Kollektivlebensversicherung
Bei der Kollektivlebensversicherung handelt es sich um eine Kollektivversicherung, bei der als Vertragspartner auftreten können:
Einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern
Betriebliche Einrichtungen eines Arbeitgebers wie z.B. Unterstützungskassen
Berufsverbände
Sonstige Vereine
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen hieraus, Geschäftsführungsmitglieder, deren Angehörige, Vereins- oder Verbandsmitglieder, haben im Rahmen des Kollektivs die Möglichkeit, zu vereinfachten Bedingungen und günstigeren Prämien durch eine Kollektivlebensversicherung versichert zu werden.
Vor allem die vereinfachte Gesundheitsprüfung ist oft ein interessantes Angebot im Vergleich zur Einzelkapitalversicherung. Diese Kollektivlebensversicherung bietet durch die vereinfachte Bearbeitung der Lebensversicherungsgesellschaft Kostenvorteile, die in Form von Beitragsnachlässen weitergegeben werden.
Die Vereinfachung liegt vor allem in einer oft reduzierten Risikoprüfung, Sammelpolicierung und Sammelbeitragsberechnung.
Ein zusätzlicher Beitragsnachlass ist auch für die Vereinbarung eines Sammelversicherungsvertrages möglich, durch den die Firma bzw. der Verband oder Verein sich verpflichtet, die laufenden Beiträge einzuziehen und gesammelt an die Versicherungsgesellschaft abzuführen.
Voraussetzungen einer Kollektivlebensversicherung
Die anwendbarkeit einer Kollektivlebensversicherung sind mit verschiedenen Voraussetzungen verbunden, welche sich bei Betrieben und Vereinen unterscheiden.
Voraussetzungen für eine Kollektivlebensversicherung bei Betrieben
Folgende Voraussetzungen gelten bei Betrieben für eine Kollektivlebensversicherung,
Mindestens 10 versicherte Personen, die nach objektiven betrieblichen Merkmalen ausgesucht werden (z.B. alle Prokuristen, alle gewerblichen Arbeitnehmer, alle Mitarbeiter einer Niederlassung usw.),
Der Betrieb tritt als Versicherungsnehmer auf, die Mitglieder der begünstigten Gruppe sind die versicherten Personen ,
Der Beitrag darf gegenüber den Einzeltarifen maximal 4 % des laufenden bzw. 1 % eines Einmalbeitrages günstiger sein.
Werden die im Kollektiv erfassten Personen nicht nach den o.e. betrieblichen objektiven Kriterien, sondern nach anderen ausgesucht (z.B. alle Frauen, alle 20- bis 30-Jährigen u.a.), müssen ein Mindest-Gesamtjahresbeitrag oder eine Mindest-Gesamtversicherungssumme erreicht werden.
Der Nachlass darf erst ab einem bestimmten Gesamtjahresbeitrag bzw. einer bestimmten Gesamtversicherungssumme und nur in einer Höhe von 3 % vom laufenden bzw. 1 % von einem Einmalbetrag gewährt werden.
Voraussetzungen für eine Kollektivlebensversicherung sind bei Vereinen
Bei Vereinen müssen zur Kollektivlebensversicherung folgende Voraussetzungen erfüllt sein,
Mindestens 100 versicherte Personen,
Versicherungsnehmer können auch die versicherten Personen jeweils selber sein,
Maximal -Versicherungssumme (außer bei Berufsverbänden),
Mindestens 50 % aller Vereins- oder Verbandsmitglieder versichern sich, falls auf die Gesundheitsprüfung verzichtet werden soll.
Der Beitrag darf gegenüber den Einzeltarifen maximal 4 % des laufenden bzw. 1 % eines Einmalbeitrages günstiger sein.
Möglichkeit für die versicherten Personen, Versicherungsnehmer zu werden
Hinweis