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Risikolebensversicherung

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Informationen und Vergleich über die Risikolebensversicherung

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Risikolebensversicherung

Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung versichert den Todesfall einer versicherten Person in einem vertraglich festgelegten Zeitraum mit einer vertraglich festgelegten Versicherungssumme oder Rentenzahlung.

Die Versicherungssumme aus einer Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person während der Versicherungsdauer an die Bezugsberechtigten ausbezahlt. Die Mindestversicherungsdauer beträgt im Allgemeinen sechs Monate. Für Risikolebensversicherungsverträge gibt es eine Mindestversicherungssumme, die von der Laufzeit abhängig ist. Versicherungssummen ohne ärztliche Untersuchung sind nach oben hin begrenzt. Die Höhe der jeweiligen Versicherungssumme ab der eine Untersuchung verlangt wird, richtet sich dabei nach dem Einrittsalter.

Weiterführende Informationen zur Risikolebensversicherung finden Sie unter folgenden Links,
RabattierungRabattierung
Steuerliche BetrachtungSteuerliche Betrachtung
Verbundene Risikolebensversicherung unter DrittenVerbundene Risikolebensversicherung unter Dritten
Sonderfall EhegatteSonderfall Ehegatte
NichtrauchertarifeNichtrauchertarife
TodesfallTodesfall

Die Risikolebensversicherung kann als konstante oder auch fallende Versicherungssumme abgeschlossen werden sowie als Versicherung auf verbundene Leben (Gegenseitigkeit).

Bei der konstanten Versicherungssumme wird eine feste Summe (z.B. 100.000 EUR) vereinbart. Diese wird im Todesfall geleistet.

Im Rahmen der fallenden Versicherungssumme besteht die Option, eine linear fallende oder eine annuitätisch fallende Summe zu versichern. Diese Variante wird oft gewählt, wenn eine Finanzierung abzusichern ist, aber auch, um einen anderweitig sinkenden Bedarf darzustellen.

Die Versicherung auf verbundene Leben versichert zwei (oder mehrere) Personen. Hier wird die Versicherungssumme regelmäßig im Todesfall des zuerst Versterbenden an die Hinterbliebenen/versicherten Personen ausbezahlt.

Hinweis
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung tragen in der Regel die Versicherungsgesellschaften, wenn der Antragsteller einen Jahresmindestbeitrag nicht unterschreitet.

Die Lebensversicherung auf Risikobasis ist die kostengünstigste Form der finanziellen Absicherung im Todesfall.

Es werden auch Risikoversicherungen mit Umtauschrecht angeboten, wodurch innerhalb von 10 Jahren die Risikolebensversicherung in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt werden kann. Diese Art der Risikoversicherung ist teuerer als die Risikoversicherung ohne Umtauschrecht.

In der Beratung ist deshalb genau zu prüfen, ob diese zu bezahlende Umtauschoption sinnvoll ist, da der Versicherungsnehmer auf jeden Fall sein Todesfallrisiko abgesichert hat und der Wunsch Kapital anzusparen später auch über eine Private Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung erreicht werden kann.

Zur Risikolebensversicherung können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.

Auf Risikolebensversicherungen ist zurzeit keine Versicherungsteuer zu zahlen.

Rabattierung

Seit einiger Zeit werden auf Risikolebensversicherungen zusätzliche Rabatte gewährt, so z.B. für den Status Familienvater und Akademiker. Neben den üblichen Risikoeinstufungen (Beruf, Hobby) wurde dies eingeführt, um den Preiskampf, vor allem mit Direktversicherern, führen zu können.


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Steuerliche Betrachtung

Die Leistungen aus einer Risikolebensversicherung sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. Es gelten die gesetzlich festgesetzten Freibeträge. Anders verhält es sich, wenn eine Überkreuzversicherung geschlossen wird, d.h. der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag auf ein anderes Leben ab. Dann ist die Leistung steuerfrei.


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Verbundene Risikolebensversicherung unter Dritten

Hier hängt die steuerliche Betrachtung von der Prämienzahlung ab. Grundsätzlich stehen alle Beitragszahler als Gesamtschuldner ein, die Leistung kommt regelmäßig allen Schuldnern zu. In diesem Fall liegt eine Leistung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist anzunehmen, dass die Prämienzahler zu gleichen Teilen an der Versicherungsleistung partizipieren. Danach richtet sich dann auch die erbschaftsteuerliche Betrachtung.


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Sonderfall Ehegatte

Gemäß Richtlinie 9 Abs. 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien ist bei Ehegatten stets von einer hälftigen Prämienzahlung auszugehen. Entsprechend ist die Hälfte der Leistung steuerfrei, die andere Hälfte ist nach § 3 ErbStG zu versteuern. Dies gilt im Gegensatz zu o.g. (verbundenen Risikolebensversicherung unter Dritten) auch dann, wenn nur ein Ehegatte der Beitragszahler ist. Eine Abweichende Vereinbarung ist ausdrücklich zu vermerken.


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Nichtrauchertarife

Eine günstige Variante bei der Risikolebensversicherung sind sogenannte Nichtrauchertarife, die inzwischen von vielen Lebensversicherern angeboten werden. Bei solchen Tarifen erhalten Kunden, die nicht rauchen, einen Nichtraucherrabatt.

Die Nichtrauchereigenschaft kann aber nicht zuverlässig festgestellt werden. Die Versicherer begnügen sich auch hierzulande mit einer Erklärung des Antragstellers, im letzten Jahr nicht geraucht zu haben. Fachleute sprechen allerdings von einem Anteil von 30 % rückfälliger oder eingeschmuggelter Raucher.

Möchten Raucher wieder in einen Nichtrauchertarif eingestuft werden, so genügt bei verschiedenen Anbietern die Erklärung, dass die versicherte Person in den letzten 12 Monaten keinen Tabak geraucht hat. Andere Anbieter fordern eine erneute Gesundheitsprüfung des Kunden.


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Todesfall

Der Todesfall ist das Hauptrisiko, das eine Lebensversicherung deckt. Die Risikolebensversicherung deckt sogar nur dieses Risiko. In der gemischten Kapitallebensversicherung ist es eines von zwei Bestandteilen - Erleben und Tod.

Beim Tod des Betriebsinhabers erlischt eine Einzelunternehmung. Dennoch können Folgen zumindest für die Hinterbliebenen verbleiben:
Kleiner grüner Haken Betriebliche Schulden werden fällig, der betriebliche Nachlass wird insolvent.
Kleiner grüner Haken Aufgrund der Haftung mit dem Privatvermögen beim Einzelunternehmer müssen die Hinterbliebenen unter Umständen sogar das Erbe ablehnen, um nicht betriebliche Schulden übernehmen zu müssen.
Kleiner grüner Haken Mitarbeiter können aufgrund der Insolvenz keine Abfindungen mehr erwarten und müssen auf ausstehende Gehaltsansprüche verzichten.
Kleiner grüner Haken Für den Fall, dass Hinterbliebene oder Mitarbeiter eine Übernahme des aufgelösten Betriebes erwägen, kann das Betriebskapital nicht erhalten werden.

Eine Personengesellschaft erlischt zwar nicht mit dem Tode eines Inhabers, aber die Probleme sind grundsätzlich die gleichen. Dazu kommt noch:
Kleiner grüner Haken Die verbleibenden Inhaber können das berufliche Wissen und Können des Verstorbenen nicht ausgleichen und auch keine adäquaten Nachfolger anwerben - der Betrieb muss verkleinert werden oder schließen.
Kleiner grüner Haken Hinterbliebene können Einlagen zurückfordern und damit das Betriebskapital nachhaltig gefährden.

Bei der Kapitalgesellschaft entfallen zwar in der Regel die o. g. Konsequenzen beim Tod des Inhabers, soweit die Privatsphäre betroffen ist, aber auch hier wird es überlebenswichtig sein, einen geeigneten neuen Geschäftsführer einstellen zu können und in der Übergangszeit auftretende Engpässe zu überbrücken.

Zum betrieblichen Risk Management gehört es demnach, die Konsequenzen eines Todesfall zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen:
Kleiner grüner Haken Betriebliche Kredite werden durch eine Risikolebensversicherung abgesichert.
Kleiner grüner Haken Ausstehende Kapitaleinlagen werden ebenfalls durch eine Risikolebensversicherung abgedeckt.
Kleiner grüner Haken Die Fortführung des Betriebes wird wenigstens für eine Übergangszeit durch eine entsprechende zusätzliche Risikolebensversicherung gewährleistet.

Versicherungsnehmer (Vertragspartner) wird für diese Verträge jeweils der Betrieb, versicherte Person aber der Geschäftsführer. Das Bezugsrecht muss dem Versicherungsnehmer, also dem Betrieb, zugewiesen werden. Nur beim Einzelunternehmer spielt diese Unterscheidung keine Rolle, weil er gleichzeitig Privatperson und Unternehmen darstellt.

Verstirbt ein Mitarbeiter, ist die Lebensversicherung ebenfalls ein unter Umständen wichtiges Instrument. Kommt der Mitarbeiter in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit ums Leben, kann zumindest eine moralische Mitverantwortung, ggf. sogar eine Haftung des Arbeitgebers zur Diskussion gestellt werden.

Dem kann der Unternehmer aus dem Weg gehen, indem er zumindest für verdiente Mitarbeiter eine Risikolebensversicherung abschließt, bei der der Betrieb Versicherungsnehmer, der Mitarbeiter versicherte Person und seine Hinterbliebenen Bezugsberechtigte sind. Die Versicherung stellt als Nebeneffekt auch noch eine willkommene Sozialleistung dar. Die Beiträge sind bei Risikolebensversicherungen relativ gering.

Ist dieser Mitarbeiter aber darüber hinaus auch noch für den Betrieb außerordentlich wichtig, weil mit ihm besondere Erfahrungen oder Kenntnisse verloren gehen, kann eine zusätzliche, auf sein Leben, aber zugunsten des Betriebes (als Bezugsberechtigter) abgeschlossene Risikolebensversicherung die Übergangsphase erleichtern, bis ein vergleichbar guter neuer Mitarbeiter gefunden werden kann. Allerdings kann eine solche Versicherung selbstverständlich nur mit Zustimmung des Mitarbeiters selber auf sein Leben abgeschlossen werden.


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