Girokonto
Bei einem Girokonto handelt es sich um ein Bankkonto, über das sämtliche Zahlungen bargeldlos abgewickelt werden können. Ein Girokonto wird von Kreditinstituten geführt und bieten dem Inhaber viele Vorteile im zunehmend bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Inhaber eines Girokonto kann über sein Konto Barabhebungen, Bareinzahlungen, Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge veranlassen.
Hinweis
Die meisten Banken stellen dem Kontoantragssteller nach erfolgreicher Bonitätsprüfung und Akzeptanz der Schufa-Auskunfts-Klausel einen individuellen Überziehungsrahmen auf dem Girokonto (Dispositionskredit) zur Verfügung, wenn das Guthaben für die Verfügungen nicht ausreichen sollte.
Eröffnung eines Girokonto
Bei der Eröffnung eines Girokonto sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen. Für diese Legitimationsprüfung muss entweder ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass beim Kreditinstitut vorgelegt werden. Diese Prüfung kann aber auch beqeum mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post AG durchgeführt werden.
Mit dem auf unserer Seite integrierten Girokonto Vergleich können Sie ganz bequem und einfach die verschiedenen Banken vergleichen. Anschließend können Sie sich dann durch einen Klick zur Antragsseite der jeweiligen Bank gelangen und sich die benötigten Antragsunterlagen auf Ihren PC herunter laden. Diese füllen Sie dann einfach aus und senden den Girokonto Antrag an die jeweilige Bank zu.
Girokonto für Firmen und Selbstständige
Dem Betriebsinhaber (Selbstständige, Firmen ect.) bleibt es auf Grund seiner Finanzierungsfreiheit unbenommen, mehrere rechtlich selbstständige Konten zu führen, um anfallende Schuldzinsen im höchstmöglichen Umfang in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
Dies kann beispielsweise durch eine Trennung von betrieblichen Girokonto erreicht werden. Auf der einen Seite kann ein Girokonto vorhanden sein, über das sämtliche betrieblichen Einnahmen abgewickelt werden. Daneben kann ein weiteres selbstständiges Girokonto geführt werden, über das sämtliche betrieblichen Ausgaben getätigt werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO ist hierin nicht zu sehen.
Betriebseinnahmenkonto
Das Betriebseinnahmenkonto mit einem Guthabensaldo rechnet unzweifelhaft in vollem Umfang zum Betriebsvermögen. Solange das Betriebseinnahmenkonto nach dem Saldo am Ende eines Tages einen positiven Bestand ausweist, können private Aufwendungen bzw. Kosten der Lebensführung von diesem Girokonto beglichen werden, ohne Auswirkungen auf den Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen für weitere betriebliche Girokonten.
Ob und in welchem Umfang die Guthaben auf dem Einnahmenkonto zur Tilgung der Schuld auf dem betrieblichen Girokonto verwendet werden, spielt keine Rolle. Die betriebliche Veranlassung des Betriebseinnahmenkontos liegt selbst dann in vollem Umfang vor, wenn
der Betrieb bei einer (angenommenen) Subtraktion der Bestände auf dem jeweiligen Einnahmen- und dem Ausgabenkonten über keine entnahmefähigen Barmittel verfügt,
der Betrieb insgesamt überschuldet ist oder
die Entnahmen vom Einnahmenkonto und die (zufällige oder bewusst herbeigeführte) Zuführung von Darlehnsmittel zum Ausgabenkonto nahezu zeit- und betragsgleich sind.
Betriebsausgabenkonto
Das Betriebsausgabenkonto für die Abwicklung nur von betrieblichen Ausgaben rechnet ebenfalls in vollem Umfang zum Betriebsvermögen und zwar selbst dann, wenn die gesamten Betriebseinnahmen auf dem Einnahmenkonto für private Zwecke entnommen werden. Wird ein Darlehn in vollem Umfang zur (ganz oder teilweisen) Tilgung des Sollsaldos verwendet (= Umschuldung), handelt es sich auch bei diesem Darlehn um Betriebsvermögen, soweit der Sollsaldo auf dem Ausgabenkonto durch betriebliche Vorgänge entstanden ist. Die Zuführung von auf dem Betriebseinnahmenkonto vorhandenen Mitteln zu einem derartigen Ausgabenkonto verändert den Charakter der beiden Girokonten nicht.
Hinweis