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KFZ Haftpflicht Versicherung

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Informationen und Vergleich zur KFZ Haftpflicht Versicherung

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KFZ Haftpflicht Versicherung

KFZ Haftpflicht Versicherung

Jeder Halter eines in Deutschland geführten Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) zum Abschluss einer KFZ Haftpflicht Versicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.

Aufgabe der KFZ Haftpflicht Versicherung ist die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
Kleiner grüner Haken a) Personen verletzt oder getötet werden,
Kleiner grüner Haken b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
Kleiner grüner Haken c) Vermögenschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

Die KFZ Haftpflicht Versicherung erfüllt, wie die anderen Haftpflichtversicherungen auch, zwei wesentliche Funktionen:
Kleiner grüner Haken Prüfung der Haftungsfrage und
Kleiner grüner Haken Rechtsschutz.

Prüfung der Haftungsgrundlage

Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der KFZ Haftpflicht Versicherung bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme.

Diese Haftung kann auf eine bestimmte Summe begrenzt oder auch unbegrenzt sein. Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter: Verursacht der Versicherungsnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln einen Verkehrsunfall und ist er aufgrund der Rauschmittel nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen, ist die KFZ Haftpflicht Versicherung nach D.2.1 AKB 2008 i.V.m. D.3.1 AKB 2008 von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Ansprüche von Dritten

Der geschädigte Dritte kann nach § 115 Abs. 1 VVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z.B. bei Unterlassung einer Unfall- anzeige, ist das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit.

Allerdings muss dieser seiner KFZ Haftpflicht Versicherung innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.

Beginn und Ende des Versicherungsschutz durch die KFZ Haftpflicht Versicherung

Der Versicherungsschutz durch die KFZ Haftpflicht Versicherung beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage. Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die KFZ Haftpflicht Versicherung nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§ 111 VVG bzw. § 158 VVG a.F.).
Um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss, die Vertragsbedingungen der jeweiligen KFZ Haftpflicht Versicherung einzuhalten. So muss der Versicherungsnehmer innerhalb einer vom Versicherer festgesetzten Frist einen Unfall schriftlich anzeigen.

Er ist zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang, zur Vorlage von Belegen sowie zur Minderung des Schadens bzw. zur Schadenabwendung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Schadenersatzpflicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen.

Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht, kann ihm der Versicherungsschutz, selbst bei grober Fahrlässigkeit, nicht verweigert werden. Nur bei bewusst gesetzes- und vorschriftswidrigen Handlungen, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis u.Ä., ist dies möglich.

Einteilung in Tarifgruppen A - B - N

Grüner Pfeil nach rechts Tarifgruppe A
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO, die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Genossenschaft oder der Gartenbaugenossenschaft sind, dazu gehören auch Ruheständler und Familienangehörige.

Grüner Pfeil nach rechts Tarifgruppe B
Diese Tarifgruppe umfasst alle Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, sowie Berufs- und Zeitsoldaten, aber nicht Wehrpflichtige.

Grüner Pfeil nach rechts Tarifgruppe N
Die Tarifgruppe N gilt für alle, die nicht zu den beiden erstgenannten Tarifgruppen A und B gehören.

Prämienrabatte durch die KFZ Haftpflicht Versicherung für Werksangehörige von Kraftfahrzeugherstellern, für Schwerbehinderte, Frauen usw. sind bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen.

Rechtsschutz innerhalb der KFZ Haftpflicht Versicherung

Die Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer im Rahmen der KFZ Haftpflicht Versicherung auch einen Rechtsschutz. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.

Versicherungspflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds, Mofas usw. Vor der Zulassung des Kraftfahrzeugs ist die KFZ Haftpflicht Versicherung nachzuweisen (§ 23 FZV ).

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
Kleiner grüner Haken Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
Kleiner grüner Haken Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
Kleiner grüner Haken selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Erlischt die Kfz Haftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 25 FZV).

Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Die KFZ Haftpflicht Versicherung ist, wie der Name schon sagt, eine Pflichtversicherung. Für diese Versicherungsart besteht für die Versicherungsunternehmen Annahmepflicht. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind sie verpflichtet, dem Antragsteller Versicherungsschutz gegen Haftpflicht zu gewähren (§ 5 Abs. 2 PflVG).

Der Ausschluss von, unter kaufmännischen Gesichtspunkten betrachtet, unfallträchtigen und damit teuren Risikogruppen, wie etwa jungen Fahranfänger mit PS-starken Kraftfahrzeugen, von der KFZ Haftpflicht Versicherung ist also nicht möglich.

Die Voraussetzungen, unter denen eine KFZ Haftpflicht Versicherung einen Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt: War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der KFZ Haftpflicht Versicherung wegen Nichtzahlung einer Prämie oder nach einem Unfall gekündigt, kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG).

Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist die KFZ Haftpflicht Versicherung verpflichtet, den Antrag anzunehmen. Sie kann ihn nicht ablehnen oder den Antragsteller zu einer anderen Versicherungsgesellschaft schicken.

Allerdings muss die KFZ Haftpflicht Versicherung dann nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen versichern (seit 01.07.1997: 2,5 Mio. EUR pro Person, maximal jedoch 7,5 Mio. EUR für Personenschäden; 500.000 EUR für Sachschäden; 50.000 EUR für Vermögenschäden - gemäß Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG).

Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer bei Risikogruppen ablehnen.

Seit dem Jahresbeginn 1995 gibt es das bisherige Standardprodukt KFZ Haftpflicht Versicherung nicht mehr. Gleiches gilt für die Fahrzeugversicherung, die sogenannte Kaskoversicherung. Nunmehr können die Versicherungsunternehmen dem Kunden unterschiedliche Vertragsmöglichkeiten anbieten. Dabei sind sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die Vertragsbestimmungen zur KFZ Haftpflicht Versicherung von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich.

Der Kunde wird durch die von Gesellschaft zu Gesellschaft differierenden Vertragsbedingungen und Rabattangebote, z.B. den Ladytarif für Frauen, Wenigfahrertarife (unter 9.000 km - 30.000 km p.a.), Garagentarife usw. in diesem Versicherungsbereich immer mehr auf eine qualifizierte Beratung angewiesen sein.

So sind bisher einheitlich geregelte Bestimmungen, wie die Rückstufung des Versicherungsnehmers im Schadenfall, je nach Gesellschaft nunmehr unterschiedlich gestaltet: Wird der Versicherungsnehmer nach einem Unfall bei der einen Versicherungsgesellschaft aus der günstigsten Schadenfreiheitsklasse um acht Rabattklassen zurückgestuft, gewähren andere Versicherungsunternehmen in diesem Fall bei nur einem Schaden nach wie vor die gleiche Schadenfreiheitsklasse.

Die Unübersichtlichkeit der Vertragsbedingungen wird auch dadurch vergrößert, dass die Versicherungsunternehmen die Vertragsbedingungen jeweils der Marktlage anpassen. Nach wie vor gilt hier der Grundsatz, dass der Kunde bei einem Schadenfall und drohender Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse immer prüfen sollte, ob er Kleinschäden bis etwa 500 EUR nicht besser selbst bezahlt.

Eine Rückstufung wirkt sich für den Versicherungsnehmer finanziell über viele Jahre aus und kann damit letztlich mit höheren Kosten zu Buche schlagen.

Versicherungsbeginn der KFZ Haftpflicht Versicherung

In der KFZ Haftpflicht Versicherung gibt es den formellen, den technischen und den materiellen Versicherungsbeginn.

Mit formellem Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Versicherungsvertrag mit der Annahme des Antrages durch das Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Der Versicherungsnehmer erhält den Versicherungsschein, die vorläufige Deckung erlischt und die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zur KFZ Haftpflicht Versicherung beginnen.

Als technischer Versicherungsbeginn wird der im Versicherungsschein vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages angegeben. Ab diesem Datum muss der Versicherungsnehmer die Prämie entrichten.

Der materielle Versicherungsbeginn ist derjenige Zeitpunkt, ab dem die Versicherungsgesellschaft Versicherungsschutz gewährt. Erst mit der Einlösung des Versicherungsscheines, also der Bezahlung der Erstprämie, beginnt nach § 1 Abs. 1 AKB der Versicherungsschutz.

Vorläufige Deckung durch die Keygross

Vor dem eigentlichen Versicherungsvertrag gewährt die KFZ Haftpflicht Versicherung eine sogenannte vorläufige Deckung. Diese vorläufige Deckung, ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger Vertrag, gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte.

Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein zugeschickt bekommt. Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer verlieren und zwar bei schwerwiegenden Verstößen gegen seine Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen.

Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen. Eine wesentliche Pflicht und dies gilt nach wie vor für alle Gesellschaften ist, nach der Antragsannahme durch den Versicherer die Bezahlung der Versicherungsprämie spätestens 14 Tage nach Zusendung des Versicherungsscheines.

Verliert der Versicherungsnehmer rückwirkend den Versicherungsschutz, weil er es versäumt hat, in den zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins die Versicherungsprämie zu bezahlen, muss im Schadenfall nach § 117 Abs. 1 VVG das Versicherungsunternehmen trotzdem für den Schaden haften. Die KFZ Haftpflicht Versicherung ist nach § 116 Abs. 1 VVG berechtigt, vollen Regress bei dem säumigen Versicherungsnehmer zu nehmen.

Allerdings muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch deutlich auf diese Konsequenzen hinweisen; in der Regel findet sich dieser Hinweis auf dem Versicherungsschein.

Beiträge zur KFZ Haftpflicht Versicherung

Die zu zahlenden Beiträge der einzelnen Anbieter sind unterschiedlich hoch. Gründe hierfür sind zum einen die Kosten für den Außendienst, wobei hier der Service, die Beratung sowie die Abwicklung im Schadenfall die Höhe der Versicherungsprämie durchaus rechtfertigen kann, zum anderen die Höhe anderer Verwaltungskosten.

Neben diesen Kosten brauchen die Versicherungsunternehmen eine ausreichende Deckung für anfallende Schadenfälle. Die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen Dritter steht hierbei an erster Stelle und muss auf Dauer gewährleistet sein.

Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen richtet sich grundsätzlich nach der Typklasse für die KFZ Haftpflicht Versicherung, die die Schadenhäufigkeit des Fahrzeugtyps wiedergibt, und den Tarifbestimmungen des Versicherungsunternehmens.

Mit dem auf unserer Seite integrierten KFZ Haftpflicht Versicherung Vergleich wird Ihnen die Möglichkeit angeboten, die anfallenden Beiträge online zu berechnen. Im Vergleich der unterschiedlichen Anbieter sind Beitragseinsparungen von bis zu mehreren Hundert Euro möglich, ohne auf wichtige Leistungen verzichten zu müssen.

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