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Private Haftpflicht Versicherung

Private Haftpflicht Versicherung

Informationen und Vergleich über die Private Haftpflicht Versicherung

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Private Haftpflicht Versicherung

Private Haftpflicht Versicherung

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür haften. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten und angemessen entschädigen. Unter dem Begriff Private Haftpflichtversicherung wird eine Versicherung bezeichnet, die dem Versicherten im Falle einer Pflicht zur Haftung, den Vermögenschaden ersetzt, der ihm durch seine Ersatzpflicht entstanden ist.

Die Verpflichtung zur Haftung ist gesetzlich geregelt. Voraussetzung für die Haftpflicht ist in der Regel ein Verschulden. Grundlage hierfür ist § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Hinweis
Nicht in allen Fällen einer privaten oder gewerblichen Haftung sind die Folgen einer umgestoßenen Vase oder einer Wohnungsbeschädigung im Rahmen von Handwerkerarbeiten schlicht und harmlos. Vielmehr kann der entstandene Schaden so hoch sein, dass die wirtschaftliche Existenz des Verursachers auf dem Spiel steht.

Grüner Pfeil nach rechts Mitversicherte Personengruppen
Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Privathaftpflicht die folgenden Personen mitversichert:
Kleiner grüner Haken der Ehegatte des Versicherungsnehmers,
Kleiner grüner Haken der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Kleiner grüner Haken minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers,
Kleiner grüner Haken volljährige Kinder des Versicherungsnehmers, solange sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden (Kinder - Haftpflicht)
Kleiner grüner Haken volljährige Kinder, die eine Betreuung nach dem BetreuG benötigen (je nach Versicherer)
Kleiner grüner Haken der (ledige) Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, der im gemeinsamen Haushalt lebt,
Kleiner grüner Haken Kinder des Lebenspartners und gemeinsame Kinder wie in Ziff. 2. bis 4.,
Kleiner grüner Haken Gastkinder, Aupair-Mädchen, Austauschschüler (je nach Versicherer),
Kleiner grüner Haken Hausangestellte (nur) bei ihrer Tätigkeit (z.B. Haushälterin, Gärtner),
Kleiner grüner Haken alleinstehende Elternteile im Haushalt des Versicherungsnehmers (je nach Versicherer - meist gegen Aufpreis).

Die private Haftpflichtversicherung bietet generell nur Versicherungsschutz für Ansprüche, die von Dritten gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden. Dritte in diesem Sinne sind dabei alle, die nicht im Versicherungsvertrag mitversichert sind. Schäden, die der Versicherte selbst erleidet, sind daher als sogenannte Eigenschäden nicht automatisch versichert, jedoch gegen einen gringen Beitragszuschlag als Ausfalldeckung mitversicherbar.

Wird festgestellt, dass er für den Schaden verantwortlich ist, muss er für den gesamten Schaden einstehen. Hat der Schadenverursacher keine Private Haftpflichtversicherung, muß er die Kosten zur Schadensregulierung selber tragen. Dazu gehören bei einem Sachschaden die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes der beschädigten Gegenstände und Folgeschäden wie etwa ein Nutzungsausfall.

Sind Personen verletzt, fallen Behandlungskosten und Verdienstausfall an. Oft hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld oder, bei bleibenden Schäden als Folge des Unfalls, auf eine lebenslange Rente. Der Verursacher haftet mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus- und Grundbesitz, mit seinem Bankguthaben, mit Lohn und Gehalt.

Dabei steht die private Haftpflichtversicherung, der Versicherungsnehmer und der Geschädigte in einem Dreiecksbeziehung. Das Deckungsverhältnis bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen der privaten Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer. Dabei übernimmt die Private Haftpflichtversicherung die Deckung für das versicherte Risiko (Betriebshaftpflicht, Privathaftpflicht usw.).

Liegt Deckung vor, wird im Schadenfall überprüft, ob der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Haftpflichtanspruch rechtlich begründet ist, d.h. ob berechtigte Ansprüche zu ersetzen sind oder ob unberechtigte Ansprüche abzuwehren sind. Im zuletzt genanten Fall wandelt sich die private Haftpflichtversicherung in eine passive Rechtsschutzversicherung.

Private Haftpflicht Versicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist zu unterscheiden von der sogenannte eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Es handelt sich nicht um eine von einer amtlichen Stelle registrierte Partnerschaft, weshalb unter den Partnern keine rechtlichen Verpflichtungen und Rechte bestehen.

Bei den meisten privaten Haftpflichtversicherungen kann der nicht eheliche Lebenspartner, wenn er selbst ledig ist und im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt, im Rahmen durch die Private Haftpflichtversicherung mitversichert werden. Ob im Einzelfall der nicht eheliche Lebenspartner angemeldet werden muss oder automatisch mitversichert und ob ggfs. hierfür ein erhöhter Beitrag fällig wird, muss im Einzelfall mit der jeweiligen privaten Haftpflichtversicherung abgeklärt werden.

Im Regelfall bezieht sich die Mitversicherung des nicht ehelichen Lebenspartners dann auch auf dessen minderjährige Kinder und gemeinsame Kinder, die aus dieser Lebenspartnerschaft hervorgegangen sind. Ist der nicht eheliche Lebenspartner mitversichert, sind auch seine Ansprüche, wie die der übrigen Angehörigen im Haushalt des Versicherungsnehmers, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft zwischen den Lebenspartnern. Verstirbt der Versicherungsnehmer, kann der mitversicherte Lebenspartner im Regelfall die Private Haftpflichtversicherung übernehmen.

Private Haftpflicht Versicherung bei Lebenspartnerschaft

Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist es inzwischen möglich eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft amtlich registrieren zu lassen. Mit Eintragung einer solchen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft treten ähnliche Rechtsfolgen wie bei der Eheschließung ein, d.h. der Partner erwirbt Unterhaltsansprüche gegen den anderen, wird erbrechtlich berücksichtigt usw.

Damit zählt der eingetragene Lebenspartner zu den Angehörigen im Sinne der Haftpflichtversicherung. Analog den Ehegatten wird deshalb der eingetragene Lebenspartner automatisch durch die Private Haftpflichtversicherung als mitversicherte Person eingetragen. Andererseits sind aber seine Ansprüche, wie bei den übrigen Angehörigen im Haushalt des Versicherungsnehmers, vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung generell ausgeschlossen.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass im Regelfall innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Ansprüche nicht wirklich durchgesetzt werden und nur deshalb geltend gemacht werden, weil eine private Haftpflichtversicherung im Hintergrund steht.

Angehörigenklausel in der privaten Haftpflichtversicherung

Die Angehörigenklausel liegt in der Regel allen Haftpflichtversicherungen über die AHB zugrunde, gem. der Empfehlung des HUK-Verbandes ist dies § 4 Ziff. II, 2. a) der AHB bis 2002 bzw. Ziff. 7.5 (1) ab AHB 2004. Danach sind Haftpflichtansprüche, die von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, oder über die selbe Private Haftpflichtversicherung mitversichert sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Dieser Regelung liegt der Gedanken zugrunde, dass Angehörige in häuslicher Gemeinschaft auch in wirtschaftlicher Einheit zusammenleben und deshalb normalerweise keine Ansprüche untereinander geltend machen würden, wenn keine private Haftpflichtversicherung bestünde.

Bei den mitversicherten Personen handelt es sich nicht um Dritte im Sinne des Versicherungsvertrages, weshalb auch diese Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeklammert sind.

Als Angehörige im Sinne der Angehörigenklausel zur privaten Haftpflichtversicherung zählen hierbei: Ehegatten, (Adoptiv-)Kinder, (Adoptiv-)Eltern, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Pflegeeltern und -kinder.

Private Haftpflicht Versicherung Singles Tarif in Familien Tarif

Die Private Haftpflicht Versicherung für Singles begrenzt den Versicherungsschutz auf eine alleinstehende Person und ist deshalb meist preisgünstiger als eine Familien Privathaftpflicht Versicherung.

Ändert ein Single seine Familienverhältnisse etwa durch Zusammenleben mit einem Partner oder heiratet er, ist der Partner nicht durch seine Privathaftpflicht abgedeckt. Um den Partner (und ggfs. auch Kinder) in den Versicherungsschutz aufzunehmen, muss die Single Privathaftpflicht auf eine Familien Privathaftpflicht (in der Regel das Standard-Produkt) umgestellt werden.

Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Gefahrerhöhung in Bezug auf die Single Privathaftpflicht. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn durch die Änderung von äußeren Umständen das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles erhöht wird.

Beispiel
Bei der Änderung Lebenssituation eines Singles durch Gründung eines gemeinsamen Haushaltes, Heirat oder dergleichen verschärft sich aber nicht das versicherte Haftpflichtrisiko des Singles, da dieser nicht für Haftpflichtansprüche gegen die Partner einzustehen hat.

Es besteht daher auch kein Sonderkündigungsrecht des Kunden, wenn die Prämie für die Familien Privathaftpflicht 10 % teurer gegenüber der Single Privathaftpflicht ist. Vielmehr erfolgt hier eine Anpassung in der Weise, dass die Single Privathaftpflicht aufgehoben wird und eine Private Haftpflicht Versicherung für Familien abgeschlossen wird.

Praxistipp
Dies gilt auch, wenn der bestehende Versicherungsvertrag noch nicht kündbar ist.

Private Haftpflicht Versicherung bei Tierhaltung

In der privaten Haftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche aus der Haltung von Tieren teilweise mitversichert. Eingeschlossen ist das Halten und Hüten von
Kleiner grüner Haken zahmen Haustieren (z.B. Katzen),
Kleiner grüner Haken gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster, Vögel) sowie
Kleiner grüner Haken Bienen.

Eingeschlossen in die Privathaftpflichtversicherung ist allerdings die Haftung als
Kleiner grüner Haken Hüter fremder Hunde oder Pferde, wenn dies nicht gewerbsmäßig erfolgt,
Kleiner grüner Haken Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Kleiner grüner Haken Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke, nur zu privaten Zwecken.

Im Vordergrund steht hier die Gefährdungshaftung als Tierhalter aus § 833 BGB. Daneben kann es aber auch eine Haftung auf Schadenersatz gem. § 823 BGB geben.

Beispiel
Ein solcher Schaden ist nicht über die Private Haftpflicht Versicherung gedeckt (BGH, 24.04.2007 - IV ZR 85/05).

Hinweis
In der privaten Haftpflichtversicherung ist nur das Halten von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren sowie Bienen mitversichert. Das Halten von Hunden und Pferden ist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hierfür muss eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Private Haftpflicht Versicherung - Kitesurfen

Kitesurfen ist eine Wassersportart, bei der ein Surfbrett mittels der Zugkraft eines großen Lenkdrachens (Kite), anstelle des sonst üblichen Segels, gefahren wird. Da es sich hierbei um eine relativ neue Sportart handelt, ist diese noch nicht explizit in Versicherungsbedingungen berücksichtigt worden.

Beim Kitesurfen handelt es sich um eine private sportliche Betätigung, sodass für die Haftung die Privathaftpflichtversicherung in Betracht kommt.

Nach der Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr handelt es sich aber, trotz des Drachens, nicht um ein Luftverkehrsfahrzeug, sondern um ein Wassersportfahrzeug, das den Surfbrettern bzw. Segelbooten zuzuordnen ist.

Vom Standard Bedingungswerk der Privathaftpflichtversicherung her besteht kein Versicherungsschutz durch die Private Haftpflicht Versicherung für den Gebrauch eigener Surfbretter bzw. Segelboote. Dann ist eine gesonderte Wasserfahrzeug Haftpflichtversicherung erforderlich.

Hinweis
Bei vielen Gesellschaften wird allerdings der Gebrauch eines eigenen Segelbootes oder Surfbretts in die Privathaftpflichtversicherung einbezogen.

Private Haftpflicht Versicherung - Abwässer

Durch die sind regelmäßig auch Sachschäden durch häusliche Abwässer sowie durch Rückstau aus dem Straßenkanal mitversichert. Hierbei wird der generelle Ausschluss des § 4 Ziff. I 5 AHB insofern abbedungen.

Häusliche Abwässer sind insoweit als Abgrenzung zu gewerblichen oder industriellen Abwässern zu verstehen, die hier nicht versichert werden sollen. Unter Abwasser versteht man dabei ge- oder verbrauchtes Wasser, dessen man sich bewusst entledigt, wobei es auf den Grad der Verschmutzung nicht ankommt.

Private Haftpflicht Versicherung - Tagesmutter

Für eine Tätigkeit als Tagesmutter, die im eigenen Haushalt fremde Kinder betreut, bieten einige Versicherer Versicherungsschutz im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung. In der Regel ist dieses Risiko aufpreispflichtig und auf eine bestimmte Höchstzahl an Kindern beschränkt.

An sich handelt es sich hier um ein berufliches Risiko, wird aber dennoch in der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Die zur Betreuung übernommenen Kinder sind allerdings nicht hierüber mitversichert, für sie bleibt es beim Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung (soweit vorhanden) ihrer Eltern. Versichert sind aber Ersatzansprüche der Kinder gegen die Tagesmutter.

Gefälligkeitsschäden in der privaten Haftpflichtversicherung

Von einigen Versicherern wird als Zusatzdeckung zur privaten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Schäden durch Gefälligkeitshandlungen angeboten. Im Vordergrund steht hier eine Regulierung von Schäden, für die an sich keine Haftung bestehen.

Bei aus Gefälligkeit erbrachten Leistungen (z.B. Umzugshilfe) ist nämlich die Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt. Für solche Gefälligkeitshandlungen besteht nach der Rechtsprechung ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit.

Da dies häufig im Freundes- oder Bekanntenkreis zu Unverständnis und Konflikten führt, werden solche Schäden auf Wunsch des Versicherungsnehmers ohne Rücksicht auf die Haftung reguliert.

Beispiel
Grundsätzlich besteht hier durch die Private Haftpflicht Versicherung keine Haftung, weil für leichte Fahrlässigkeit ein stillschweigender Haftungsausschluss besteht. Hier würde jetzt der Haftpflichtversicherer den Schaden regulieren, wenn die Deckung von Gefälligkeitsschäden versichert ist.

Deckungssumme in der privaten Haftpflichtversicherung

Unter Deckungssummen versteht man die Versicherungssummen eines Vertrages für die private Haftpflichtversicherung, die maximal je Schadenereignis zur Verfügung stehen. Der Begriff Deckungssummen bedeutet, dass im Schadenfall nicht die komplette Summe, sondern nur in Höhe des Schadens Ersatz geleistet wird.

Üblicherweise werden für Personen-, Sach- und (bei manchen Verträgen auch für) Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen oder es steht eine pauschale Deckungssumme für alle Schäden zur Verfügung.

Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung, die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Deckungssumme begrenzt (sogenannte Maximierung). Bei manchen Haftpflichtversicherungen steht die Deckungssumme jedoch nur einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung, z.B. in der Umwelt Haftpflichtversicherung.

Manche Private Haftpflicht Versicherung Anbieter sehen eine unbegrenzte Deckung vor, vorwiegend handelt es sich hier um die Private Haftpflichtversicherung. Hier spielt eine Deckungssumme als Obergrenze der Ersatzleistung des Versicherers keine Rolle.

Preise für die private Haftpflichtversicherung

Die Preise für die Private Haftpflichtversicherung sind genehmigungsfrei. Die Beiträge in den einzelnen Haftpflichtsparten sind zwar tariflich festgelegt, aber die derzeitige Wettbewerbssituation gibt dem Versicherungsnehmer, gerade dem gewerblichen Versicherungsnehmer, die Möglichkeit, zum Teil erhebliche Preisnachlässe in der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung zu vereinbaren.

Für die private Haftpflichtversicherung sollte der Versicherungsnehmer auf jeden Fall die Prämien der verschiedenen Versicherungsunternehmen vergleichen. Die Preisunterschiede betragen in dieser Versicherungssparte teilweise 300%!

Der Preis für eine private Haftpflichtversicherung setzt sich zusammen aus der Grundpreis oder Mindestpreis und dem versicherten Risiko, wobei die Gefährdung eines Objektes oder die berufliche Tätigkeit der versicherten Person bestimmend ist. Die Prämie ist umso höher, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Tätigkeit des Versicherungsnehmers zu einem Fremdschaden führt, sehr hoch ist, zum Beispiel bei Ärzten, Architekten, Steuerberatern usw.

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