Freizeitunfallversicherung
Die Freizeitunfallversicherung ist eine Form der privaten Unfallversicherung. Diese Ausschnittsversicherung deckt ausschließlich Unfälle, die sich außerhalb des Berufstätigkeit und des direkten Weges von und zur Arbeitsstätte ereignen. Die Abgrenzung erfolgt auf der Grundlage der Definition des Arbeitsunfalls (Arbeitsunfall - gesetzliche Unfallversicherung) im Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (§ 8 SGB VII) bzw. der vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften über Dienstunfälle (§ 31 BeamtVG).
Die Freizeitunfallversicherung stellt eine Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung dar und kann nur für Personen abgeschlossen werden, die gesetzlich unfallversichert sind oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Unfallfürsorge haben.
Besteht dieser Versicherungsschutz länger als zwei Monate nicht mehr, dann ist dies dem Versicherer anzuzeigen. Ab Fortfall der Voraussetzungen hat der Versicherte zum bisherigen Beitrag Versicherungsschutz für 2 Monate für berufliche und außerberufliche Unfälle. Nach Ablauf dieser Frist bleibt der erweiterte Versicherungsschutz bestehen, jedoch vermindert sich die Versicherungssumme im Verhältnis des erforderlichen Beitrages zum bisherigen Beitrag nach dem dann gültigen Tarif. Liegen die Voraussetzungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Beamtenversorgung wieder vor, kann der Vertrag auf Wunsch wieder als Freizeitunfallversicherung zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt werden.
Die Beiträge zur Freizeitunfallversicherung sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1 Nr. 3a i. V. m. Abs. 4 und 4a EStG) abzugsfähig (vgl. BMF-Schreiben IV C 5 - S 2332/09/10004 Ziffer 1.2 Freiwillige UV der AN).