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Elektronikversicherung

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Informationen und Vergleich zur Elektronikversicherung

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Elektronikversicherung

Die Elektronikversicherung ist eine Spezialversicherung für elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE), sobald sie betriebsfertig sind.

Die Elektronikversicherung beinhaltet eine Allgefahrendeckung. Dabei gelten alle Gefahren, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, als versichert. Das Spektrum der nach dieser Definition versicherten Gefahren veranschaulicht die beispielhafte Übersicht in Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2011, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, Wasser, Feuchtigkeit, Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.

Nicht im Versicherungsumfang der Elektronikversicherung sind Wechseldatenträger, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, Werkzeuge aller Art, sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

Der Rahmen der durch die Elektronikversicherung versicherbaren Sachen ist in Abschnitt A Nr. 1 ABE 2011 lediglich allgemein umrissen. Deshalb sind die zu versichernden Sachen im Versicherungsvertrag konkret zu bezeichnen.

Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems

Nach Abschnitt A § 6 Nr. 2 a) ABE 2011 sind auch Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems versichert, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen), sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Versicherungsschutz besteht auch für Datenträger, die der Versicherungsnehmer selbst nicht auswechseln kann (z.B. Festplatten).

Ein weiterer Datenverlust und Datenveränderung sind infolge eines Versicherungsfalles an der Hardware in Auslegung von Abschnitt A § 6 Nr. 2 a) ABE 2011 nicht versichert, wie auch nicht solche, die durch Blitzeinschlag ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgers entstehen. Durch Klauseln zu den ABE kann der Versicherungsumfang jedoch erweitert werden.

Mehrkostenversicherung - Elektronik

Die Mehrkostenversicherung ist eine empfehlenswerte Ergänzung der Elektronikversicherung, weil bei einem Sachschaden an einer versicherten Sache der Betrieb durch den Aufwand an Mehrkosten weitgehend aufrechterhalten werden kann. Sie wird gewährt im Rahmen der zu vereinbarenden Klausel TK 1930 (11). Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss (Nr. 1b TK 1930/11). Dieser Versicherungsschutz für die Mehrkosten wird innerhalb der Haftzeit gewährt, die in der Regel zwölf Monate beträgt.

Zu den versicherten Mehrkosten gehören zeitabhängige Mehrkosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere für
Kleiner grüner Haken die Benutzung anderer Anlagen,
Kleiner grüner Haken die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren,
Kleiner grüner Haken die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen,
Kleiner grüner Haken den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.

Weiterhin werden zeitabhängige Mehrkosten ersetzt, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für einmalige Umprogrammierung, Umrüstung, behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.

Versicherungsschutz gegen IT-Risiken

Zu den IT-Risiken gehören alle Vorgänge, die sich aus der Datenverarbeitung ergeben können. Ohne eine moderne Datenverarbeitung wären heute viele Geschäftsvorgänge nicht mehr in angemessener Zeit, zu annehmbaren Kosten und in befriedigender Qualität zu erledigen. Unsere heutige Kommunikationsgesellschaft ist auf Datenfernübertragung, Netzwerk, Internet, Intranet, ISDN usw. angewiesen.

Alle für die Datenverarbeitung erforderlichen Anlagen (Hardware) und die dazugehörige Software können von Schäden betroffen werden und der Ausfall der Einrichtungen kann erhebliche Vermögensschäden verursachen. Daten- und Computermissbrauch stellen außerdem ein erhebliches Risiko dar.

Für die Absicherung dieser Risiken stellt die Versicherungswirtschaft eine Reihe von Versicherungen zur Verfügung, die den Eigentümern und Betreibern die Risiken weitgehend abnimmt. Dazu gehört in erster Linie die Elektronikversicherung mit den entsprechenden Deckungserweiterungen über Klauseln. Diese Versicherungsart wird im Beitrag Elektronikversicherung ausführlich beschrieben. In gleicher Weise trifft dies auch auf die Vertrauensschadenversicherung/Computermissbrauch-Versicherung zu.

Versicherungsschutz für Daten und Datenträger

Vergleichbare Regelungen wie in der Elektronikversicherung sind auch in der Maschinenversicherung und der Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten zu finden. Auch hier sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems nach den AVB versichert, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Für den Einschluss sonstiger Daten und Datenträger stehen die Klauseln TK 2911 bzw. TK 3911 als Ergänzung zu den AMB bzw. ABMG zur Verfügung.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) wird nach Abschnitt A § 4 AFB 2010 Entschädigung nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.

Daten und Programme sind in der technischen Betriebseinrichtung erfasst, soweit sie für die Grundfunktion der versicherten Sache erforderlich sind. Dazu gehören: elektronische Steuerung von Produktionseinrichtungen, Klimaanlagen und dergleichen. Sonstige Daten und Programme werden im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen ersetzt.

In der Allgefahrenversicherung wird in der Regel Versicherungsschutz geboten, der dem Versicherungsumfang der Elektronikversicherung und der Zusatzklauseln entspricht.

Versicherbarkeit weiterer Daten

Um auch dieses Risiko zu decken, bedarf es des Abschlusses einer Datenversicherung nach Klausel TK 1911 (11) oder Software-Versicherung TK 1928 (11). Durch Klausel TK 1911 (11) - Datenversicherung - erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Kosten für die Wiederherstellung von Daten (dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen), betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
Zu den versicherten Sachen gehören auch abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) Wechseldatenträger.

Die Elektronikversicherung leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge von Blitzeinwirkung oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren, eingetreten ist.

Nach Klausel TK 1928/11 (Software-Versicherung) steht ein wesentlich erweiterter Deckungsschutz zur Verfügung, weil der Versicherer Entschädigung leistet, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme eingetreten ist
Kleiner grüner Haken a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren,
Kleiner grüner Haken b) durch Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage,

Kleiner grüner Haken Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe),
Kleiner grüner Haken vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte (Hacker) in schädigender Absicht,
Kleiner grüner Haken elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung,
Kleiner grüner Haken höhere Gewalt.

Umfang der Entschädigung für Daten und Programme (Klauseln TK 1911 und TK 1928)

Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere die erforderliche
Kleiner grüner Haken a) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern,
Kleiner grüner Haken b) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung),
Kleiner grüner Haken c) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen,
Kleiner grüner Haken d) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).

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