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Freiwillige Krankenversicherung

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Informationen und Vergleich über die Freiwillige Krankenversicherung

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Freiwillige Krankenversicherung

Personen, deren Familienkrankenversicherung endet (oder deren Familienversicherung wegen des Ausschluss Tatbestand nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht), müssen für die freiwillige Krankenversicherung eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren oder unmittelbar vorher von 12 Monaten nachweisen. Dabei kann bei Kindern die erforderliche Vorversicherungszeit auch durch den Elternteil, aus dessen Mitgliedschaft die bisherige Familienkrankenversicherung abgeleitet wurde, erfüllt werden.

Hinweis
Ebenso ist für bestimmte Angehörige der Wechsel in eine freiwillige Krankenversicherung möglich, wenn die Familienkrankenversicherung ausgeschlossen ist oder endet, z.B. wegen Tod, Scheidung, Überschreitung der Altersgrenze bei Kindern usw.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) wurde im Übrigen klargestellt, dass bei Personen, deren Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld einen Zeitraum von 360 Tagen umfasst, die Vorversicherungszeit von 12 Monaten als erfüllt gilt. Die Regelung trat am 01.01.2004 in Kraft treten.

Besonderheiten bei versicherungsfreien Arbeitnehmern

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurden die Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01.2011 wieder auf den bis zum 31.03.2007 geltenden Rechtsstand zurückgeführt werden. Konkret bedeutet dies, dass Versicherungsfreiheit bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung eintritt, soweit das Jahresarbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; das bis Ende 2010 vorgesehene Erfordernis, zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren die Versicherungspflichtgrenze zu übersteigen, ist weggefallen.

Fortsezung der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres endet, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt nicht erklärt (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V). Die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft setzt ferner voraus, dass die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind.

Personen, die bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung im Inland versicherungspflichtig werden und deren Versicherungspflicht durch Anhebung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (z.B. durch eine Gehaltserhöhung) bereits im Jahr der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme endet, können die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen als freiwillige Mitgliedschaft fortführen, auch ohne dass die für die freiwillige Versicherung eigentlich erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.

Die Krankenkasse hat das Mitglied auf die Austrittsmöglichkeit hinzuweisen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären.

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits bei Aufnahme der Beschäftigung
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten. Vorversicherungszeiten sind in diesem Fall nicht zu erfüllen.

Somit können zum einen Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen. Zum anderen wird den aus dem Ausland kommenden Arbeitnehmern, die erstmals im Inland beschäftigt werden und aufgrund der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet.

Der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt voraus, dass die Personen erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind.

Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung (z.B. als Schüler oder Student) sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB V nicht als erstmalige Beschäftigungen anzusehen, und bleiben daher unberücksichtigt.

Nach Rückkehr aus dem Ausland können Arbeitnehmer beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen, vorausgesetzt, dass deren damalige Mitgliedschaft durch die Beschäftigung im Ausland beendet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Auch in diesen Fällen bedarf es keiner Vorversicherungszeit.

Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

Allgemeines zur Beitragsbemessung
Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Einzelheiten regelt die Satzung der Krankenkasse. Seit dem 01.01.2009 werden die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ausschließlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt; die bisherigen Regelungen in den Satzungen der Krankenkassen entfallen also. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2012 werden die Beiträge mindestens von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 875,00 EUR (2013: voraussichtlich 898,33 EUR) und höchstens von einem Betrag in Höhe von 3.825,00 EUR (2013: voraussichtlich 3.937,50 EUR) berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen).

Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner, wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte).

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 werden bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR seit 01.04.2002 auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft sowie Zeiten der Familienversicherung, die sich von einer freiwilligen Mitgliedschaft ableiten, auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Im Ergebnis sind die für die KVdR geforderten Vorversicherungszeiten identisch mit den Voraussetzungen für die Nicht-Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage freiwillig versicherter Rentner.

Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet damit seit 01.04.2002 grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung).

Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den 31.03.2002 hinaus freiwillig versichert blieben.

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