Private Krankenversicherung
Die privatrechtliche Krankenversicherung ist eine Form der Personenversicherung. Grundlage des Versicherungsvertrages sind die Krankenversicherungsbedingungen und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Private Krankenversicherung übernimmt ärztliche, zahnärztliche, stationäre Leistungen und Heil- und Hilfsmittel.
Der Arzt kann einen höheren Gebührensatz (zum Beispiel das 1,8-fache der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - ) abrechnen, was diesen Patienten in der Praxis auch angesichts der immer restriktiveren Erstattung der Behandlung von Kassenpatienten beliebter macht. In begründeten Fällen kann der Arzt bis zum 3,5-fachen Gebührensatz liquidieren.
Der zu zahlende Beitrag zur privaten Krankenversicherung hängt vom Eintrittsalter und vom Geschlecht des Versicherten ab. Die individuelle Gesundheitssituation kann zu Beitragszuschlägen oder Leistungsausschlüssen für entsprechende Vorbelastungen führen.
Es ist üblich, Selbstbeteiligungen für die ärztlichen Leistungen einschließlich Medikamente zu vereinbaren, um einen Anreiz für eine gesundheitsbewusste Lebensweise zu schaffen und verwaltungskostenintensive Bearbeitung von Leistungsabrechnungen zu vermeiden. Die Selbstbeteiligung gilt pro Versicherungsjahr und führt zu Rabatten beim Beitrag.
Bei der Wahl des richtigen Krankenversicherungsschutzes ist zu beachten, dass zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung eine Reihe von Unterschieden bestehen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung können (freiwillig) versicherte Personen durch eine private Krankenversicherung den bestehenden Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufstocken (Zusatzversicherung - PKV). In Betracht kommt z.B. die Vereinbarung von Wahlleistungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung, höhere Zuschüsse bei Zahnersatz und zu Heil- und Hilfsmitteln. Weiterhin kann der Verdienstausfall durch eine Krankentagegeldversicherung abgedeckt werden (Versicherungsbedingungen: MB/KT).
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Änderungen durch das GKV Gesundheitsreformgesetz 2000
Rückkehr in die Private Krankenversicherung
Geltungsbereich der privaten Krankenversicherung
Wer kann sich in der privaten Krankenversicherung versichern
Die 20 größten Krankenkassen und ihre PKV Kooperationspartner
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Bei Arbeitnehmern, deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (62.550 Euro jährlich) übersteigt, muss die gesetzliche Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen, dass er die Möglichkeit hat, das Versicherungsverhältnis zu beenden. Innerhalb von 14 Tagen muss sich der Versicherte entscheiden, ob er die Mitgliedschaft fortsetzen oder sich in Zukunft privat krankenversichern will. Verstreicht die Frist ohne Willensbekundung des Versicherten, setzt sich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse automatisch fort.
Versicherungsfreie Beschäftigte, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen.
Die Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird an das Arbeitsentgelt gekoppelt, wobei der Beitragssatz zur GKV zugrunde gelegt wird (2013: 15,5 %). Informationen zu dem Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie in den Stichwörtern Arbeitgeberzuschuss, Arbeitgeberzuschuss - Berechnung.
An die private Krankenversicherung werden bestimmte Anforderungen gestellt, wenn der Beitragszuschuss des Arbeitgebers weitergezahlt werden soll (§ 257 SGB V). U.a. muss für ältere Versicherte ein Standardtarif / Basistarif angeboten werden, der hinsichtlich Beiträgen und Leistungen vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung sein muss. Der Versicherungsgeber muss auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten. Der Arbeitgeberzuschuss ist nur noch zu zahlen, wenn diese und weitere Bedingungen erfüllt sind und der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorlegt, dass diese Bestimmungen eingehalten werden.
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Änderungen durch das GKV Gesundheitsreformgesetz 2000
Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde die Krankenversicherungsfreiheit ab 01.07.2000 auf solche Personen ausgeweitet, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht überwiegend nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (z.B. PKV-versichert) waren. Weitere Voraussetzung: Mind. In der Hälfte dieser Zeit war die Person nicht versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig.
Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, die zum 01.07.2000 bereits 55 Jahre alt und versicherungspflichtig sind, bleiben auch weiterhin versicherungspflichtig. Die Neuregelung gilt nur für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (per 01.07.2000) dem Grunde nach versicherungspflichtig würden.
Die Versicherungsfreiheit setzt voraus, dass in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht überwiegend Versicherungsfreiheit bestanden hat.
Durch die Festsetzung des Fünfjahreszeitraums ist sichergestellt, dass die Versicherungspflicht von Rentnern und Rentenantragstellern, für die eine Vorversicherungszeit bereits gefordert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), grundsätzlich unberührt bleibt. Wer in den letzten 5 Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied oder Familienangehöriger versichert war, kann auch regelmäßig nicht die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen.
Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland aufnehmen (z.B. Entwicklungshelfer) werden von dieser Regelung nicht erfasst. Gleiches gilt für Ausländer, die nach Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Auch die Ehegatten der Beamten, Selbstständigen und versicherungsfreien Arbeitnehmer werden von der Regelung erfasst, wenn sie nach dem 55. Lebensjahr z.B. durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig werden und in der Rahmenfrist (Fünfjahreszeitraum) vorher nicht gesetzlich versichert waren.
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Rückkehr in die Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherungsunternehmen sind zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages mit Personen verpflichtet, die eine private Krankenversicherung in der Annahme einer hinreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt haben oder deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, ohne dass die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt sind (max. also 12 Monate). Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden haben muss. Die hier gemachten Aussagen gelten entsprechend für den erneuten Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages.
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Geltungsbereich der privaten Krankenversicherung
Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung, wo der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes sich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt (Ausnahmen: EU-Verordnung, Sozialversicherungsabkommen), ist der Geltungsbereich in der Privaten Krankenversicherung in der Regel weiter gefasst.
Gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK Krankheitskosten-/KrankenhaustagegeldVB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlungen in Europa.
Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss jedoch der außereuropäische Auslandaufenthalt wegen einer notwendigen Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz längstens für weitere zwei Monate, sofern die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers endet, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Gemäß den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT Krankentagegeld-VB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Deutschland. Bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland wird für eine dort akut eingetretene Krankheit oder einen Unfall das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für einen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
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Wer kann sich in der privaten Krankenversicherung versichern
Die Private Krankenversicherung ist grundsätzlich möglich für
Freiwillig in der GKV Versicherte, also Arbeiter und Angestellte mit Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
Versicherungsfreie Personen: Selbstständige, Freiberufler (Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte zum Beispiel),
Studenten, auch wenn sie in geringem Umfang Arbeitsentgelt beziehen,
Versicherungsfreie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Versicherung Gesellschafter/-Geschäftsführer),
Rentner,
nicht erwerbstätige Personen wie Hausfrauen,
geringfügig Beschäftigte,
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum Beispiel durch Gehaltssenkung versicherungspflichtig werden, aber in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht Mitglied der GKV waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei waren,
Umschüler in Rehabilitationsmaßnahmen,
Behinderte, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind.
der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist nicht möglich für
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer,
Versicherungspflichtige Selbstständige wie zum Beispiel Künstler oder Landwirte, sofern sie sich nicht unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien können,
Arbeitslose mit der Ausnahme, falls sie vor Eintritt des Bezugs von Leistungen der Arbeitsverwaltung mindestens fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und eine private Krankenversicherung mit einem Leistungsstandard der GKV haben.
Sondergruppe: Beamte - Empfänger der Heilfürsorge
Eine Sondergruppe stellen die Beamten und die Empfänger der Heilfürsorge (z.B. Angehörige der Bundeswehr, Polizei, Bundespolizei) dar.
Beamte können Mitglieder der PKV werden mit einem Vollversicherungstarif angelehnt an die gewährte Beihilfe. Die üblichen Beihilfesätze betragen:
Beihilfeberechtigter: | 50% |
Beihilfeberechtigter mit mehr als einem Kind: | 70% |
Ehegatten: | 70% |
Versorgungsempfänger: | 70% |
Kinder und Waisen: | 80% |
Der privat abgesicherte Beihilfetarif ersetzt die fehlenden Prozente. Da die Beihilfe nicht alle in der Vollversicherung üblichen Leistungsarten vorsieht, sind außerdem Ergänzungstarife für den eigentlich durch die Beihilfe abgedeckten Leistungsanteil sinnvoll.
Empfänger von Heilfürsorge erhalten in der Regel 100 % der Krankheitskosten durch den Arbeitgeber. Ehegatten und Kinder können aber zu versicherten Personen in der PKV werden, weil sie keinen Heilfürsorgeanspruch, sondern unter bestimmten Voraussetzungen einen Beihilfeanspruch haben, der wie bei den Beamten nicht zu 100 % leistet. Nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhalten die bisherigen Empfänger der Heilfürsorge eine Beihilfe als sogenannte Versorgungsempfänger, sodass hier ebenfalls Bedarf für eine private Teilkostenabdeckung entsteht.
Begrenzung auf eine Versicherung
Bei allen genannten Personenkreisen ist zu beachten, dass grundsätzlich nur eine Versicherungsmöglichkeit besteht. Dieser Versicherungsmöglichkeit steht keine Annahmeverpflichtung durch die Private Krankenversicherung gegenüber. Das bedeutet, dass die Versicherungsmöglichkeit im Einzelfall faktisch davon abhängt, ob die individuelle Gesundheitssituation für eine Annahmefähigkeit in der PKV ausreichend ist (Ausnahme: Öffnungsaktion für Beamte und Basistarif).
Dies wurde im Stichwort Entscheidungskriterien mit dem Entscheidungsraster für einen Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung bereits dargestellt. Damit Sie sich bei optimalem Versicherungsschutz günstig privat versichern können, bieten wir Ihnen hier einen unabhängigen und kostenlosen Private Krankenversicherung Vergleich an. Ohne dass Sie auf Leistungsqualität, oder Leistungseinschlüsse verzichten müssen, sind so Beitragseinsparungen von mehreren Hundert Euro jährlich möglich.
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Die 20 größten Krankenkassen und ihre PKV Kooperationspartner
Krankenkasse | Miglieder | PKV Kooperationspartner |
Barmer GEK | 8,55 Mio. | HUK-Coburg Krankenversicherung |
TKK Techniker | 7,60 Mio. | Envivas Krankenversicherung |
DAK | 6,60 Mio. | Hanse-Merkur Krankenversicherung |
AOK Bayern | 4,29 Mio. | Versicherungskammer Bayern |
AOK Baden Württemberg | 3,76 Mio. | Union Krankenversicherung |
AOK Rheinland/Hamburg | 2,86 Mio. | Vigo Krankenversicherung |
AOK Nordwest | 2,74 Mio. | DKV |
AOK Plus | 2,71 Mio. | eigenes Produkt |
AOK Niedersachsen | 2,40 Mio. | |
IKK Classic | 1,89 Mio. | VGH Provinzial KV / Alte Oldenburger |
KKH-Allianz | 1,78 Mio. | Signal Iduna Krankenversicherung |
AOK Nordost | 1,78 Mio. | Allianz Private Krankenversicherung |
AOK Nordost | 1,78 Mio. | DKV |
Knappschaft-Bahn-See | 1,73 Mio. | Hallesche Krankenversicherung, Süddeutsche Krankenversicherung |
Vereinigte IKK | 1,66 Mio. | Signal Iduna Krankenversicherung |
AOK Hessen | 1,51 Mio. | DKV |
AOK Rheinland Pfalz | 1,20 Mio. | DKV |
BKK Mobil Oil | 0,97 Mio. | DFV, Deutscher Ring |
Siemens BKK | 0,97 Mio. | ARAG Krankenversicherung |
BKK vor Ort | 0,77 Mio. | Deutsche Familienversicherung DFV, DKV, Barmenia |
IKK Südwest | 0,69 Mio. | Signal Iduna Krankenversicherung |
Weitere Kooperationen | ||
HKK | 0,35 Mio | LVM Krankenversicherung |
mhplus | 0,56 Mio. | Süddeutsche Krankenversicherung |
Bahn BKK | 0,60 Mio. | DEVK Krankenversicherung |
BIG direkt gesund | 0,38 Mio. | Concordia Krankenversicherung |
BKK Essanelle | 0,43 Mio. | AXA Krankenversicherung |
Deutsche BKK | 0,86 Mio. | Münchener Verein |