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Gruppenunfallversicherung

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Informationen und Vergleich über die Gruppenunfallversicherung

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Gruppenunfallversicherung

Gruppenunfallversicherung

Die Gruppenunfallversicherung ist eine Form der privaten Unfallversicherung. Diese Vertragsform ist in der Regel eine Unfallversicherung auf fremde Rechnung, dies bedeutet, der Arbeitgeber versichert auf seine Kosten seine Beschäftigten, ein Verein seine Mitglieder, oder ein Veranstalter seine Besucher.

Voraussetzung für die Gruppenunfallversicherung ist, dass ein Versicherungsnehmer mindestens drei Personen in einem Versicherungsschein versichert. Die Gruppenunfallversicherung gewährt Beitragsvorteile, die nach der Zahl der versicherten Personen gestaffelt sind.

Darüberhinaus sind die anfallenden Beiträge bei einer Gruppenunfallversicherung erheblich günstiger, als bei einer Einzelunfallversicherung. Der Versicherungsvertrag kann, je nach Bedarf, Versicherungsschutz für unterschiedliche Gefahren umfassen.

Weiterführende Informationen zu den Formen einer Gruppenunfallversicherung finden Sie unter folgenden Links,
Zum Thema Betriebliche GruppenunfallversicherungBetriebliche Gruppenunfallversicherung
Zum Thema Gruppenunfallversicherung für VereineGruppenunfallversicherung für Vereine
Zum Thema Weitere Formen zur Vertragsgestaltung einer GruppenunfallversicherungWeitere Formen zur Vertragsgestaltung einer Gruppenunfallversicherung

Betriebliche Gruppenunfallversicherung

Im Rahmen der betrieblichen Gruppenunfallversicherung besteht Versicherungsschutz
Kleiner grüner Haken für alle Unfälle, d.h. Berufs- und Freizeitunfälle (Vollversicherung - Unfallversicherung),
Kleiner grüner Haken für Berufs- oder Wegeunfälle,
Kleiner grüner Haken ausschließlich für Berufsunfälle (ohne Wegeunfälle),
Kleiner grüner Haken für besondere Gefahren (z.B. Dienstreise Unfallversicherung) usw.

Hinsichtlich der Besteuerung von Beiträgen bzw. Versicherungsleistungen der Gruppenunfallversicherung sind seit Oktober 2009 die Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.10.2009 (BMF, 28.10.2009 - IV C 5 - S 2332/09/10004 - Einkommensteuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen) maßgebend.

Demnach gilt im Wesentlichen Folgendes:
Beiträge, die vom Arbeitgeber für eine Gruppenunfallversicherung des Arbeitnehmers (Arbeitnehmer = Versicherungsnehmer) gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beiträge für die betriebliche Gruppenunfallversicherung, welche ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschließt (Versicherung für fremde Rechnung: Arbeitgeber = Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer = Versicherter) unterliegen nur dann der Steuerpflicht, wenn die versicherten Arbeitnehmer einen Direktanspruch auf Leistungen haben.

Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung für fremde Rechnung
Kleiner grüner Haken mit einem Direktanspruch des Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht als Arbeitslohn zu versteuern, da bereits die Beiträge der Lohnsteuer unterliegen.
Kleiner grüner Haken ohne Direktanspruch des Arbeitnehmers sind grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern, da die Beiträge nicht versteuert wurden. Steuerpflichtig ist in diesen Fällen grundsätzlich die Summe der Beiträge zur Unfallversicherung, die der Arbeitgeber während der Dienstzeit für den versicherten Arbeitnehmer aufgewandt hat. Ist die Leistung geringer als die Summe der Beiträge, dann ist die Steuerpflicht auf die Höhe der Leistung begrenzt.

Man spricht hier vom sogenannten Korrespondenz Prinzip.

Mit dem BMF-Schreiben wird ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus Dezember 2008 umgesetzt: Im Leistungsfall einer Gruppenunfallversicherung ohne Direktanspruch wurde bisher die volle Leistung als Arbeitslohn gewertet, daher hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Verwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen BB Direktanspruch 2000 empfohlen.

Jetzt wird im Leistungsfall die Summe der Beiträge (höchstens jedoch die Leistung) als Arbeitslohn behandelt, daher kann der Abschluss einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung ohne Direktanspruch durchaus empfohlen werden bzw. eine Umstellung bestehender Verträge geprüft werden.

Gruppenunfallversicherung für Vereine

Es wird oft übersehen, dass ein Vorstandsmitglied eingetragener Vereine mit seinem Amt auch finanzielle Verpflichtungen übernimmt, selbst wenn er keine Bezahlung für seinen Einsatz bekommt und ehrenamtlich seine Freizeit opfert.

Wenn durch die Tätigkeit des Vorstands ein Schaden entsteht, haftet dieser prinzipiell auch mit seinem Privatvermögen
Kleiner grüner Haken nach außen Dritten gegenüber, die geschädigt wurden,
Kleiner grüner Haken nach innen gegenüber dem Verein als Ganzes, wenn etwas unterlassen wurde, was das Vereinsvermögen beeinträchtigt.

Grundsätzlich kann die Haftung mit dem Privatvermögen bei einem eingetragenen Verein per Satzung auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt werden. Außerdem wird sicher zunächst immer versucht werden, den Schaden über die finanziellen Mittel der Vereine und die Einnahmen durch Mitgliederbeiträge zu regeln. Bei größeren Summen ist dies meist nicht mehr möglich, dann wird auf die Verantwortlichen zurückgegriffen.

Um dies zu verhindern, sollte bereits bei Gründung eines eingetragenen Vereins eine Haftpflichtversicherung für Vereine abgeschlossen werden. Außerdem sollten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins durch eine Gruppenunfallversicherung für Vereine geschützt werden.

Für nichteingetragene, also rechtlich unselbstständige Vereine gilt dies allerdings nicht. Hier sind die ehrenamtlich tätigen Mitglieder in einigen Bundesländern durch eine Haftpflichtversicherung des Landes geschützt. Wer sich ehrenamtlich und gemeinnützig engagiert, ist zudem automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Im Rahmen der Gruppenunfallversicherung für Vereine und Verbände besteht Versicherungsschutz
Kleiner grüner Haken für alle Vereinstätigkeiten (Versammlungen, Vereinsaktivitäten, Vereinssport usw.)
Kleiner grüner Haken für alle Vereinstätigkeiten und zusätzlich für private Unfälle während auswärtiger Veranstaltungen usw.

Neben der Vereinshaftpflichtversicherung sollte möglichst gleich bei Gründung eines eingetragenen Vereins eine Gruppenunfallversicherung für Vereine abgeschlossen, mit denen Mitglieder und Organe gegen Unfallfolgen abgesichert werden.

Ehrenamtlich Tätige im öffentlich rechtlichen Bereich sind zwar automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt aber nur für ein bürgerschaftliches Engagement, Vereine, deren Zweck nicht darunter fällt, genießen diesen Schutz nicht und müssen sich selbst absichern.

Unter bürgeschaftliche Engagement fallen:
Kleiner grüner Haken Rettungsunternehmen wie die freiwillige Feuerwehr,
Kleiner grüner Haken öffentlich rechtliche Einrichtungen und Religionsgemeinschaften sowie Bildungseinrichtungen
Kleiner grüner Haken Vereine, die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege aktiv sind,
Kleiner grüner Haken ehrenamtlich Engagierte, die wie Beschäftigte tätig sind oder im Auftrag beziehungsweise mit Zustimmung von Kommunen sich freiwillig engagieren,
Kleiner grüner Haken Vereine und Verbände, die im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften aktiv werden.

Die Funktionsträger von gemeinnützigen Organisationen und Vereine können sich außerdem freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Das gilt auch für ehrenamtlich Tätige in Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

Für alle, die nicht unter diese Regelungen fallen, die oftmals im Einzelfall definiert werden müssen, sollte eine private Gruppenunfallversicherung abgeschlosen werden. Durch sie kann außerdem der Schutz für den Fall eines Unfalls verbessert werden.

Weitere Formen zur Vertragsgestaltung einer Gruppenunfallversicherung

Desweiteren sind im Rahmen der Gruppenunfallversicherung folgende Formen zur Vertragsgestaltung möglich,
Kleiner grüner Haken Gruppenunfallversicherung mit Namensnennung:
Jede versicherte Person wird namentlich erfasst. Zu- und Abgänge müssen der Gruppenunfallversicherung sofort mitgeteilt werden. Für die einzelnen Versicherten können unterschiedliche Versicherungssummen vereinbart werden.
Kleiner grüner Haken Gruppenunfallversicherung ohne Namensnennung:
Hier wird eine bestimmte definierte Gruppe erfasst (z.B. alle Angestellten, alle Kraftfahrer) und jährlich die durchschnittliche Zahl der versicherten Personen ermittelt. Die Versicherungssumme für diese Form der Gruppenunfallversicherung ist in diesem Fall für jedes Gruppenmitglied gleich.

Dienstreise Unfallversicherung

Die Dienstreise Unfallversicherung ist eine besondere Form der privaten Gruppenunfallversicherung. Diese Ausschnittsversicherung kann vom Arbeitgeber abgeschlossen werden z.B. für Mitarbeiter während berufsbedingter Auslandsaufenthalte oder für sonstige Dienstreisen, die nicht durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind.

Die Dienstreiseunfallversicherung kann eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung bilden, da sie alle damit verbundenen Risiken abdeckt, auch nicht beruflich bedingte Unfälle.

Lohn- und Gehaltssummen Unfallversicherung

Die Lohn- und Gehaltsummen Unfallversicherung ist eine besondere Form der privaten Unfallversicherung, die bei betrieblichen Gruppenunfallversicherung angeboten wird. Die Versicherungsleistungen zur Lohn- und Gehaltsummen Unfallversicherung werden hierbei als Vielfaches der Jahreslohn- bzw. Gehaltssumme vereinbart.

Meist wird diese nach dem Verdienst bemessen, den die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfalltag erzielt hat. Die Versicherungssummen werden damit automatisch in der Höhe angepasst, nach oben wie nach unten. Bei dieser Form ist eine individuelle Versorgungsanalyse für den einzelnen Versicherten nicht möglich, sie ist jedoch auch bei anderen Formen der betrieblichen Gruppenunfallversicherung in der Regel nicht möglich.

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