Pferdehalterhaftpflicht
In der Privathaftpflichtversicherung ist nur das Halten von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren sowie Bienen mitversichert. Das Halten von Pferden ist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hierfür muss eine gesonderte Pferdehalterhaftpflicht abgeschlossen werden.
Dieser Ausschluss umfasst nicht nur den Anspruch aus § 833 BGB, sondern alle Haftpflichtansprüche als Halter eines Pferdes, denen der Versicherte ausgesetzt ist. Dies entschied der BGH in einem Deckungsprozess (BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05), in dem der Kläger Versicherungsschutz wegen eines Schadens durch ausgebrochene Pferde aus seiner Privathaftpflichtversicherung begehrte. Im konkreten Fall hatte die mitversicherte Tochter des Klägers die Box ihres Ponys nicht richtig verschlossen, weshalb sich das Pony und in dessen Gefolge alle Pferde des Stalles befreien konnten. Zwei der ausgebrochenen Pferde liefen auf eine Landstraße, wo es zu einem schweren Unfall kam. Zur Begründung seines Anspruchs führte der Kläger an, es handele sich nicht um eine Verwirklichung der Tiergefahr des Ponys i.S.d. § 833 BGB, weshalb die Privathaftpflichtversicherung einstandspflichtig sei.
Dies hat der BGH verneint. Der Ausschluss der Haftpflicht als Tierhalter von Pferden in der Privathaftpflichtversicherung beziehe sich nicht nur auf Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auf alle Ansprüche, denen der Versicherte in seiner Eigenschaft als Halter des Pferdes ausgesetzt sei. Dazu zähle auch der Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz gem. § 833 BGB, weil das nicht ordnungsgemäße Verschließen der Box auch ursächlich für das Ausbrechen der anderen Pferde war. Dabei sei gerade das (Nicht-)Verschließen einer Pferdebox eine ganz typische Handlung eines Pferdehalters.
Der Ausschluss in der Privathaftpflichtversicherung sei für einen verständigen Versicherungsnehmer auch nicht überraschend. Schließlich seien in einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nur Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch alle anderen Haftpflichtansprüche aus der Eigenschaft als Tierhalter versichert, sodass weder eine unnötige Doppelversicherung noch eine Versicherungslücke zwischen Privathaftpflicht und Pferdehalterhaftpflicht bestehe.
Tierhalterhaftung - Mitverschulden Pferdehalter
Wird jemand beim Vorbeigehen hinter einem Pferd durch das ausschlagende Pferd verletzt, muss er sich ggfs. ein Mitverschulden anrechnen lassen und, im Fall das er keine Pferdehalterhaftpflicht hat, für den Schaden selber aufkommen.
So musste sich z.B. eine Reitschülerin eine Mitverschuldensquote von 1/3 des Schadens anrechnen lassen, weil sie - ohne Not - mit zu geringem Sicherheitsabstand (1,4 m) hinter einem festgebundenen Pferd ihr Schulpferd vorbeigeführt hatte und durch das ausschlagende (festgebundene) Pferd eine Oberschenkelfraktur erlitt. So entschied das OLG Koblenz (OLG Koblenz, 31.01.2002 - 5 U 465/01, VersR 2003, 1317) im vorliegenden Fall, dass allein das Vorbeigehen hinter einem Pferd noch keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Dies sei erst dann von Bedeutung, wenn jemand ohne Not so nahe am Pferd vorbeigeht, dass er dem möglichen Austreten des Pferdes ausgesetzt sei. Die Reitschülerin hatte im vorliegenden Fall nicht den direkten Weg zur Box ihres Pferdes gewählt, sondern war ohne Not zwischen den links und rechts in der Boxengasse angebundenen Pferden durchgegangen. Das Gericht hatte die Quote des Mitverschuldens nur auf 1/3 festgelegt, weil die Pflichtverletzung der Reitschülerin hinter der ganz erheblichen Tiergefahr durch ein großes Reitpferd - hinsichtlich Größe, Masse und Kraft - nicht gleichgewichtig sei.