Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung des dauerhaften Verlustes der Arbeitskraft. Analog zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist ausschließlich der dauerhafte Verlust der Fähigkeit versichert, irgendeine Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben zu können. Ursachen für den Verlust dieser Fähigkeit können Körperverletzung oder Kräfteverfall sein.
Hinweis
Folgende mögliche Vertragsformen werden angeboten, die selbstständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung in Verbindung mit einer Renten-, Kapitallebens-, fondgebundenen oder Risikolebensversicherung. Ebenso wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sollten bei der Auswahl des Produktes Erwerbsunfähigkeitsversicherung die Versicherungsbedingungen und nicht der Preis das wichtigste Entscheidungskriterium sein. Aufgrund der Vielfalt der Versicherungsbedingungen ist es sinnvoll, professionelle Hilfe bei der Auswahl in Anspruch zu nehmen.
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung bietet sich an als Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung, als Minimalschutz bei gesundheitlichen Risiken, nicht versicherbaren Berufen, oder bei finanziellen Einschränkungen für Menschen mit einer hohen Risikobereitschaft.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person nicht nur berufsunfähig ist (d.h., in der Ausübung ihrer bisher ausgeübten oder eines nach ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten vergleichbaren Berufes deutlich eingeschränkt ist), sondern darüber hinaus nicht mehr regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die mehr als nur geringfügige Einkünfte erbringt. Geringfügig sind Einkünfte im Rahmen der sozialversicherungsfreien Geringfügigkeitsverdienstgrenze (seit 01.04.2003: 400 EUR).
Erwerbsunfähigkeitsrente - Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält jeder Versicherte ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn er erwerbsgemindert ist, die Wartezeit erfüllt hat und zuletzt pflichtversichert war (Ausnahme für freiwillig Versicherte siehe unten).
Selbstständige müssen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht ihre Selbstständigkeit aufgeben. Einnahmen aus der Selbstständigkeit werden allerdings auf die Rente angerechnet, sodass in den meisten Fällen keine Rente gezahlt werden wird. (siehe Berufsunfähigkeit).
Ist ein Versicherter noch in der Lage, eine Tätigkeit vollschichtig auszuüben, ist er, ungeachtet der Möglichkeiten des jeweiligen Arbeitsmarktes, nicht erwerbsunfähig.
Die (sogenannte kleine) Wartezeit beträgt 60 Monate. Hierauf können nur Beiträge zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit angerechnet werden. Sollen auch Beiträge angerechnet werden, die während der Erwerbsunfähigkeit entrichtet worden sind, beträgt die (sogenannte große) Wartezeit 240 Monate.
Die Versicherten können eine Erwerbsunfähigkeitsrente im Allgemeinen nur erhalten, wenn sie in den letzten 60 Monaten mindestens 36 Monate pflichtversichert waren. Als Pflichtversicherungszeit gelten auch Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeiten, z.B. Kindererziehungszeiten.
Beispiel
Freiwillig Versicherte können eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung in aller Regel nicht mehr erhalten. Eine Ausnahme gilt für freiwillig Versicherte, die bereits am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatten. Sie können eine Erwerbsunfähigkeitsrente beanspruchen, wenn sie für jeden Monat ab 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einen Beitrag in die Erwerbsunfähigkeitsversicherung gezahlt haben oder sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt haben.
Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass die Erwerbsunfähigkeit behoben ist, wird die Rente entzogen oder in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt. Der Rentenempfänger erhält hierüber einen Bescheid, den er mit dem Widerspruch oder der Klage anfechten kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Seit dem 01.01.2001 ist die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden. Personen die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn sie nicht mehr in der Lage sind mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten oder arbeitslos sind, obwohl sie noch bis zu 6 Stunden täglich arbeiten könnten.
Gibt es keine entsprechenden Teilzeitarbeitsplätze, wird wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt. Personen, die 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten können und einen Arbeitsplatz haben, erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente.
Hinweis
Selbstständige Erwerbsunfähige sind in diese Regelungen einbezogen. Ehemals Selbstständige, die bislang Aufgrund der alten Regelungen nur eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben, können ggf. ab 01.01.2001 die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Grundsätzlich werden Renten wegen Erwerbsminderung als Zeitrenten für längstens 3 Jahre gezahlt, wobei dieser Zeitraum beliebig oft wiederholt werden kann, maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Neben der Erwerbminderungsrente darf im begrenzten Umfang Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit bezogen werden. Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Erwerbsminderungsrente liegt bei 355 EUR (Stand: 01.01.2008) monatlich, sie ist nicht mehr identisch mit der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung. Bei teilweiser Erwerbsminderung richtet sie sich nach dem Verdienst der letzten 3 Jahre und ist daher für jeden Rentenbezieher individuell unterschiedlich.
Bestand am 31. Dezember 2000 bereits ein Anspruch auf Rente aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht nach § 302b Abs. 1 SGB VI der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend sind.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nur noch 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente. Dies bedeutet gegenüber heutigen Berufsunfähigkeitsrenten eine Minderung von insgesamt 30 %.
Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 1989 sind Renten aus der Sozialversicherung Leibrenten. Sind sie auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder enden vorzeitig mit dem Tod der versicherten Person, so handelt es sich um abgekürzte Leibrenten, die mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegen (BFH, 22.01.1991 - XR 97/89).
Hinweis
Sollten keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente bestehen, so ist es sinnvoll, eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abzuschliessen.
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Seit dem 1. Januar 2001 ist die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt worden:
volle Erwerbsminderungsrente
halbe Erwerbsminderungsrente
Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente dann, wenn sie nicht mehr in der Lage sind mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten oder arbeitslos sind, obwohl sie noch bis zu 6 Stunden täglich arbeiten könnten. Die volle Rente wegen Erwerbsminderung wird auch gezahlt, wenn entsprechende Teilzeitarbeitsplätze am Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind.
Ursachen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrenten unabhängig einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
31 % aufgrund von psychischen Erkrankungen,
19 % aufgrund von Erkrankungen des Skeletts,
15 % aufgrund von Tumorerkrankungen
Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen neben den medizinischen Voraussetzungen folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
mindestens 5 Jahre Wartezeit
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen
Für die Wartezeit zählen mit:
Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II - vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 - oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten),
Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR),
Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (450-EUR-Job),
Zeiten aus einem Rentensplitting.
Unabhängig, ob Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist die Ergänzung mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung durchaus sinnvoll. Aber auch hier gilt, nicht das Hauptaugenmerk auf die Beitragshöhe zu legen, sondern sich einen bedarfsgerechten Risikoschutz erstellen zu lassen. Mit unserem Erwerbsunfähigkeitsversicherung Vergleich haben Sie die Möglichkeit, sich durch einen unabhängigen Berater ausführlich informaieren zu lassen.