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Private Unfallversicherung

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Informationen und Vergleich über die Private Unfallversicherung

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Private Unfallversicherung

Private Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Unfälle, die den Unfalltatbestand (Unfall) erfüllen und zu einer bleibenden Körperschädigung geführt haben. Zweck der privaten Unfallversicherung ist es, die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls, den ein Versicherungsnehmer erleidet, abzufangen. Die Geldleistungen der privaten Unfallversicherung sollen insbesondere dazu dienen, Einkommensverluste, erhöhte Aufwendungen und Einbußen an Lebensqualität auszugleichen.

Im Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung versichert die private Unfallversicherung neben den beruflich bedingten auch außerberufliche Unfälle und gilt weltweit. Daneben kann auch Versicherungsschutz mit eingeschränktem Umfang gewährt werden, z.B. nur gegen Berufsunfälle oder nur gegen außerberufliche Unfälle (Ausschnittsdeckung).

Eine private Unfallversicherung kann für jede Person, beginnend mit der Geburt, abgeschlossen werden. Nicht versicherbar sind Pflegebedürftige und Geisteskranke. Kernstück der Versicherungsleistungen ist die Invaliditätsleistung, deren Höhe sich in der Regel nach der Gliedertaxe bemisst. Sie muss Bestandteil jeder privaten Unfallversicherung sein.

Seit dem 01.01.2008 ist im § 180 VVG eine Definition der Invalidität vorgenommen worden. In § 191 VVG ist geregelt, dass von der Definition, zum Vor- und Nachteil des Versicherungsnehmers, abgewichen werden kann. Hierbei hat der Berater, auch bei Änderungen bestehender Verträge, auf eine verbraucherfreundliche Regelung zu achten und eventuell eine Alternative für den bestehenden Vertrag anzubieten.

Unter den nachfolgenden Links finden Sie weiterführende Informationen rund um die "Private Unfallversicherung"
Zum Thema VersicherungsfallVersicherungsfall
Zum Thema Leistungseinschlüsse der privaten UnfallversicherungLeistungseinschlüsse der privaten Unfallversicherung
Zum Thema Leistungspflicht des privaten UnfallversichererLeistungspflicht des privaten Unfallversicherer
Zum Thema Leistungshöhe der privaten UnfallversichererLeistungshöhe der privaten Unfallversicherer
Zum Thema InvaliditätsleistungInvaliditätsleistung
Zum Thema GefahrengruppenGefahrengruppen
Zum Thema Beitragshöhe zur privaten UnfallversicherungBeitragshöhe zur privaten Unfallversicherung
Zum Thema Vorläufige DeckungVorläufige Deckung

Versicherungsfall

Als Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung gilt ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs Bedingungen (AUB), d.h. wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet,

Zu den Obliegenheiten des privat Unfallversicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls gehören:
Kleiner grüner Haken unverzügliche Hinzuziehung eines Arztes,
Kleiner grüner Haken unverzügliche Unterrichtung des Versicherers,
Kleiner grüner Haken Einhaltung der ärztlichen Anordnungen und Bemühen, die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
Kleiner grüner Haken wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Unfallanzeige und unverzügliche Rücksendung an den Versicherer,
Kleiner grüner Haken unverzügliche Erteilung geforderter sachdienlicher Hinweise,
Kleiner grüner Haken Untersuchung bei vom Versicherer beauftragten Ärzten (Kosten trägt der Versicherer),
Kleiner grüner Haken Ermächtigung von Ärzten, anderen Versicherern und Versicherungsträgern sowie von Behörden zur Erteilung erforderlicher Auskünfte,

Ist der Tod Folge des Unfalls, musste dieses Ereignis dem privaten Unfallversicherer nach § 9 VII AUB 88/94innerhalb von 48 Stunden telegrafisch gemeldet werden. Das galt auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt war.

Dem privaten Unfallversicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Nach den AUB 99 ist die telegrafische Meldung nicht mehr erforderlich.

Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheiten nach Eintritt des Unfalls ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Private Unfallversicherung berechtigt, die Leistung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens zu kürzen.

Die Private Unfallversicherung bleibt bei Verschulden zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Leistungsbemessung hat.

Leistungseinschlüsse in der privaten Unfallversicherung

Unter den Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung fallen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen folgende Schadenfälle:

Kleiner grüner Haken die durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule hervorgerufene Verrenkung eines Gelenks oder das Zerren oder Zerreißen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln (§ 1 IV AUB 88/94 - Ziffer 1.4 AUB 2008/2010), z.B. Verletzung bei einem Sprung, weil das Risiko falsch eingeschätzt wurde (dazu auch: BGH, 12.12.1984 - IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177; BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 38/88, MDR 1989, 337);

Kleiner grüner Haken Infektionen durch Eindringen von Krankheitserregern über eine private Unfallverletzung (§ 2 II. (3) AUB 88 - § 2 II. (3) AUB 94), z.B. Infektion einer Wunde, die sich die Person bei einem unter den Vertrag fallenden Unfall zugezogen hatte; ausgenommen sind Infektionen über geringfügige Haut- und Schnittverletzungen, sofern nicht Tollwut- oder Wundstarrkrampferreger eingedrungen sind; nach 5.2.4.1 AUB 2008/2010 sind Infektionen durch Insektenstiche ausgeschlossen, während Tollwut und Wundstarrkrampf nach 5.2.4.2 wieder eingeschlossen sind.

Kleiner grüner Haken Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Anfälle, auch Eingriffe und Heilmaßnahmen, wenn diese durch einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall verursacht wurden (§ 2 I. (1) Satz 2, II. (2) Satz 2 AUB 88/94 bzw. Ziffer 5.1.1 AUB 2008/2010), z.B. wiederholte Operationen an einem komplizierten Beinbruch;

Kleiner grüner Haken Bauch- und Unterleibsbrüche, soweit diese durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind (§ 2 III. (1) Satz 2 AUB 88 - § 2 III. (1) Satz 2 AUB 94 bzw. 5.2.7 AUB 99), z.B. Unterleibsbruch infolge eines Fahrradunfalls durch stumpfe Einwirkung des Lenkers;

Kleiner grüner Haken Bandscheibenschädigungen sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn ein Unfallereignis dafür die überwiegende Ursache ist (Ziffer 5.2.1 AUB 2008/2010).

Leistungspflicht durch den privaten Unfallversicherer

Die Leistungspflicht des Versicherers in der privaten Unfallversicherung tritt ein, wenn der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers anerkannt hat oder sich beide über Grund und Höhe geeinigt haben. In diesem Fall muss der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen erbringen (§ 11 II Satz 1 AUB 88/94 - 9.2 AUB 2008/2010).

Nach Zugang sämtlicher Unterlagen muss der Versicherer innerhalb bestimmter Fristen erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt (§ 11 I AUB 88/94 - 9.1 AUB 2008/2010) und zwar
Kleiner grüner Haken bei Invaliditätsleistungen innerhalb von drei Monaten,
Kleiner grüner Haken in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats.

Eine Vorauszahlung auf die Invaliditätsleistung ist vor Abschluss eines Heilverfahrens nur dann möglich, wenn und insoweit eine Todesfallsumme versichert ist (§ 11 II AUB 88/94 - 9.3 AUB 2008/2010).

Eine angemessene Vorschusszahlung ist auf Verlangen des Versicherten möglich, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht (§ 11 III AUB 88/94 - 9.3 AUB 2008/2010).

Leistungshöhe der privaten Unfallversicherung

Die Leistungshöhe (Unfallversicherungssumme) wird im Unfallversicherungsvertrag zwischen Versicherungsanbieter und Versicherungsnehmer vereinbart. Leistungseinschränkungen ergeben sich nach § 8 AUB 88/94 - 3 AUB 99/2008/2010, wenn bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung Krankheiten oder Gebrechen des Versicherungsnehmers mitgewirkt haben.

Die Versicherungsgesellschaften bieten für Leistungshöhe bzw. Leistungsumfang verschiedene Modelle bzw. Vertragsbestandteile an:

Kleiner grüner Haken Die private Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) ist eine private Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer bzw. der Begünstigte (z.B. bei Tod des Versicherungsnehmers) erhält die eingezahlten Beiträge (Tarifbeiträge ohne Versicherungsteuer) zu einem vereinbarten Termin oder beim Tod des Versicherten erstattet, und das unabhängig von einer Unfallleistung während der Vertragsdauer.

Kleiner grüner Haken Bei der Lohn- und Gehaltssummen Unfallversicherung werden für den Leistungsfall keine festen Versicherungssummen vereinbart, sondern ein bestimmtes Vielfaches von der Jahreslohn- oder Gehaltssumme des Versicherungsnehmers.

Kleiner grüner Haken Die dynamische Unfallversicherung passt die Leistungshöhe (und auch die Versicherungsprämien/ -beiträge) an die allgemeine Einkommenssteigerung an.

Kleiner grüner Haken Durch Einschluss von Mehrleistungen (Invaliditätsstaffel) können die Invaliditätsleistungen erhöht werden (evtl. Beitragszuschlag).

Kleiner grüner Haken Durch Vereinbarung einer progressiven Invaliditätsstaffel kann gegen einen Beitragszuschlag eine Progression des Leistungsanspruchs entsprechend der Höhe des Invaliditätsgrades vereinbart werden.

Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung

Die Invaliditätsleistung ist das Kernstück der Versicherungsleistungen der privaten Unfallversicherung.

Sie wird für den Fall gewährt, dass aufgrund eines Versicherungsfalls
Kleiner grüner Haken Invalidität, d.h. eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eintritt, und zwar
Kleiner grüner Haken innerhalb eines Jahres nach dem Unfall (ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung des Leistungsanspruchs müssen vor Ablauf von weiteren drei Monaten erfolgen).

Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung oder in Form einer Rente gewährt. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird nach den älteren Versicherungsbedingungen die Invaliditäts Kapitalleistung als Rente (Unfallrente) gezahlt (Altersgrenzen - Unfallversicherung). Inzwischen sehen die meisten Bedingungen keine Verrentung der Invaliditätskapitalleistung mehr vor.

Die Höhe der Invaliditäts-Kapitalleistung richtet sich
Kleiner grüner Haken nach dem Invaliditätsgrad, der sich bei betroffenen Gliedmaßen und Sinnesorganen nach der sogenannten Gliedertaxe bemisst, und
Kleiner grüner Haken nach der für den Invaliditätsfall im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme (Unfallversicherungssumme).

Für die Unfallrente ist ein Invaliditätsgrad festgelegt, ab dem die vereinbarte Rente gezahlt wird; marktüblich ist ein Invaliditätsgrad von 50%. Inzwischen ist allerdings ein Trend zu Unfallrenten festzustellen, die eine Steigerung der Leistung ab z.B. 90% vorsehen.

Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionseinschränkung nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, muss von einem sachverständigen Arzt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten festgestellt werden, inwieweit die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch den Versicherungsfall eingeschränkt worden ist.

Beispiel
Werden durch den Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in ihrer Funktionsfähigkeit dauernd beeinträchtigt, müssen die Invaliditätsgrade, die sich aus der Gliedertaxe für die einzelnen Schädigungen ergeben, zusammengerechnet werden. Ein Invaliditätsgrad von mehr als 100 % kann jedoch nicht angenommen werden.

Die Höhe der Invaliditätsleistung kann durch Vereinbarung von Mehrleistungen oder einer Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsleistung (Invaliditätsstaffel) modifiziert bzw. angehoben werden.

Sowohl der Anbieter für eine Private Unfallversicherung als auch Versicherungsnehmer haben das Recht, den Invaliditätsgrad bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls jährlich erneut durch einen Arzt bemessen zu lassen. Dieses Recht muss die Private Unfallversicherung mit seiner Erklärung über die Anerkennung des Versicherungsanspruchs geltend machen, der Versicherte innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung.

Ergibt sich nach der endgültigen Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer erbracht hat, muss der Mehrbetrag (nach AUB 88 mit 5 % jährlich) verzinst werden. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion, die schon vorher dauerhaft beeinträchtigt war, weiter geschädigt, wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen.

Gefahrengruppen der privaten Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung (Ausnahme: Ausschnittsversicherungen) bemisst sich die Beitragshöhe (Unfallversicherungsbeitrag) u.a. nach der Berufstätigkeit. Zu diesem Zweck erfolgt üblicherweise die Einteilung nach Berufen bzw. Tätigkeitsmerkmalen in Gefahrengruppen. Die meisten Versicherer unterscheiden:

Kleiner grüner Haken Gefahrengruppe A: Personen mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit im Innen- oder Außendienst, leitend oder aufsichtführend im Betrieb, tätig im Handel oder Labor (Ausnahme: Arbeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen und explosiven Stoffen), in Gesundheitswesen und Schönheitspflege usw.: Zum Beispiel Fotografen, Künstler, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider, Studenten, Uhrmacher. Unabhängig von ihrer Berufstätigkeit werden Frauen von den meisten privaten Unfallversicherungen grundsätzlich in die Gefahrengruppe A eingestuft, sofern sie nicht wegen des günstigen Schadenverlaufs spezielle Gefahrengruppen für Frauen entwickelt haben.

Kleiner grüner Haken Gefahrengruppe B: Personen mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit; Tätigkeiten, bei denen mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen gearbeitet wird; auf Bauten, Gerüsten und unter Tage Tätige (auch aufsichtführende Personen). Zum Beispiel Schreiner, Maurer, Tänzer, Tierärzte, Turn-, Sport- und Tanzlehrer, Berufskraftfahrer, in der Landwirtschaft Tätige.

Die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für Versicherte der Gefahrengruppe A sind geringer als die der Gefahrengruppe B.

Einige private Unfallversicherungen unterscheiden hier aber durchaus nach der konkreten beruflichen Tätigkeit. So kann ein Schreinermeister als Geschäftsführer in einer GmbH der Gefahrengruppe A oder B zugeordnet werden, zum Beispiel nach dem Anteil der handwerklichen oder kaufmännischen Tätigkeit.

Seit einigen Jahren differenzieren einige Versicherer stärker und haben zum Beispiel besondere Gefahrengruppen für Frauen, nicht Berufstätige, Selbstständige usw. entwickelt. So kann eine Frau, soweit angeboten, in der Gefahrengruppe F einen noch günstigeren Beitrag als in Gefahrengruppe A erzielen.

Ebenso machen manche Anbieter die Höchstversicherungssummen einzelner Leistungsarten von der Gefahrengruppe abhängig.

Eine individuelle Beitragsberechnung zur privaten Unfallversicherung, unabhängig von den Gefahrengruppen, ist für alle Personen mit besonders gefährlichen Berufen bzw. Tätigkeiten erforderlich, die nach den meisten Tarifen nicht ohne Weiteres versicherbar sind. Dazu gehören Sprengpersonal, Taucher, Artisten, Berufs- und Amateursportler.

Jede Änderung in der beruflichen Tätigkeit muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, damit der Versicherungsbeitrag bzw. die Versicherungssummen für die Private Unfallversicherung entsprechend neu berechnet werden können.

Hierbei nach dem VVG 2008 eine einheitliche Frist von 1 Monat ab Änderung. Sollte dies versäumt werden, errechnet sich bei einer Gefahrerhöhung die Versicherungssumme nach folgender Formel:

Bei Veträgen für die Private Unfallversicherung seit dem 01.01.2008 ist die Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Teil 2, Kapitel 7 Unfallversicherung § 181 VVG zu beachten. Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.

Durch Unterlassen einer entsprechenden Meldung riskiert der Versicherungsnehmer/ die versicherte Person den Verlust des Versicherungsschutzes (§ 57 VVG), da der Versicherer dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Es ist daher für den Berater wichtig, während des Bestehens einer Unfallversicherung beim Kunden in den Jahresgesprächen danach zu fragen.

Beitragshöhe zur privaten Unfallversicherung

Die Beitragshöhe (Unfallversicherungsbeitrag) für eine private Unfallversicherung richtet sich nach:
Kleiner grüner Haken dem Alter (Altersgrenzen - Unfallversicherung; Erwachsene zahlen höhere Beiträge als Kinder),
Kleiner grüner Haken dem Deckungsumfang (eine Vollversicherung erfordert höhere Beiträge als eine Ausschnittsversicherung),
Kleiner grüner Haken der Höhe der Versicherungssumme
Kleiner grüner Haken dem Beruf bzw. der Tätigkeit des Versicherungsnehmers (Gefahrengruppen),
Kleiner grüner Haken der Versicherungsdauer (für kurzfristige Unfallversicherungen werden höher Beiträge erhoben als für langfristige),
Kleiner grüner Haken der Vertragsgestaltung (Einzelverträge sind teuerer als Gruppenverträge),
Kleiner grüner Haken dem Leistungsumfang (z.B. Beitragszuschläge für Mehrleistungen oder progressive Invaliditätsstaffel).
Kleiner grüner Haken den vereinbarten Leistungsarten für die private Unfallversicherung

Der Beitrag für einen vergleichbaren Versicherungsschutz weist mitunter Differenzen auf, die den doppelten bis dreifachen Beitragssatz ausmachen. Um einen bestmöglichen Schutz zum geringsten Beitrag zu erhalten, sollte ein Private Unfallversicherung Vergleich zwischen mehreren Versicherungsgesellschaften vor Abschluss einer privaten Unfallversicherung durchgeführt werden.

Vorläufige Deckung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der materielle Versicherungsbeginn durch eine vorläufige Deckung sofort beginnt. Diese vorläufige Deckung ist seit dem 01.01.2008 in den §§ 49 - 52 VVG geregelt. Die erfassten Regelungen entsprechen größtenteils der Übung des Marktes und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Durch die Aufnahme in das Versicherungsvertragsgesetz gelten nun einheitliche Spielregeln. Dies ist zu begrüßen, da es sich schon vorher um einen eigenständigen Vertrag handelte. Es bedurfte insbesondere der Klärung, wann dem Kunden die Informationspflichten gegenüber als erfüllt gelten.

Diese Pflichten sollen aber einem vom Versicherungsnehmer gewünschten sofortigen Schutz nicht entgegenstehen.

Im § 52 VVG ist nun auch der Wegfall des Versicherungsschutzes durch die Private Unfallversicherung bei Nichtzahlung / Nichteinlösung des Beitrags geregelt. Wichtig und besonders verbraucherfreundlich geregelt ist in § 49 Abs. 2 letzter Satz VVG, dass die für den Versicherungsnehmer günstigsten Bedingungen zugrunde zu legen sind, soweit die Private Unfallversicherung mehrere Bedingungswerke in der Sparte verwendet. Dies führte in der Vergangenheit häufig zu Irritationen in Leistungsfällen.

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