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Dienstreisekaskoversicherung

Dienstreisekaskoversicherung

Informationen und Vergleich über die Dienstreisekaskoversicherung

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Dienstreisekaskoversicherung

Dienstreisekaskoversicherung

Oft verwenden Arbeitnehmer ihr privates Kraftfahrzeug mit Billigung bzw. im Auftrag des Arbeitgebers zu Fahrten mit dienstlicher Veranlassung. Kommt es während einer solchen Fahrt zu einem Unfall, so ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die aufgrund dieses Schadenereignisses entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Dabei ist die Schuldfrage ohne Bedeutung. Zur Absicherung dieses verschuldensunabhängigen Haftungsrisikos können Arbeitgeber für die sich im Privatbesitz des Mitarbeiters befindlichen Fahrzeuge eine Dienstreisekaskoversicherung abschließen und sich somit von eventuellen Ersatzansprüchen befreien.

In der ständigen Rechtsprechung zum Arbeitsrecht ist seit langer Zeit anerkannt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sämtliche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen hat, die während einer betrieblich veranlassten Fahrt eingetreten sind. Analog § 670 BGB muss für den verschuldensunabhängigen Anspruch das Fahrzeug aber auch im Betätigungsbereich des Arbeitgebers benutzt worden sein.

Außerdem muss diese Benutzung aus der Lebenserfahrung heraus notwendig gewesen sein. Hat der Arbeitnehmer sein Fahrzeug z.B. aus reiner Bequemlichkeit benutzt, entfällt der Anspruch auf Schadenersatz.

Beispiel 1
Beispiel 2
Im ersten Beispiel sind Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus § 670 BGB rechtmäßig, im Beispiel 2 jedoch nicht. Für Ansprüche ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Mitarbeiter eine ausdrückliche Anweisung erhalten hat, mit seinem Privatfahrzeug für die Firma tätig zu werden.

Es genügt die Übertragung einer Aufgabe, die ohne Kfz nicht zu erfüllen wäre. Steht für diese Aufgabe kein Firmenfahrzeug zur Verfügung, ist in jedem Fall von betrieblicher Veranlassung zu sprechen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko durch Zahlung einer speziellen Vergütung zu minimieren oder sogar auszuschließen. Die üblicherweise gezahlten Kilometerpauschalen im Rahmen der Steuerrichtlinien reichen dafür allerdings nicht aus.

Nach geltendem Recht handelt es sich bei Schäden am Fahrzeug oder beim Verlust eines Schadenfreiheitsrabattes aus der bestehenden Kfz-Versicherung um sogenannte überobligatorische Aufwendungen, die im Rahmen der Kilometerpauschalen nicht abgegolten sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Fällen festgestellt, dass eine haftungsbefreiende Zusatzvergütung eine adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos darstellen muss. Was adäquat bedeutet, ist vom Einzelfall abhängig. Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 39 DM (entspricht ca. 20 EUR) pro Stunde wurde jedenfalls noch nicht als ausreichend anerkannt.

Der oben beschriebene Aufwendungsersatzanspruch ist juristisch gesehen kein Schadenersatzanspruch. Dennoch hat sich in der Rechtspraxis herauskristallisiert, dass im Grundsatz die gleichen Entschädigungsleistungen wie z.B. Erstattung des Sachschadens, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, usw. zu erbringen sind.

Eine eventuelle Mithaftung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Danach trägt der Arbeitgeber den vollen Aufwendungsersatz bei leichter Fahrlässigkeit seitens des Arbeitnehmers, einen anteiligen Ersatz bei einfacher Fahrlässigkeit und keinen Ersatz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Gegenstand der Dienstreisekaskoversicherung

Die Dienstreisekaskoversicherung wird in der Regel als Rahmenvertrag geschlossen. Die Verträge basieren auf den Musterbedingungen des Bundesaufsichtsamtes und auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

Aufgabe der Dienstreisekaskoversicherung ist es, den betrieblich eingesetzten Fahrzeugen von Arbeitnehmern einen selbstständigen Versicherungsschutz vor allem für entstandene Sachschäden zu bieten und so den Arbeitgeber von seinen gesetzlichen Ersatzverpflichtungen freizuhalten.

Der Versicherungsschutz durch die Dienstreisekaskoversicherung bezieht sich dabei auf Personenkraftwagen, die sich nicht im Besitz oder im Eigentum der Firma (Versicherungsnehmerin) befinden. Es ist daher nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer seinerseits Eigentümer und/oder Besitzer des Fahrzeugs ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass auch Fahrzeuge versichert sind, die sich der Arbeitnehmer von z.B. seinem Ehepartner oder von Freunden geliehen hat. Die Versicherungsnehmerin kann dabei auch nur spezielle Mitarbeitergruppen (z.B. Außendienstmitarbeiter) versichern.

Umfang des Versicherungsschutzes

Während der Dienstreise besteht für das versicherte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz der Dienstreisekaskoversicherung umfasst im Wesentlichen die Gefahren Brand, Explosion, Entwendung, Überschwemmung, Unfall, Vandalismus, Glasbruch und Zusammenstoß mit Haarwild.

Doppelversicherung

Häufig besteht neben der Dienstreisekaskoversicherung eine private Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug des Arbeitnehmers. In diesen Fällen besteht eine Vorhaftung der Dienstreisekaskoversicherung, d.h. der Schaden würde beim dortigen Versicherer geltend gemacht werden.

Teilungs- oder Regressabkommen bestehen in diesem Zusammenhang nicht. Bestehen mehrere Kaskoversicherungen nebeneinander, darf der Schaden selbstverständlich nicht bei beiden Versicherern doppelt geltend gemacht werden. Die Entschädigungsleistung darf die Summe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht übersteigen (vertragliches Bereicherungsverbot).

Versicherungszeit

Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Dienstreise und endet mit dieser gemeinsam. Dabei spielt der Ausgangspunkt der Dienstfahrt (in der Regel die Privatwohnung des Mitarbeiters oder der Firmensitz) keine Rolle.

Nicht versichert sind die normalen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Unterbrechungen zu privaten Zwecken wird auch der Versicherungsschutz unterbrochen.

Beispiel
Folglich entsteht kein Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

Ausschlüsse

Im Allgemeinen gelten die Ausschlüsse hier analog zur Vollkaskoversicherung. Innerhalb einer Dienstreisekaskoversicherung können aber zusätzliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes vereinbart werden (z.B. Begrenzung auf Fahrzeuge, deren Einzelwert einen bestimmten Betrag nicht überschreitet).

Prämienfestsetzung

Die Verhandlung der Prämie und ihre Berechnungsgrundlagen werden sehr flexibel gehandhabt. So gibt es Verträge, in denen der Beitrag nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer, der Anzahl der Mitarbeiter oder auf Tagesbasis berechnet wird.

Auch eine pauschale Festsetzung ist möglich. Im Gegensatz zur Fahrzeugversicherung nach AKB und den Tarifbestimmungen entfällt in der Dienstreisekaskoversicherung eine Kalkulation anhand von Schadenfreiheitsklassen oder Typklassen.

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