Dienstunfähigkeitsversicherung
Dienstunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht für die Berufsunfähigkeit von Beamten. Ist ein Beamter aufgrund einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen, so liegt eine Dienstunfähigkeit vor und er ist in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzten. Mit einer entsprechenden Dienstunfähigkeitsversicherung können sich Beamte gegen die finanziellen Risiken für den Fall einer eintretenden Dienstunfähigkeit absichern.
Hinweis
Entscheidungskriterien für diese Stellen sind neben dem Beschwerde- und Krankheitsbild der betreffenden Person auch das Anforderungsprofil für das ausgeübte Amt. Dies hat zur Folge, dass ein Beamter/eine Beamtin auch gegen den eigenen Willen zwangsweise durch die zuständige Stelle in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn objektive Gründe vorliegen, die u.a. durch ein ärztliches Gutachten begründet sein müssen. Die betroffene Person hat ein Anhörungsrecht und kann der Entscheidung widersprechen bzw. Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung einreichen.
Grundsätzlich haben Präventionsmaßnahmen, die die Dienstunfähigkeit vermeiden wie z.B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen oder notwendige Kuren Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Für Schwerbehinderte oder von Schwerbehinderung bedrohte Personen sind die Präventionsmaßnahmen gemäß § 84 SGB IX durchzuführen.
Dienstunfähigkeitsklausel
Beamte werden nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig. Dienstunfähigkeit wird gemäß der Vorgaben des jeweiligen Dienstherrens begründet und setzt nicht zwangsläufig eine Berufsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 % voraus. Aus diesem Grund benötigen Beamte eine sogenannte Beamten- oder Dientunfähigkeitsklausel in den Bedingungen ihrer Dienstunfähigkeitsversicherung. Fehlt diese Klausel, so ist die versicherte Person gezwungen, erneut neben der Dienstunfähigkeit auch die Berufsunfähigkeit gegenüber dem Versicherer zu beweisen. Die Dienstunfähigkeitsklausel gibt es in drei Abstufungen:
1. Echte Dienstunfähigkeitsklausel
Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.
2. Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel
Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.
3. Unechte Dienstunfähigkeitsklausel
Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt , gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für die Berufsunfähigkeit.
Besonders junge Beamte, die noch keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand haben, sollten darauf achten, dass ihre Dienstunfähigkeitsversicherung die echte Beamtenklausel enthält, denn nur dann besteht für sie eine ausreichende Absicherung.
Bei der unechten Beamtenklausel muss die versicherte Person bereit sein, eine angemessene andere Tätigkeit auszuführen.
Viele Anbieter einer Dienstunfähigkeitsversicherung haben die Dienstunfähigkeitsklauseln um zusätzliche Einschränkungen erweitert, sodass die Bedingungen vor dem Abschluss einer solchen Versicherung genau zu prüfen sind.
Voraussetzung einer Dienstunfähigkeit
Kann die Beamtin oder der Beamte seinen Beruf aus körperlichen Gründen oder wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr ausüben, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 BBG):
Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig im Sinne der Dienstunfähigkeitsversicherung kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 BBG kann der Beamte auf ein anderes Amt oder eine andere Laufbahn verwiesen werden. Diese Definition unterscheidet die/den Beamten vom Angestellten, Arbeiter, o.Ä. in seiner Absicherung der Arbeitskraft. Denn hier wird alleine auf die Erfüllung der Dienstpflicht abgestellt, die im Zweifel amtsärztlich zu überprüfen ist (§ 44 Abs. 6 BBG). Der Dienstherr unterscheidet bei den Ursachen zwischen einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG), einer Dienstbeschädigung oder einem Freizeitunfall/-beschädigung und knüpft hieran, je nach Beamtenstatus, auch unterschiedliche Rechtsfolgen:
Der Beamte auf Widerruf (§ 37 BBG)
Bei einer Dienstbeschädigung oder einem Freizeitunfall wird er aus dem Beamtenverhältnis entlassen und erhält keine Versorgung, sondern wird in der deutschen Rentenversicherung nachversichert. Eine mögliche Leistung richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften zur Erwerbsunfähigkeit. Lediglich bei einem Dienstunfall erhält er bei Erwerbsbeschränkung von mindestens 20 % einen Unterhaltsbeitrag.
Der Beamte auf Probe (§ 34 BBG)
Bei einer Dienstbeschädigung erhält der Beamte ein Ruhegehalt; bei einem Dienstunfall ein Unfallruhegehalt. Erleidet er einen Freizeitunfall oder ist er durch eine Erkrankung nicht mehr imstande seinen Beruf auszuüben, kann ihm ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch (§ 49 BBG).
Der Beamte auf Lebenszeit
Der Beamte auf Lebenszeit ist in allen 3 Fällen in den Ruhezustand zu versetzen und er erhält ein Ruhegehalt, bei einem Unfall ein Unfallruhegehalt (§ 31 BeamtVG).
Besondere Beamtengruppe: Polizeibeamte
Grundsätzlich gelten die oben genannten Ausführungen auch für Polizeibeamte, allerdings mit folgender Abänderung:
Gemäß§ 4 BPolBG liegt eine Polizeidienstunfähigkeit vor, wenn der Polizist den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von 2 Jahre wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Ein nach dieser Klausel dienstunfähiger Polizist kann jedoch noch nach § 4 Abs. 3 BPolBG i.V.m. § 44 BBG auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden.
Teildienstfähigkeit
Die begrenzte Dienstunfähigkeit oder auch Teildienstfähigkeit für Beamte und Beamtinnen, unabhängig vom Alter, ist seit 1. Januar 1999 in das Beamtenrechtsrahmengesetz und das Bundesbeamtengesetz zunächst nur probeweise bis zum 31.12.2004, dann aber endgültig, eingeführt worden.
Begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person unter Beibehaltung des bisherigen Amtes noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Ein medizinisches Gutachten ist zu erstellen. Dieses Gutachten soll auch eine Aussage darüber enthalten, ob eine anderweitige Beschäftigung ohne Einschränkungen möglich ist. Die Besoldung wird entsprechend der Teilzeitbeschäftigung gezahlt, mindestens in Höhe des Ruhegehaltes, das der Beamte/die Beamtin bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
Wartezeit
Grundsätzlich setzt der Eintritt in den Ruhestand nach Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) voraus, dass der Beamte mindestens eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat. In die fünfjährige Wartezeit einzurechnen sind Grundwehrdienst, Zivildienst, berufsmäßiger Wehrdienst (Soldat auf Zeit), Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Lehramtsanwärter und Referendare) sowie bestimmte dem Beamtenverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar vorausgegangene Zeiten, z.B. Lehrer/-innen im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Es kann, allerdings ohne Rechtsanspruch, in diesen Fällen ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG gewährt werden.
Berechnung des Ruhegehaltes bei Dienstunfähigkeit
Das zu zahlende Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Beamte, die jünger als 60 Jahre sind, müssen Abschläge in Höhe von 3,6 % pro Jahr, höchstens 10,8 % in Kauf nehmen, sodass hier eine Versorgungslücke entsteht, die durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel abgedeckt werden kann.
Der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG) wird nicht vorgenommen nach Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder bei Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht.
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