Pflegeversicherung
In die Versicherungspflicht der Pflegeversicherung sind seit 01.01.1995 grundsätzlich alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Darüber hinaus besteht auch für bestimmte Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Freiwillig krankenversicherte Mitglieder haben die Möglichkeit, sich von der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung beantragt werden. Ebenso wie in der Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung Familienangehörige unter gewissen Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht. Die Beitragsberechnung erfolgt analog zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Es gelten die Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenzen und auch die Beitragsbemessungsgrenze wie in der Krankenversicherung. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle überwiesen.
Beiträge und Beitragssatz
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,95 %. Für die Zeit ab 01.01.2013 wurde der Beitragssatz auf 2,05 % festgesetzt. Voraussetzung für die hälftige Beitragstragung (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) ist, dass in dem jeweiligen Bundesland ein Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, gestrichen wird.
Erfolgt dies nicht, tragen die Arbeitnehmer in diesem Bundesland den vollen Beitrag allein. Diese Regelung gilt im Bundesland Sachsen, jedoch nur für den Beitrag aus der 1. Stufe der Pflegeversicherung (1 %). Da für die 2. Stufe kein Feiertag gestrichen wurde, erfolgt für diesen Beitragsanteil (0,95 % bzw. 1,05 %) wiederum eine Beitragsteilung.
In Sachsen haben die Arbeitnehmer daher insgesamt 1,475 % (ab 2013: 1,525 %), die Arbeitgeber 0,475 % (ab 2013: 0,525 %) des Pflegeversicherungsbeitrages, gegenüber jeweils 0,975 % (ab 2013: 1,025 %) in den übrigen Bundesländern, zu tragen.
Bestimmte Mitglieder sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei. Dazu zählen Bezieher von Mutterschaftsgeld und Elterngeld sowie Versicherte, die Leistungen zur stationären Pflege von anderen Sozialleistungsträgern erhalten.
Zusätzlicher Beitrag für kinderlose Mitglieder seit 01.01.2005
Seit 01.01.2005 wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,25 % in der sozialen Pflegeversicherung erhoben. Grundsätzlich ist dieser zusätzliche Beitrag von allen kinderlosen Mitgliedern zu tragen.
Ausgenommen hiervon sind lediglich
Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden,
Wehr- und Zivildienstleistende bzw. - seit 1. Juli 2011 - freiwillig Wehrdienstleistende sowie
Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht bei Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I zu erheben (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Als Eltern gelten danach die leiblichen Eltern, Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern.
Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten dabei nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt schließt den Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung somit dauerhaft aus. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung im Übrigen keine Rolle.
Die Elterneigenschaft ist nachzuweisen. Das Gesetz schreibt dabei keine konkrete Form des Nachweises vor. Berücksichtigt werden alle Urkunden, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen, d.h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z.B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger).
Der Nachweis ist bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle - z.B. bei einem Arbeitgeber- oder Kranken-/Pflegekassenwechsel - neu zu erbringen, es sei denn, der neuen Stelle ist die Elterneigenschaft bereits bekannt.
Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen, vom Arbeitgeber (bei Arbeitnehmern) oder Rentenversicherungsträger (bei Rentnern) einzubehalten und zusammen mit den übrigen Beiträgen an die Krankenkasse/Pflegekasse abzuführen. Lediglich bei geringverdienenden Auszubildenden und Praktikanten (vgl. hierzu auch Geringverdiener) ist der zusätzliche Beitrag vom Arbeitgeber zu tragen. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse/Pflegekasse zahlen (z.B. freiwillige Mitglieder oder Studenten), haben auch den zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag selbst zu entrichten.
Im Übrigen kommt es bei der Frage, ob der zusätzliche Beitrag bei vorhandenen Kindern zu zahlen ist, nicht auf das Alter des Kindes oder die tatsächlich geleistete Erziehungsleistung des Mitglieds an. Ausschlaggebend ist allein der Umstand, ob das Mitglied kinderlos ist oder nicht.
Beitragszahlung
Für krankenversicherungspflichtige Mitglieder überweist der Arbeitgeber die Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit den Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse. Dies gilt auch, soweit die Beschäftigten den Pflegeversicherungsbeitrag allein tragen. Mitglieder, die ihren Krankenversicherungsbeitrag selbst abführen, zahlen in der Regel auch den Pflegeversicherungsbeitrag selbst.
Wie in allen anderen Sozialversicherungszweigen auch, ist für die Pflegeversicherung hinsichtlich der Beitragstragung zu berücksichtigen, dass Besonderheiten gelten, wenn das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der sog. Gleitzone von 400,01 EUR bis 800,00 EUR liegt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer-Beitragsanteil von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen; eine hälftige Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet also insoweit nicht statt.
Besonderheiten
Beamte und Heilfürsorgeberechtigte
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der halbe Beitragssatz. Diese beitragsrechtliche Vergünstigung setzt also voraus, dass
das Mitglied selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist,
es sich um Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt; das bedeutet u.a., dass der Anspruch auch über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses hinaus bestehen muss,
die Zusage, nicht beamteten Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Beihilfen zu gewähren, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt erfolgt sein muss. Soweit bei Sparkassen oder Landesbanken die Beihilfezusage erst nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit auch über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses hinaus gegeben wird, kann auch nur in diesen Fällen die Beitragsermäßigung gewährt werden.
Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD) gilt, erfüllen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht, weil sie Beihilfen nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten. Das ergibt sich u.a. daraus, dass nach § 40 BAT die Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes (Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit) nicht beihilfefähig sind.
Bestehen Zweifel darüber, ob ein entsprechender Beihilfeanspruch gegeben ist, soll der Versicherte eine Bescheinigung der Festsetzungsstelle für die Beihilfen vorlegen.
Beispiel
Die Halbierung des Beitragssatzes bezieht sich übrigens ausschließlich auf den regulären Beitragssatz. Soweit das Mitglied kinderlos ist, ist seit 01.01.2005 der volle Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in Höhe von 0,25 % zu entrichten.
Studenten
Für krankenversicherungspflichtige Studenten ist der BAföG-Bedarfssatz Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitrags. Zum Ausgleich wird im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ein Pflegeversicherungszuschlag gezahlt.
Die Beiträge der Studenten sind bundeseinheitlich geregelt.
Seit Beginn des Sommersemesters 2011 (1. April 2011) bzw. bei Praktikanten, den zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten und den Praktikanten gleichgestellten Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, ergeben sich unverändert folgende monatliche Beiträge:
Krankenversicherung: 64,77 EUR,
Pflegeversicherung:
ohne Beitragszuschlag für Kinderlose: 11,64 EUR,
mit Beitragszuschlag für Kinderlose: 13,13 EUR.
Rentner
Die Beiträge für Rentenbezieher, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, wurden bis zum 31.03.2003 je zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze wurde diese hälftige Beitragstragung vom 01.04.2004 an aufgehoben; die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nunmehr vom Rentner allein zu tragen, und zwar einschließlich des seit 01.01.2005 zusätzlich zu entrichtenden Beitrages für kinderlose Mitglieder (vgl. Abschnitt 1.). Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn der Rentner freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung oder privat versichert ist. Der bis dahin gezahlte Zuschuss des Rentenversicherungsträgers wurde auch in diesen Fällen vom 01.04.2004 an gestrichen.
Der Beitragsanteil des Rentners (nunmehr der volle Beitrag) wird bei der Zahlung der Rente vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Wer neben der Rente noch rentenähnliche Einnahmen (z.B. Versorgungsbezüge) bezieht und / oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit hat, zahlt auch daraus Beiträge zur Pflegeversicherung.
Richtlinien der Pflegebedürftigkeit
Die Richtlinien bestimmen die Merkmale der Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufen sowie das Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Sie gelten unabhängig davon, ob im häuslichen oder stationären Bereich gepflegt werden soll. Regelmäßig ist die Begutachtung im häuslichen Bereich durchzuführen; dies schließt eine Untersuchung im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz im Rahmen der Begutachtung nicht aus. Bei Versicherten, die Leistungen der vollstationären Pflege beantragt haben und deren Wohnung bereits aufgelöst ist, gelten Besonderheiten.
Die Richtlinien sind für die Pflegekasse sowie für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) verbindlich. Regionale Abweichungen sind nicht zulässig.
Folgende Richtlinien spielen bei der Beurteilung und Begutachtungspraxis eine maßgebende Rolle:
Die Richtlinien über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien).
Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien).
Richtlinien zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs (PEA-Richtlinien).
Die Richtlinien zur Anwendung der Härtefallregelungen der §§ 36 Absatz 4 und 43 Absatz 3 SGB XI (Härtefall-Richtlinien).
Mit der Pflegereform vom 01.07.2008 wurden Pflegestützpunkte und sogenannte Pflegeberater seit 01.01.2009 eingeführt. Über die Qualifikation und die Anzahl der notwendigen Pflegeberater hat der GKV-Spitzenverband eine Richtlinie (vom 29.08.2008) erlassen. Finden Sie durch unseren kostenlosen und unabhängigen Pflegeversicherung Vergleich einen guten Anbieter mit bestmöglichen Leistungen zum günstigsten Preis.