versicherung relevanten Haftungsanspruch im Zusammenhang stehen müssen (z.B. Umweltdelikte).
Versehensklausel
Die Versehensklausel besagt, dass der Versicherer bei unterlassener Erfüllung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (z.B. verspätete Anzeige von relevanten Umständen) von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist.
Ruf- bzw. Reputationsschäden
In der D&O Versicherung kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz die Kosten zur Minderung von Ruf- bzw. Reputationsschäden versicherter Personen wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, umfasst.
Hinweis
Versichert ist hier das Honorar für externe Public-Relations-Berater, welche die versicherten Personen mit dem vorherigen Einverständnis des Versicherers beauftragen, um den Schaden für ihr Ansehen zu mindern, der aufgrund von Medienberichten oder anderer, öffentlich zugänglicher Informationen Dritter nachweislich droht oder nachweislich entstanden ist. Gleiches gilt für Kosten einer Gegendarstellung oder für die Schaltung von Anzeigen.
Vorbeugender Kostenschutz
Ist eine Inanspruchnahme versicherter Personen noch nicht erfolgt, jedoch wahrscheinlich, können die versicherten Personen einen Rechtsanwalt zwecks Anspruchsabwehr mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer abzustimmen ist.
Umstände, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z.B. dann vor, wenn schriftlich gegenüber einer versicherten Person die Aufhebung des Anstellungsvertrages angedroht oder eine Abmahnung erteilt wird oder wenn die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicherten Person die Entlastung wegen einer Pflichtverletzung verweigert.
Hinweis
Dies gilt auch, wenn die versicherte Person noch nicht in Anspruch genommen worden ist.
Anwaltswahl
Meistens heißt es in den AVB, dass den versicherten Personen, vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts überlassen wird.
Einige AVB regeln ausdrücklich, dass die D&O Versicherer die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder entsprechenden in- oder ausländischen Gebührenordnungen und darüber hinausgehende Kosten aufgrund von Honorarvereinbarungen übernimmt, soweit diese insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind.
Für den Fall, dass die Beauftragung eines zusätzlichen Beraters oder Gutachters, z.B. eines Wirtschaftsprüfers, im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich ist, gestehen einige Anbieter auch die Übernahme der hierfür anfallenden angemessenen Kosten zu.
Keine Schadenfallkündigung
Einige Versicherer legen in den Bedingungen fest, dass die D&O Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis aus diesem Grunde zu kündigen.
Weitere Ergänzungsmöglichkeiten
Weitere Ergänzungen der AVB zur D&O Versicherung können den Versicherungsschutz abrunden. Das gilt stichwortartig für die folgenden Zusatzvereinbarungen:
Schlichtungsklausel (unabhängige Beurteilung der Haftungsfrage durch einen Gutachter),
Abwehrkosten nach Verbrauch der Versicherungssumme,
Abwehrkosten bei Arrest – und Auslieferungsverfahren,
Allokationsklausel (Regelung für die Abwehrdeckung, wenn z.B. gleichzeitig gegen versicherte und nicht versicherte Personen Ansprüche gestellt werden),
Anwaltliche Beratung vor Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen eine versicherte Person,
Regressansprüche des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem in Irland oder United Kingdom eingeleiteten Verfahren nach dem Corporate Manslaugther & Corporate Homicide Act 2007,
Freistellung versicherter Personen von Schadenersatzansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
Eingeschränkte Anzeigepflichten bei Gefahrerhöhungen,
Zahlungsreihenfolge zugunsten versicherter Personen,
Forensische Dienstleistungen (Kosten für Sachverhaltsaufklärung und Beweisermittlung),
Auslieferungsrechtsschutz,
Verzicht auf Zustimmungserfordernis (keine Berufung des Versicherers auf eine Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages wegen fehlender gesellschaftsrechtlicher Zustimmungserfordernisse auf Seiten der Versicherungsnehmerin),
Sofortkosten für Verteidigung,
Vorleistung bei Doppelversicherung.
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