Heilpraktiker Zusatzversicherung
Geht man regelmäßig zum Heilpraktiker oder vertraut man auf die Naturheilkunde, dann kann eine Heilpraktiker Zusatzversicherung in vielen Fällen sinnvoll sein. Denn die gesetzliche Krankenversicherung sieht keine Leistungen für Naturheilverfahren und alternative Heilmethoden durch Heilpraktiker vor.
Hinweis
Einige Tarife der Heilpraktiker Zusatzversicherung erstatten auch die Kosten für Sehhilfen und die gesetzlichen Eigenanteile im ambulanten und stationären Bereich (z.B. Rezeptgebühren). Einige Tarife übernehmen auch die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen (z.B. IGeL-Leistungen); für brechkraftverändernde Augenoperationen wird teilweise auch geleistet.
In den meisten Fällen sind bei einer Heilpraktikerversicherung Wartezeiten abzuleisten. Diese betragen drei Monate für ambulante Behandlungen, also Behandlungen durch Heilpraktiker und Ärzte für Naturheilverfahren. Einige Tarife zur Heilpraktikerversicherung leisten für Zahnersatz und Psychotherapie, hier betragen die Wartezeiten acht Monate.
Leistungen der Heilpraktiker Zusatzversicherung
Was ist ein Heilpraktiker
Naturheilverfahren
Es gibt wie für Ärzte eine Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), in der alle gängigen Tätigkeiten mit bestimmten Mindest- und Höchsthonorarsätzen aufgelistet sind.
Hinweis
Eine mehrstündige intensive Erstberatung kann natürlich deutlich teurer sein.
Leistungen der Heilpraktiker Zusatzversicherung
Eine Heilpraktiker Zusatzversicherung deckt die klassischen Anwendungen wie Akupunktur, Homöopathie oder Osteopathie, aber darüber hinaus z.B. auch:
Akupunktur (inkl. Zungen-, Puls-, Meridian- und Punktdiagnostik, Injektionen, Quaddelungen),
Akupressur,
anthroposophische Medizin,
antihomotoxische Medizin,
Aromatherapie,
ausleitende Verfahren,
Ayurveda,
Biochemie nach Schüssler,
bioenergetische Medizin: Bioelektronische Systemdiagnostik und -therapie einschließlich Elektroakupunktur nach Voll (EAV), Bioelektrische Funktionsdiagnostik, Biophysikalische Informationstherapie, Bioresonanzdiagnostik und -therapie, Moratherapie, Magnetfeldtherapie, Elektro-Neuraldiagnostik und -therapie, Störfeldtherapie, Kirlian-Photographie, Thermographie, Segmentelektrogramm,
Blutuntersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw.,
Carcinochrom-Reaktion,
Chiropraktik (Chirotherapie),
Colon-Hydrotherapie,
Eigenblutbehandlung,
Eigenharnbehandlung,
Elementartherapie,
Gasgemischinjektionen,
Hautwiderstandsmessungen,
heilmagnetische Behandlungen,
homöopathische Behandlungen (einschließlich homöopathischer Hochpotenzen),
Homöosiniatrie,
Hydrotherapie,
Hyperthermie,
Irisdiagnostik (Augendiagnostik),
Isopathie,
Kinesiologie,
Kristallographie,
Lasertherapie,
Lymphdrainage,
mikrobiologische (mikroökologische) Medizin einschließlich Autovaccine,
Nervenpunktmassage,
Neuraltherapie,
Nosodentherapie,
Organotherapie (einschließlich Enzymtherapie, Thymustherapie, Zelltherapie),
orthomolekulare Medizin,
Osteopathie,
Ozontherapien (einschließlich Ozon-Eigenblutbehandlung, Beutelbegasung, Glockenbegasung, Fistelinfiltration, Ozoninjektionen, Darminsufflation, Ozon-Wasser-Anwendung, UVB-Eigenbluttherapie, UVE-Eigenbluttherapie),
physikalische Therapien (einschließlich Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Packungen, Wärmebehandlungen, Elektrotherapie, Lichttherapie, Dermapunktur),
Phytotherapie,
Reflexzonenmassagen,
Regulationsmedizin und Matrixtherapie,
Roedersches Verfahren,
Sauerstofftherapien (einschließlich Atembehandlung, Atem-Biofeedback, Oxyvenierungstherapie, Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoffinhalationen, Sauerstoffzelt, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie),
Segmentdiagnostik/Maximaldiagnostik u.Ä.,
Shiatsu,
Spagyrik,
Thermotherapie,
traditionelle chinesische Medizin (einschließlich Qi-Gong, Tai-Qi, Moxatherapie, Moxibustionen),
Ultraschalltherapie.
Hinweis
Was ist ein Heilpraktiker
Der Beruf des Heilpraktikers ist im Heilpraktikergesetz von 1939 geregelt. Ein Heilpraktiker übt die Heilkunde aus, ohne dass er eine ärztliche Approbation benötigt. Er braucht für seine Tätigkeit aber die Erlaubnis der entsprechenden Verwaltungsbehörde. Zur Sicherstellung der Qualifikation müssen alle Heilpraktiker daher eine Prüfung vor einem Gesundheitsamt ablegen.
Die Tätigkeit eines Heilpraktikers umfasst ebenso wie die eines Arztes die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.
Der Heilpraktiker darf grundsätzlich alle Behandlungs- und Untersuchungsmethoden anwenden, ausgenommen ist die Behandlung meldepflichtiger Krankheiten, die Geburtshilfe, die Leichenschau, die Verordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten und die eigenverantwortliche Anwendung von Röntgenstrahlen.
Heilpraktiker sind in ihrer Honorargestaltung grundsätzlich frei und unabhängig. Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung gibt es aber ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keine Heilpraktikerkosten. Nach dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 können gesetzlich Versicherte im Inland aber seit 2004 in Ausnahmefällen bei gleichwertiger Qualität auch nicht zugelassene Leistungserbringer (z.B. Heilpraktiker) über eine Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse muss das vorher aber genehmigt haben. Bei ihrer Entscheidung hat die Krankenkasse dabei lediglich medizinische und soziale Aspekte zu berücksichtigen. Gesetzlich Versicherte sollten daher vor Inanspruchnahme eines Heilpraktikers immer erst klären, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Heilpraktiker Kosten ersetzt.
Bei den meisten privaten Krankenversicherern sind bei einer Krankenvollversicherung (je nach Tarif) Kosten für Heilpraktikerbehandlungen, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder die sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt haben, mitversichert. Darüber hinaus gibt es auch Zusatz-Krankenversicherungen die Heilpraktiker Zusatzversicherung, mit denen die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen abgedeckt werden können.
Einige Gesellschaften schließen in der Krankenvollversicherung aber Behandlungen durch einen Heilpraktiker generell aus. Andere begrenzen die Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei Voll- oder Zusatzkrankenversicherungen auf einen jährlichen Höchstbetrag oder beschränken die Leistungen auf den Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Andere wiederum regulieren Heilpraktikerleistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Wie bei allen Heilbehandlungen dürfen die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen aber nicht höher sein als die Kosten für vergleichbare Behandlungen in der Schulmedizin und müssen grundsätzlich medizinisch notwendig sein. Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistungen auf den Beitrag herabzusetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimitteln angefallen wäre. Medikamente müssen vom Heilpraktiker verordnet und aus der Apotheke bezogen werden. Dies gilt auch für Injektionspräparate. Rezepte sind mit dem Nachweis des Bezuges aus der Apotheke einzureichen.
Überhöhte Honorarforderungen werden nicht erstattet. Schwierigkeiten ergeben sich oft deshalb, weil viele Heilpraktiker Außenseitermethoden anwenden, die umstritten sind. Häufig geben die Versicherungsgesellschaften aber ein eigenes Verzeichnis heraus, in dem die Methoden festgehalten sind, für die geleistet wird. Andere nutzen vorhandene Verzeichnisse wie das Hufelandverzeichnis.
Vor jeder Heilpraktikerbehandlung sollte daher eine Kostenübernahmeerklärung des privaten Krankenversicherers eingeholt werden.
Der Versicherte sollte vor Vertragsabschluss das konkrete Leistungsverzeichnis kennen, in dem alle Methoden festgehalten sind, für die der jeweilige Krankenversicherer leistet. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92) ist die fehlende Wissenschaftlichkeit einer Heilmethode keine Begründung mehr für den Versicherer, nicht zu leisten.
Für den Vertragsabschluss gilt: Bei Heilpraktiker Behandlungen sollte darauf geachtet werden, dass die Abrechnung des Heilpraktikers nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) erfolgt. Je höher dabei der abrechenbare Satz, umso besser ist es (einfacher, doppelter Satz, Höchstsatz). Die Anerkennung des Hufelandverzeichnisses durch den Versicherer ist ebenfalls positiv zu bewerten. Ungünstig ist eine Gleichstellung mit der Gebührenordnung für Ärzte. Dann sind nämlich eine Reihe von Naturheilverfahren ausgeschlossen.
Naturheilverfahren
Bei der Entscheidung für eine Krankenkasse oder einen privaten Krankenversicherer spielt für Patienten auch die Kostenübernahme von Naturheilverfahren eine wichtige Rolle. Denn Naturheilverfahren und Heilpraktikerbehandlungen werden als Alternative zur Schulmedizin bei den Patienten immer beliebter.
Etwa 6 Milliarden EUR werden inzwischen in Deutschland jährlich für alternative Behandlungen und Medikamente umgesetzt für wirksame genauso wie für zweifelhafte.
Wann die gesetzliche Krankenkasse zahlt
Grundvoraussetzung für die mögliche Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist die Behandlung durch einen zugelassenen Arzt. Rund 6.900 Ärzte führen heute die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren.
Lange Zeit durften die Krankenkassen per Gesetz überhaupt keine Kosten für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden übernehmen. Erst seit der Gesundheitsreform 1989 sind Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen, wie zum Beispiel die Homöopathie oder die Phytotherapie (Pflanzenheilkunde), nicht mehr generell ausgeschlossen.
Wichtige Kriterien für die Übernahme der Kosten für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapieformen durch die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung formuliert. Die Kosten können ganz oder teilweise übernommen werden, wenn insbesondere:
anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethoden generell nicht existieren, schon ausgeschöpft wurden oder ungeeignet bzw. unzumutbar sind, etwa bei unheilbaren Erkrankungen wie Krebs, Multiple Sklerose oder Aids,
die Wirksamkeit der Methode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen nachgewiesen wurde,
hinsichtlich der Qualität, z.B. der damit verbundenen Nebenwirkungen, im Hinblick auf die damit erreichbaren Behandlungserfolge keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Generell gilt jedoch: Vor Therapiebeginn muss zur Sicherheit des Patienten in jedem Fall die Diagnose eines Schulmediziners vorliegen. Erst dann kann die Entscheidung für oder gegen die Alternativmedizin getroffen werden. Auf keinen Fall dürfen eher vage und wissenschaftlich nicht abgesicherte Heilmethoden an die Stelle etablierter und wirksamer therapeutischer Verfahren treten und so den Einsatz einer sinnvollen Therapie hinauszögern oder gar verhindern. Denn so kann dem Patienten im Zweifel mehr Schaden als Hilfe zuteilwerden. Viele Krankenkassen unterstützen nur die Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen und gesichert ist.
Privat Versicherte sind privilegiert
Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten können privat Versicherte zum Heilpraktiker gehen. Wenn es allerdings um die Erstattung alternativer Therapien geht, ist der Markt bei den privaten Krankenversicherern immer noch gespalten. Ein Teil der Gesellschaften erstattet solche Behandlungen im Rahmen ihrer Vollkostentarife oder bietet gar spezielle ambulante Tarife an.
Schon beim Abschluss Leistungen vergleichen
Grundsätzlich haben privat Versicherte die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Leistungen sie versichern wollen und welche nicht. Maßgeblich ist der Versicherungsvertrag, d.h. die Tarife, die der Versicherte wählt, in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK = Musterbedingungen Krankheitskosten). Zahlreiche Privatversicherer kommen dem Bedürfnis nach alternativen Behandlungen entgegen, indem sie Tarife anbieten, die z.B. die Erstattung von Heilpraktiker-Behandlungen vorsehen. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:
Nicht alle alternativen Heilmethoden sind damit erstattungsfähig, sondern in der Regel nur die im Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GebüH) enthaltenen Leistungen.
Das GebüH lässt für die einzelnen Abrechnungspositionen einen Spielraum zwischen Mindest- und Höchstsatz, wobei einzelne Versicherer nur den Mindestsatz übernehmen.
Trotz tariflicher Leistungszusage existiert auch bei den privaten Krankenversicherungen eine sogenannte Schulmedizin-Klausel (§ 4 Pkt. 6 MB/KK). Nachdem der Bundesgerichtshof diese Klausel vor einigen Jahren in ihrer damaligen Fassung für rechtswidrig erklärt hat, (BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92) beeilten sich die privaten Krankenversicherer, Neuformulierungen zu finden. Neben den auch von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethoden sollen jetzt auch Methoden bezahlt werden, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben. Dafür argumentieren die privaten Krankenversicherer jetzt zunehmend mit § 5 MB/KK, der dem Versicherer die Möglichkeit gibt, seine Leistungen zu reduzieren, wenn die Heilbehandlung nicht medizinisch notwendig war.
Immerhin gibt es unter den über 50 privaten Krankenversicherern einige wenige Unternehmen, die rechtsverbindlich in ihren Tarifen festgelegt haben, dass bei ihnen die Schulmedizin-Klausel nicht zur Anwendung kommt und die einen umfassenden naturheilkundlichen Leistungskatalog anbieten.
Allgemein lassen sich vier Kriterien nennen, die einen guten Versicherer für alternative Heilmethoden auszeichnen:
ein guter Krankenversicherer erstattet alle Positionen des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker (GebüH) bis zum jeweiligen Höchstsatz. Ein sehr guter Krankenversicherer verfügt zusätzlich über ein weiter gehendes, vertraglich geregeltes Leistungsverzeichnis für die Naturheilkundeverfahren, das neben den klassischen Verfahren auch etwa die traditionelle chinesische Medizin, die mikroökologische Behandlung und die Sauerstofftherapie enthält.
Der Krankenversicherer erstattet alle Heilmethoden, die im Leistungsverzeichnis der Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin aufgeführt sind.
Für den privaten Krankenversicherer sind Heilpraktiker und Ärzte gleichberechtigt.
Der Kunde sollte aber insbesondere die Schulmedizinklausel in den Versicherungsbedingungen beachten. Wendet die Gesellschaft diesen Paragrafen mehr oder minder strikt an, ist eine Erstattung von alternativen Heilmethoden nicht eindeutig geregelt. Das kann zu Erstattungsproblemen führen.
Gibt es auch schon Zusatzversicherungen für alternative Heilmethoden?
Inzwischen bieten einige Versicherer auch Zusatz-Versicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung an, die Behandlungen bei Heilpraktikern und naturheilkundlichen Privatärzten übernehmen. Es sind aber auch hier die gleichen rechtlichen Hürden zu beachten wie bei der privaten Vollkostenversicherung.
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