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Krankenhaustagegeldversicherung

Krankenhaustagegeldversicherung

Informationen und Vergleich über die Krankenhaustagegeldversicherung

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Krankenhaustagegeldversicherung

Krankenhaustagegeldversicherung

Die Krankenhaustagegeldversicherung gewährt für jeden Tag (auch bei Sonn- und Feiertagen) einer medizinisch notwendigen Krankenhausbehandlung einen bei Abschluss der Versicherung festgelegten Betrag, das Krankenhaustagegeld. Mit der Versicherungsleistung aus der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherte unter anderem folgenden Bedarf decken:
Kleiner grüner Haken besondere Aufwendungen für die Familie, z.B. Hilfskräfte im Haushalt, Nachhilfe,
Kleiner grüner Haken Mehraufwendungen wie Zeitschriften, Telefonate,
Kleiner grüner Haken Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) bei stationärem Aufenthalt in Höhe von 10,00 EUR je Tag , begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr,
Kleiner grüner Haken Verdienstausfall,
Kleiner grüner Haken Krankenhaustagegeld für Kinder, damit ein Elternteil die Möglichkeit hat, im Krankenhaus beim Kind zu wohnen,
Kleiner grüner Haken Kürzung des Zweibettzimmerzuschlages durch die Beihilfestelle (diese Regelung besteht in einigen Bundesländern für Beihilfeberechtigte). Das Krankenhaustagegeld wird bei Vorlage einer Bescheinigung, aus der der Name des Versicherten, die Diagnose sowie der Behandlungszeitraum hervorgehen, durch den Versicherer ausbezahlt. Der Nachweis entstandener Kosten ist somit nicht notwendig.

Was ist zu beachten

Eine Krankenhausbehandlung muss im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009 Krankheitskosten-/KrankenhaustagegeldVB) innerhalb von 10 Tagen nach Behandlungsbeginn dem Versicherer angezeigt werden (§ 9 MB/KK). Darüber hinaus darf eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

Bei dem Krankenhaustagegeld handelt es sich aus Sicht des Versicherten um eine Einnahme, die jedoch einkommensteuerfrei ist.

§ 9 Obliegenheiten MB/KK 2009 der Krankenhaustagegeldversicherung

Nr. 1 Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Nr. 2 Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Nr. 3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Nr. 4 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Nr. 5 Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Nr. 6 Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

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