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Pflegerentenversicherung

Pflegerentenversicherung

Informationen und Vergleich über die Pflegerentenversicherung

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Pflegerentenversicherung

Pflegerentenversicherung

Die Pflegerentenversicherung wird von vielen Lebensversicherern angeboten entweder als selbst entwickelter Tarif oder als gelabelter Tarif eines anderen Anbieters. Im Fall der Pflegebedürftigkeit kommt es zur Auszahlung einer fest vereinbarten monatlichen Rente ggf. lebenslang.

Der Versicherungsnehmer einer Pflegerentenversicherung kann über das Geld frei verfügen und die Art der Pflege spielt i.d.R. hinsichtlich der Höhe der Leistung keine Rolle. Es ist also nicht erforderlich, dass für die Pflege nur Fachkräfte eingesetzt werden, und die Höhe der Leistung ist nicht davon abhängig, ob die Pflege in einem Heim oder zu Hause durchgeführt wird.
Zum Thema Beiträge zur PflegerentenversicherungBeiträge zur Pflegerentenversicherung
Zum Thema Besonderheiten der PflegerentenversicherungBesonderheiten der Pflegerentenversicherung
Zum Thema Dynamik und NachversicherungDynamik und Nachversicherung
Zum Thema Leistungsanspruch aus der PflegerentenversicherungLeistungsanspruch aus der Pflegerentenversicherung
Zum Thema PflegebedürftigkeitPflegebedürftigkeit
Zum Thema Vor- und Nachteile der PflegerentenversicherungVor- und Nachteile der Pflegerentenversicherung

Versicherungssummen bei Pflegerenten
Die fest vereinbarte monatliche Rentenzahlung durch die Pflegerentenversicherung beträgt in aller Regel zwischen 250 und 4.000 EUR.

Eintrittsalter
Das Eintrittsalter liegt bei den Pflegerententarifen i.d.R. zwischen dem 40. und 75. Lebensjahr, dem 30. und 75. Lebensjahr, teilweise auch 80. Lebensjahr, teilweise ist ein Höchsteintrittsalter gar nicht vorgesehen.

Vertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr. Es sollte lebenslanger Versicherungsschutz vereinbart werden.

Produktdesign - Tarifgestaltung
Folgende Tarifformen der Pflegerente werden angeboten:
Kleiner grüner Haken Selbstständige Pflegerentenversicherung,
Kleiner grüner Haken Pflegerenten-Zusatzversicherung,
Kleiner grüner Haken Pflegerentenoption.

Die selbstständige Pflegerentenversicherung ist eine reine Risikoversicherung für den Fall des Eintritts einer Pflegebedürftigkeit. Erweitert werden kann sie um verschiedene Optionen wie z.B.:
Kleiner grüner Haken Leistung im Todesfall,
Kleiner grüner Haken Sofortleistung bei Pflegerentenbeginn,
Kleiner grüner Haken vorzeitige Beitragsbefreiung.

Die Leistungen in den Pflegestufen sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich und sehen z.B. 25 % der vereinbarten Pflegerente in Pflegestufe I vor, 50 % in Pflegestufe II und 100 % in Pflegestufe III. Teilweise wird dem Kunden auch die Möglichkeit der freien Wahl der Leistungshöhe in den einzelnen Pflegestufen eingeräumt, sodass er sich auch für z.B. 10 % in Pflegestufe I, 80 % in Pflegestufe II und 100 % in Pflegestufe III bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung entscheiden könnte.

Teilweise wird auch nur in den Pflegestufen II und III Versicherungsschutz angeboten.

Hinweis

Gesundheitsprüfung
Die Formen der Gesundheitsprüfung reichen von vereinfacht über normal bis zu umfangreich.

Karenzzeiten, Wartezeiten, Kündigungsrecht
Der Anspruch auf die Pflegerentenleistung aus der Pflegerentenversicherung entsteht bei der angebotenen Tarifvielfalt zu den unterschiedlichsten Zeitpunkten. Die meisten Anbieter verzichten vollständig auf Wartezeiten und Karenzzeiten, andere wiederum sehen eine wählbare Karenzzeit von drei, sechs oder zwölf Monaten vor, einige bieten bei deutlich reduzierter oder bei Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung Versicherungsschutz nach einer Wartezeit von z.B. fünf oder zwölf Jahren an. Der Versicherungsnehmer kann somit frei auswählen, welche Wartezeit und Karenzzeit er akzeptieren kann oder will, mit entsprechender Konsequenz hinsichtlich der Beitragshöhe.

Bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit wird auf die Wartezeit, soweit zuvor überhaupt vereinbart, gänzlich verzichtet.

Geltungsbereich - Geltungsdauer
Der Versicherungsschutz durch die Pflegerentenversicherung besteht entweder weltweit, begrenzt auf die Europäische Union, Schweiz und Norwegen oder begrenzt auf Europa.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie sich mehr als 6 Monate im Jahr außerhalb dieses Gebietes aufhält. Damit kann ggf. die Pflegerentenversicherung enden und es wird der Rückkaufswert gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung der Pflegerente kann bei einer Pflege außerhalb der Europäischen Union bei einigen Anbietern ruhen. Grundsätzlich besteht aber lebenslanger Versicherungsschutz.

Beiträge zur Pflegerentenversicherung

In der Pflegerentenversicherung sind unterschiedliche Zahlungsmodalitäten möglich:
Kleiner grüner Haken die laufende Beitragszahlung,
Kleiner grüner Haken die abgekürzte Beitragszahlung,
Kleiner grüner Haken die Zahlung mit vermindertem Anfangsbeitrag,
Kleiner grüner Haken die Einmalbeitragsentrichtung sowie auch
Kleiner grüner Haken die Verwendung der Ablaufleistung einer zuvor für diesen Zweck abgeschlossenen Rentenversicherung mit einer Anwartschaft auf eine Pflegerentenversicherung zum Einmalbeitrag.

Einige Anbieter der Pflegerentenversicherung bieten auch die Pflegerente gegen Einmalbeitrag und mit Geld-Zurück-Komponente an, d.h. die während der Vertragsdauer entstehenden Überschüsse werden in einem Fonds angelegt und die daraus erzeugten Erträge werden zur Beitragsrückzahlung genutzt, sodass der Versicherungsschutz ohne weitere Beitragszahlung bis zum Lebensende weiterbesteht.

Beitragsanpassungen - Beitragsstabilität
Die Lebensversicherer garantieren über die gesamte Vertragsdauer einen konstanten, festen Beitrag. Es kommt also nicht wie bei den Tarifangeboten der Krankenversicherer zu ständigen Beitragsanpassungen.

Beitragsbefreiung - Beitragsfreistellung - Rückkauf
In manchen Tarifen erfolgt die Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit bereits ab der Pflegestufe I. Teilweise wird die Beitragsbefreiung ab Pflegestufe II gewährt, teilweise bei der Pflegestufe III; ältere Tarife sehen allerdings gar keine Beitragsbefreiungsmöglichkeit vor. Anders als bei anderen Produkten kann bei der Pflegerente in Abhängigkeit vom vereinbarten Tarif vor Eintritt des Pflegefalls der Rückkauf des Vertrages u.U. vorgenommen werden. Es wird dann, soweit vorhanden, ein Rückkaufswert ausgezahlt. Alternativ kann der Vertrag auch noch vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit beitragsfrei gestellt werden, wenn eine bestimmte Höhe der monatlichen Pflegerente erreicht wird, z.B. 250 EUR.

Besonderheiten der Pflegerentenversicherung

Sofern sich die gesetzliche Pflegefalldefinition z.B. im Zuge einer neuerlichen Pflegereform ändert und neue Tarife angeboten werden, wird von Anbieterseite eine Option auf Umstellung ohne jede Gesundheitsprüfung gewährt.

Pflegeplatzgarantie
Einige Pflegerentenversicherung Anbieter garantieren den versicherten Personen auch die schnelle und unbürokratische Vermittlung eines Pflegeheimplatzes in Deutschland und das teilweise innerhalb von 24 Stunden.

Wiedereingliederungshilfe
Einzelne Pflegerentenversicherungen leisten bei Fortfall der Pflegebedürftigkeit eine solche Wiedereingliederungshilfe in Höhe von drei Monatsrenten als kostenfreie Zusatzleistung.

Vorsorgebonus
Ebenfalls neu am Markt ist die Zahlung eines Bonus an den Versicherten, wenn dieser für mindestens fünf vorangegangene Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit Vorsorgeuntersuchungen hinsichtlich Diabetes und Bluthochdruck nachweisen kann. Die Pflegerente erhöht sich dann z.B. um 20 %. Die Höhe des Bonus wird jährlich neu festgelegt.

Assistance-Leistungen
Bei den meisten Lebensversicherern ist die Pflegerente mit umfangreichen Assistance-Leistungen ausgestattet.

Nachzahlung bis 12 Monate rückwirkend
Im Leistungsfall erfolgt für maximal 12 Monate eine rückwirkende Beitragsbefreiung bzw. Pflegerentenzahlung, wenn die Pflegebedürftigkeit zu diesem zurückliegenden Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Todesfallleistung
Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag als auch bei laufender Beitragszahlung erstatten manche Anbieter beim Tod der versicherten Person den Einmalbeitrag im ersten Versicherungsjahr. Ab dem zweiten Versicherungsjahr verringert sich die Todesfallleistung gleichmäßig jährlich bis zum 85. Lebensjahr. Ab dem 86. Lebensjahr wird dann keine Todesfallleistung mehr gezahlt. Bei laufender Beitragszahlung wird maximal die 6fache versicherte Pflegerente der Pflegestufe III zurückgezahlt, teilweise die 3fache Pflegemonatsrente.

Sofortleistung
Wird die versicherte Person während der Dauer der Versicherung pflegebedürftig, dann zahlen Anbieter beim erstmaligen Eintritt der Pflegestufe zusätzlich zur Pflegerente eine einmalige Kapitalzahlung als Sofortleistung in unterschiedlicher Höhe, z.B. 6 mal 100 % der versicherten Pflegerente in der Pflegestufe III.

Geld-zurück Komponente
Eine Pflegerentenversicherung wirbt bei seiner lebenslangen Pflegerente gegen Einmalbeitrag mit der Möglichkeit, das eingezahlte Kapital nach einer bestimmten Zeit wieder zurückerhalten zu können. Es handelt sich dabei nicht um eine garantierte Prämienrückgewähr, sondern um die vom Fondsanlageerfolg abhängige, möglicherweise erreichbare Auszahlung der angesammelten Überschüsse.

Dynamik und Nachversicherung

Eine Dynamisierungsmöglichkeit in der Pflegerentenversicherung ist nicht in allen Produkten automatisch vorgesehen. Es ist nicht gewährleistet, dass die zunehmende Verteuerung der Pflegeleistungen durch höhere Pflegerenten kompensiert werden kann, sodass das Kostenrisiko beim Versicherten liegt. Eine Erhöhung des laufenden Beitrages und damit der Pflegerente kann über unterschiedliche Modelle erfolgen:
Kleiner grüner Haken alle 3 Jahre um 10 % der Anfangsrente,
Kleiner grüner Haken jährlich um wahlweise 1 bis 5 %,
Kleiner grüner Haken Inflationsausgleich gemäß Verbraucherpreisindex.

Vereinzelt wird die sog. Nachversicherungsgarantie angeboten, die gewährleisten soll, dass bei Eintritt bestimmter Ereignisse während der Vertragslaufzeit innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Monate) die versicherte Jahresrente erhöht werden kann.

Bestimmte Ereignisse können je nach Pflegerentenversicherung einzelne oder mehrere Anlässe wie z.B. der Tod des Ehepartners, Heirat, Geburt eines Kindes, Existenzgründung, Ehescheidung, Finanzierung von Immobilien, Einkommenserhöhung in bestimmtem Umfang und Pflegebedürftigkeit des Partners sein. Dafür sind in aller Regel noch weitere Voraussetzungen wie z.B. die Höhe der bisher schon versicherten Jahresrente oder Lebensaltergrenzen zu berücksichtigen. Teilweise wird die Erhöhungsmöglichkeit auch prozentual, z.B. auf 20 %, beschränkt.

Leistungsanspruch aus der Pflegerentenversicherung

Teilweise erfolgt eine Leistung auch bei Autonomieverlust der versicherten Person, also z.B. bei Demenz aufgrund einer Alzheimererkrankung. In den neuen Tarifen wird diese durch die SPV eingeführte Pflegeform berücksichtigt werden. Dabei sind die Leistungsvoraussetzungen bei Demenz wie z.B. Alzheimer bei den einzelnen Anbietern durchaus unterschiedlich geregelt und reichen von der mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung und dem Erreichen von 4 Punkten gemäß des Punktesystems durch den behandelnden Hausarzt bis zur Einschätzung einer schweren kognitiven Beeinträchtigung ohne weitere Punktesystemeinstufung durch einen Facharzt oder Neurologen.

Einmalzahlungen - Zusatzleistung
Bei erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit leisten einige Pflegerentenversicherung Anbieter eine Einmalzahlung (Sofortleistung) in Höhe mehrerer Pflegerenten, z.B. von 6 Pflegerenten ergänzend zur erstmaligen Pflegerentenzahlung. Diese schnelle, zusätzliche finanzielle Hilfe ist für erhöhten Kapitalbedarf z.B. aufgrund von Umbaumaßnahmen oder Umzugskosten gedacht.

Bei einigen Versicherern ist eine Todesfallleistung bei Nichtinanspruchnahme der Pflegerente als Zusatzleistung eingeschlossen. Verstirbt z.B. die versicherte Person vor dem 85. Lebensjahr, dann wird eine anteilige Rückzahlung des Einmalbeitrags gewährt.

Auch bei laufenden Beiträgen ist das möglich. In diesem Fall werden z.B. die bisher gezahlten Beiträge bzw. maximal 6 Pflegerenten der Pflegestufe III bezahlt.

Teilweise wird eine garantierte Beitragsrückgewähr für den Todesfall vorgesehen und das unabhängig davon, ob bereits ein Leistungsfall bestanden hat oder nicht. Die eingezahlten Beiträge werden an die Erben bzw. Hinterbliebenen zurückgezahlt.

Überschussverwendung
Mögliche Überschussbeteiligungen aus der Pflegerentenversicherung können sich positiv auf die Höhe der Pflegerente auswirken, sie sind jedoch keinesfalls garantiert. In der Praxis besteht eine Pflegerente aus einem garantierten Sockelbetrag und wird durch einen ungewissen Überschussanteil zur Gesamtleistungshöhe aufgestockt. So kann eine laufende Überschussbeteiligung zur Erhöhung der vereinbarten Pflegerente verwendet werden, es können Guthaben auch auf Fondsbasis angesammelt werden, soweit eine Schlussüberschussbeteiligung geleistet wird, kann auch diese rentensteigernd wirken, es kann ein Pflegefallbonus als Zusatzrente im Leistungsfall gezahlt werden und während des Rentenbezugs eine Steigerung der Pflegerente durch die Überschussbeteiligung erfolgen.

Leistungsausschlüsse
Vom Versicherungsschutz der Pflegerentenversicherung ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die durch Kernenergie oder atomare, biologische bzw. chemische Waffen, durch einen Krieg, Bürgerkrieg oder innere Unruhen, durch absichtliche Herbeiführung von Krankheiten, Kräfteverfall oder Selbstverletzung oder durch widerrechtliche Handlungen des Versicherungsnehmers und der versicherten Person, die vorsätzlich einen Pflegefall herbeiführen, verursacht worden sind.

Selbsttötung
Bei vorsätzlicher Selbsttötung wird eine mit der Pflegerentenversicherung vereinbarte Todesfallleistung erbracht, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages 3 Jahre vergangen sind.

Pflegebedürftigkeit

Die Pflegerenten werden oftmals auf der Basis der Pflegedefinition nach §§ 14, 15 SGB XI erbracht. Die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit erfolgt dann analog der gesetzlichen Regelung. Dabei genügt das Gutachten der Pflegekasse oder privaten Krankenversicherung.

Besteht kein Leistungsanspruch nach SGB XI, dann prüfen eine ganze Reihe von Versicherern gemeinsam mit dem Hausarzt den Leistungsanspruch nach einem Punktesystem. Andere Anbieter wiederum legen grundsätzlich zunächst das Punktesystem zugrunde. Dieser Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls in Form eines Punktesystems kann auch die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe bei den Tätigkeiten des täglichen Lebens ADL (Activities of Daily Living) durch eine andere Person sein.

Bei der ADL-Definition existieren sechs eindeutig beschriebene körperliche Grundfertigkeiten, die untersucht werden. Diese Untersuchung kann durch einen praktizierenden Arzt durchgeführt werden, z.B. den eigenen Hausarzt. Die Pflegerentenversicherung kann darüber hinaus auch Gutachten von selbst beauftragten Ärzten anfordern. Ausschließlich der körperliche Zustand ist maßgebend für die Einstufung.

Je nach Tarif und Versicherer ist eine bestimmte Zahl von ADL erforderlich, um in eine bestimmte Pflegestufe eingruppiert zu werden.
Bei der Bewertung nach dem Sechs-Punktesystem wird folgende Punktetabelle zugrunde gelegt:

Punkte Art der Pflegebedürftigkeit Beschreibung der Pflegebedürftigkeit
1 Punkt Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.
1 Punkt Aufstehen und Zubettgehen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.
1 Punkt An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.
1 Punkt Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße -nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann.
1 Punkt Waschen, Kämmen oder Rasieren. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.
1 Punkt Verrichten der Notdurft. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie
sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil
der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können.
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.

Der Pflegefall wird nach Anzahl der Punkte eingestuft. Die Punkte entsprechen dabei der Anzahl der Verrichtungen des täglichen Lebens, die nicht mehr ohne erhebliche Hilfe ausgeführt werden können. Die Versicherer leisten in aller Regel:

aus der Pflegestufe I: bei 3 Punkten
aus der Pflegestufe II: bei 4 oder 5 Punkten
aus der Pflegestufe III: bei 6 Punkten

Teilweise unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt die Pflegestufe II vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer z.B. mittelschweren kognitiven Störung wie Demenz ab Schweregrad 5, wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf.

Vor- und Nachteile der Pflegerentenversicherung

Vorteile der Pflegerentenversicherung
Freie Verwendungsmöglichkeit
Höhe der Pflegerente wird selbst bestimmt
In aller Regel ist die häusliche Pflege gedeckt.
Meist Verzicht auf Wartezeiten und Karenzzeiten
Oft vereinfachte Gesundheitsprüfung
Dynamisierungsmöglichkeiten
Oft kein Höchstaufnahmealter
Keine bedingungsgemäßen Beitragserhöhungen
Weltweite Leistung möglich
In aller Regel Beitragsbefreiung im Pflegefall

Nachteile der Pflegerentenversicherung
Zunächst teurer als Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung
Insbesondere für Frauen deutliche Beitragsmehrbelastung
Enorme Kosten für eine zeitweise Beitragsfreistellung
Nur wenige Anbieter der Pflegerentenversicherung lassen eine individuelle Anpassung der prozentualen Rentenhöhe in den Pflegestufen zu.
Demenz führt bei fast allen Anbietern nur zu einer versicherten Leistungshöhe der Pflegestufe II von 50 %.

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