Maschinenversicherung
Maschinen und sonstige technische Anlagen sind mancherlei Risiken ausgesetzt, die über die herkömmlichen Sachversicherungen für Betriebseinrichtung wie Feuer-, Sturm- und Leitungswasserversicherung nur zum Teil versicherbar sind. Die Maschinenversicherung ist darauf ausgerichtet, Versicherungsschutz insbesondere für die Risiken des Betriebs solcher Anlagen zu bieten.
Sie ist vornehmlich für hochwertige Maschinen und Anlagen angebracht, deren technisches Versagen durch ein versichertes Ereignis hohen, außerplanmäßigen Wiederherstellungsaufwand verursachen kann. Wenngleich als Allgefahrenversicherung angelegt, schränkt in der Maschinenversicherung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen den Umfang der versicherten Gefahren nicht unwesentlich ein.
Deshalb ist für die Entscheidung, ob und ggf. welche Maschinen und Anlagen versichert werden sollten, eine sorgfältige Prüfung des Versicherungsumfanges sehr ratsam.
In der Maschinenversicherung werden in erster Linie also Kraft- und Arbeitsmaschinen versichert. Die Maschinenversicherung wird unterteilt in die Versicherung für stationäre Maschinen und die Versicherung für fahrbare oder transportable Geräte.
Für Kraftwerke wurde in Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) die Musterklausel TK 2115 (11) Kraftwerksklausel zu den AMB 2011 entwickelt. Gegenstand dieses Beitrages ist die Versicherung für stationäre Maschinen. Nicht betrachtet werden Biogaskraftwerke (Klausel TK 2109 (11)).
Als Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) finden die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) Anwendung. Gegenüber den möglicherweise Altverträgen noch zugrunde liegenden früheren AMB beinhalten die AMB 2008 bzw. AMB 2011 im Wesentlichen redaktionelle Änderungen, Klarstellungen, Präzisierungen sowie Anpassungen an die aktuelle Gesetzgebung.
Außerdem ist eine Harmonisierung der Gefahrendefinitionen mit den Sach-Sparten bzw. TV-Sparten erfolgt.
Maschinenversicherung - Haftung
Insbesondere der Beginn der Haftung des Versicherers weist in der Maschinenversicherung Besonderheiten auf, die es zu beachten gilt.
Beginn der Haftung
Unabhängig von dem als Versicherungsbeginn vereinbarten Zeitpunkt und unabhängig davon, ob zur Prämienzahlung aufgefordert oder die Prämie unverzüglich gezahlt wird, beginnt die Haftung des Versicherers gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 AMB 2011 frühestens mit Betriebsfertigkeit der Sache.
Als betriebsfertig gilt gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 Abs. 2 AMB 2011 eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
Von Bedeutung ist die Bestimmung, dass eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit den Versicherungsschutz nicht unterbricht, auch nicht während einer De- oder Remontage oder während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Da die versicherten Schadenereignisse auch unabhängig von Erprobung, Probelauf oder Inbetriebnahme der Sache eintreten können, besteht möglicherweise ein Interesse daran, die Haftung des Versicherers bereits vor Betriebsfertigkeit der Sache beginnen zu lassen.
Der Hinweis in den AMB 2011 (gegenüber AMB 1991 § 7 Beginn der Haftung) auf die Versicherungsmöglichkeit von Geräten vor der Betriebsfertigkeit ist entfallen, eine derartige besondere Vereinbarung ist auch ohne besondere Erwähnung im Bedingungswerk möglich.
Motiv einer Vorverlegung des Haftungsbeginnes kann auch sein, das Risiko der Montage, der Erprobung und des Probelaufes - u. U. in Abgrenzung zur Eintrittspflicht des Lieferanten der Sache - zu decken.
Ende der Haftung
Wie allgemein, so endet auch die Maschinenversicherung zum vereinbarten Zeitpunkt mit den Kündigungsmöglichkeiten des § 11 VVG.
Bei Entfernung einer versicherten Sache vom Versicherungsort endet die Haftung des Versicherers dafür unabhängig von der Vertragszeit. Ist die Entfernung vom Versicherungsort nur vorübergehend, z.B. zwecks Reparatur, wird die Haftung für diese Zeit unterbrochen (siehe hierzu den Ratschlag in Versicherungsort).
Das Ende der Haftung bzw. die Unterbrechung der Haftung hat auch dann Gültigkeit, wenn der Versicherungsnehmer anstelle einer vom Versicherungsort entfernten Sache eine andere bisher nicht versicherte Sache erhält.
Hierfür besteht zwar gemäß Abschnitt A § 10 AMB 2011 vorläufige Deckung, wenn es sich um eine vergleichbare Sache handelt, die Haftung entsprechend den bestehenden Vertragsvereinbarungen beginnt aber erst nach einer dahingehenden Anzeige an den Versicherer, und zwar mit Zugang der Anzeige beim Versicherer; eine ausdrückliche Bestätigung des Versicherers ist für die Rechtswirksamkeit der Deckung nicht gefordert.
Versicherte Gefahren
Vom Prinzip her ist die Maschinenversicherung eine Allgefahrendeckung, weil die AMB 2011 auf die Nennung der versicherten Gefahren verzichten und lediglich in einem Beispielkatalog die hauptsächlich erfassten Schadenursachen aufzeigen (Beispielkatalog versicherter Schäden).
Die versicherten Gefahren sind in Abschnitt A § 2 Nr. 1 AMB 2011 umschrieben mit unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
weder rechtzeitig vorhergesehen haben,
noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Nicht eine bestimmte den Schaden auslösende Gefahr muss unvorhergesehen sein, sondern der Schaden selbst.
Unvorhergesehen sind Schäden dann, wenn sie für den Versicherungsnehmer überraschend, also für ihn unvorhersehbar eingetreten sind und wenn sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können (BGH VersR 83, 821).
Hierzu zwei Beispiele
Diesen Schaden hätte der Versicherungsnehmer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (nämlich durch Reinigung und Funktionskontrolle der Anlage) abwenden können.
Es liegt der gleiche Tatbestand der Vernachlässigung wie im Beispiel 1 vor, jedoch mit dem Unterschied, dass die Lüftungsklappenvorrichtung nicht wegen der vernachlässigten Reinigung und Funktionskontrolle versagte, sondern wegen eines verborgenen und für den Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Materialfehlers. Der Schaden war daher für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar; er hätte ihn auch nicht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (Reinigung und Kontrolle) abwenden können.
Die Voraussetzungen für den Versicherungsfall waren nach dem AMB a.F. schon dann nicht erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden auch nur leicht fahrlässig nicht rechtzeitig vorhergesehen haben. Insoweit enthalten die AMB 91 eine günstigere Regelung.
Denn mit dem Zusatz in § 2 Nr. 1 nur grobe Fahrlässigkeit schadet ist der Versicherungsschutz bei leichter Fahrlässigkeit nicht verwirkt. Allerdings gilt diese Regelung seit 1985 bei Vereinbarung der Klausel 135 und seit 1986 laut einer geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer generell auch für die AMB a.F.
Die AMB 2008 bzw. AMB 2011 enthalten eine Ergänzung: wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen Verhältnis zu kürzen. Begründung: Einführung der Quotelung bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden im neuen VVG (§ 81 Abs. 2).
Nicht versicherte Gefahren
Unabhängig davon, ob der Schaden für den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten vorhersehbar war oder nicht, sind gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB 2011 ausgeschlossen Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erbeben;
f) durch Überschwemmung; Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
bb) Witterungsniederschläge;
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb);
g) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser.
Die aus diesen Ereignissen entstehenden Risiken sehen die Versicherer als nicht oder nur schwer kalkulierbar an. Auf Krieg und bedingt auch auf Kernenergie trifft dies für stationäre Sachen wohl zu. Schäden durch die übrigen in den Abschnitten c, e, f, g genannten Gefahren sind indessen im Rahmen anderer Versicherungsarten mehr oder weniger versicherbar, so insbesondere in der Extended-Coverage Versicherung (EC-Versicherung) gemäß den ECB 2011(siehe Extended-Coverage Versicherung) mit den Gefahrengruppen
a) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (§ 2);
b) Überschwemmung, Rückstau (§ 8);
c) Erdbeben (§ 9);
d) Erdsenkung, Erdrutsch (§ 10);
e) Schneedruck, Lawinen (§ 11);
f) Vulkanausbruch (§ 12).
Die durch die EC-Versicherung erfassten Gefahren sind mit den entsprechenden, in den AMB 2011 als nicht gedeckt genannten Gefahren nicht deckungsgleich und enthalten auch solche, die nach den AMB 2011 vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sind; so schließt Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB 2011 nicht Schäden aus durch
böswillige Beschädigung und (anders als nach AMB a.F.) Streik oder Aussperrung;
Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch (nach AMB a.F. ebenfalls nicht versichert).
Möchten Sie für die maschinenversicherten Sachen Versicherungsschutz auch gegen Schäden durch Erdbeben, Innere Unruhen, und Überschwemmung, empfehle ich, Ihre Betriebsfeuerversicherung in Abgrenzung zum Deckungsumfang in der Maschinenversicherung um die EC-Deckung nach Abschnitt A § 1 ECB 2011 auf diese Gefahren zu erweitern.
Wegen weiterer Ausschlüsse von Schäden an versicherten Sachen sei auf den Beitrag Maschinenversicherung - Versicherte Schäden verwiesen.
Versicherte Sachen
Welche Art von Sachen im Rahmen der Maschinenversicherung versichert werden können, ist in Abschnitt A § 1 Nr. 1 AMB 2011 pauschal umschrieben mit
Maschinen,
maschinelle Einrichtungen,
sonstige technische Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Passage in den AMB 2011 hat nur informatorischen Charakter; ausschlaggebend ist letztlich, was im Versicherungsvertrag als versichert konkret vereinbart wird. Indes verdeutlicht die Aufzählung, insbesondere mit sonstigen technischen Anlagen die breite Anwendungsmöglichkeit der Maschinenversicherung.
1. Beispiele für versicherbare Sachen
Beispiele für versicherbare Sachen führen die AMB 2011 nicht auf. Zu nennen sind (auch in Anlehnung an die unverbindlichen Prämientarife der Versicherer):
Arbeitsmaschinen z.B. der Metall-, Kunststoff-, Textil-, Leder-, Papier- und Nahrungsmittelbearbeitung;
sonstige Produktionseinrichtungen;
Anlagen der Energieerzeugung und -versorgung;
Ofenanlagen;
Transporteinrichtungen;
Lager- und Umschlagsanlagen;
Müllentsorgungsanlagen;
büro- und haustechnische Anlagen;
medizintechnische Apparate;
Anlagen des Verkehrswesens;
technische Sportanlagen.
Die den betreffenden Maschinen und Anlagen zugehörige, in diese aber nicht eingebaute Elektronik (z.B. Steuerungsanlagen) sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen generell sind ebenfalls versicherbar. Indes ist es vorteilhafter, hierfür eine Elektronikversicherung nach den ABE abzuschließen, die einen wesentlich umfassenderen Versicherungsschutz bietet.
2. Zusätzlich versicherte Sachen
Abschnitt A § 1 Nr. 2 AMB 2011 führt Sachen auf, deren Mitversicherung zusätzlich vereinbart werden kann. Dazu gehören:
Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen;
Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
Zusatzgeräte sind Geräte, die keine konstruktive Einheit mit der versicherten Sache bilden, jedoch mit ihr verwendet werden. Sie sind zu unterscheiden von den unter 4. Nicht versicherte Sachen in den Anmerkungen behandelten Werkzeugen. Eventuellen Zurechnungsschwierigkeiten sollten Sie mit einer präzisen Beschreibung der versicherten Sachen im Anlagenverzeichnis begegnen. Die Zweckmäßigkeit der Mitversicherung von Zusatzgeräten hängt sehr von der individuellen Risikolage ab, z.B. ob ein Schaden an der versicherten Sache in hohem Maße Auswirkungen auf das Zusatzgerät haben wird.
Reserveteile sind vorrätig gehaltene Ersatzteile für den Fall, dass bei Bedarf nicht mehr (voll) funktionsfähige Teile der versicherten Sache ausgewechselt werden müssen. Da Reserveteile als solche nicht in den Betriebsprozess einbezogen sind, ergibt sich regelmäßig eine günstigere Risikolage als für die entsprechenden, in der versicherten Sache enthaltenen Teile. Deshalb dürfte dafür Versicherungsschutz nach den herkömmlichen Sachversicherungen, wie er für die sonstige Betriebseinrichtung genommen wird, zumeist ausreichen.
Fundamente sind nicht in gleichem Maße schadenanfällig wie die versicherten Sachen, denen sie als statisch bedingte Basis dienen. Die Mitversicherung kann trotzdem angebracht sein, wenn zu befürchten ist, dass bei einem Totalschaden der versicherten Sache das Fundament für die Ersatzanlage nicht verwendbar ist und ein neues Fundament errichtet werden muss.
Wenn, wie oben erwähnt, Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungsanlagen usw. Bestandteile derartiger Anlagen sind, gelten sie grundsätzlich ohne weiteres als mitversichert. Deshalb ist die Regelung in Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) AMB 2011 als Ausschlussklausel für solche der genannten Teile zu verstehen, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen und daher während der Lebensdauer der (genannten) versicherten Sache ausgewechselt werden müssen, und zwar mehrfach.
Dass sie während der Lebensdauer der versicherten Sache tatsächlich mehrfach ausgewechselt werden, reicht für den Ausschluss allein nicht. Eine mehrfache Auswechselung muss erfahrungsgemäß, d.h., auf der gewonnenen Erfahrung des Betriebes solcher Anlagen für den jeweils gegebenen Zweck beruhend, erfolgen. Ist eine mehrfache Auswechselung nur ausnahmsweise erforderlich geworden - also wider die Erfahrung - findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Den Beweis dafür, dass ein solches Teil während der Lebensdauer erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden muss, hat der Versicherer zu erbringen.
Bestehen Zweifel, ob für bestimmte Teile der genannten Art Abschnitt A § 1 Nr. 2 b) AMB 2011 anzuwenden ist oder nicht, sollten Sie es nicht auf den Versicherungsfall ankommen lassen, sondern bereits im vorhinein mit dem Versicherer eine Klärung herbeiführen, um ggf. sodann entscheiden zu können, ob das Risiko gedeckt werden soll oder nicht. Damit vermeiden Sie Meinungsverschiedenheiten im Versicherungsfall.
Versicherte Schäden
Der Versicherungsfall setzt eine Beschädigung der versicherten Sache durch ein versichertes Ereignis voraus; d.h., dass sie in ihrer Substanz beeinträchtigt sein muss. Das ledigliche Abhandenkommen einer versicherten Sache z.B. durch Diebstahl oder Raub ist daher nicht entschädigungspflichtig (wegen Schäden an nicht gestohlenen versicherten Sachen als Folge eines Diebstahles siehe Ausschluss von Schäden).
Beispielkatalog versicherter Schäden
Die Form der Allgefahrenversicherung, die per Definition zunächst Schäden durch jegliche Gefahren umfasst, erfordert es, den von der Maschinenversicherung tatsächlich beabsichtigten Deckungsumfang über Ausschlussbestimmungen zu modifizieren.
Dementsprechend kann der in Abschnitt A § 2 Nr. 1 AMB 2011 enthaltene und nachstehend wiedergegebene Katalog versicherter Schäden nur die im Wesentlichen versicherten Schäden aufzeigen.
Der Beispielcharakter dieser Aufzählung kommt in den einleitenden Worten Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch zum Ausdruck. Im Einzelnen sind aufgeführt:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 3);
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
f) Zerreißen infolge von Fliehkraft;
g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck;
h) Sturm, Frost oder Eisgang.
Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 4 i) letzter Teilsatz AMB 2011 nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, und ob ein Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehler vorliegt, nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung. Zwischen dem Zeitpunkt der Konstruktion und dem Zeitpunkt der Herstellung der Maschine kann eine mehr oder weniger große Zeitspanne liegen. Maßgebend sollen deshalb für letztere Fälle die evtl. neuen technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Herstellung sein.
Die unter Abschnitt f und g genannten Schäden sind im Hinblick auf die Abgrenzung zur Feuerversicherung zu sehen.
Die Nennung von versicherten Schäden durch Sturm, Frost oder Eisgang in Abschnitt h kann zu einer Fehleinschätzung des tatsächlichen Versicherungsschutzes für sonstige Schäden durch höhere Gewalt verleiten. Zu beachten ist nämlich, dass anders als nach den AMB a.F. höhere Gewalt - mit Ausnahme von Erdbeben und Überschwemmung - als Schadenursache nicht mehr generell ausgeschlossen ist. Die in Abschnitt h genannten Beispiele Sturm, Frost oder Eisgang lassen sich z.B. ergänzen um
Witterungsniederschläge (Regen, Hagel, Schnee),
Lawinen,
Erdrutsch,
Erdsenkung, die je nach Intensität als höhere Gewalt anzusehen sind (siehe hierzu auch die Ausführungen in Maschinenversicherung - Versicherte Gefahren).
Eingeschränkte Deckung für elektronische Bauelemente
Auch für elektronische Bauelemente (Bauteile) schränken die Versicherer die Deckung ein. Schäden daran sind gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 2 AMB 2011 nur versichert, wenn eine der versicherten Gefahren nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat (siehe auch Elektronikversicherung). Ausgeschlossen sind also Schäden, die von innen heraus an der betreffenden Austauscheinheit entstehen, nicht jedoch solche, die als deren Folge an weiteren Austauscheinheiten auftreten.