Familienkrankenversicherung
Ehegatten (auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) und Kinder sind im Rahmen der Familienkrankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert.
Anspruchsberechtigung
Ehegatten und Kinder haben Anspruch auf beitragsfreie Familienkrankenversicherung, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht selbst versicherungspflichtig (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,2,3 bis 8, 11 oder 12 SGB V) oder freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Ausnahme § 7 SGB V), nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und sie kein Gesamteinkommen beziehen, das regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet (2012 : 375 EUR von 2.625 EUR; 2011: 365 EUR).
Altersgrenzen für Kinder
Für Kinder gelten zusätzlich Altersgrenzen:
bis zum 18. Lebensjahr
bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind
bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden (zzgl. Zivildienstzeit)
ohne Altersgrenze, wenn sie aufgrund einer Behinderung kein eigenständiges Leben führen können.
Familienkrankenversicherung für nicht leibliche Kinder
Fraglich ist aber, ob Kinder, die nicht die leiblichen Kinder des Mitglieds sind, ebenfalls von der Familienkrankenversicherung erfasst werden. Grundlage hierzu ist § 10 Abs. 4 SGB V. Danach gelten als Kinder auch Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel, die durch das Mitglied überwiegend unterhalten werden.
Wichtig
Diese Regelung wird im Zuge der sogenannten Patchworkfamilien immer wichtiger.
Beispiel
Familienkrankenversicherung trotz PKV-versichertem Elternteil
Immer wieder stellt sich die Frage, ob Kinder noch Anspruch auf Familienkrankenversicherung haben, wenn sich ein Elternteil privat krankenversichert.
Wenn ein Elternteil privat versichert ist, entfällt der Anspruch auf Familienkrankenversicherung für Kinder, wenn
das Einkommen des PKV-Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (für 2012: 50.850 EUR, 2011: 49.500 EUR)(1)und
der PKV-Versicherte regelmäßig mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil.
Der Anspruch auf Familienkrankenversicherung entfällt aber nur, wenn der PKV-Versicherte mit den Kindern verwandt ist. Handelt es sich also um Stiefkinder oder Pflegekinder, so könnten diese über die Familienkrankenversicherung der Ehefrau versichert werden.
Sind die Eltern nicht verheiratet, so bleibt der Anspruch auf Familienkrankenversicherung über den anderen Elternteil ebenfalls erhalten, denn das Sozialgesetzbuch spricht in diesem Zusammenhang eindeutig von Ehegatten (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Hinweis