Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
Bei der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, einer besonderen Form der privaten Unfallversicherung, handelt es sich um eine Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung. Die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr garantiert folglich einen Unfallversicherungsschutz und die Rückgewähr der eingezahlten Tarifbeiträge.
Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Unfallversicherung eine Unfallleistung in Anspruch genommen hat, erhält er die eingezahlten Tarifbeiträge zum Ende der Vertragslaufzeit in voller Höhe - in der Regel vermehrt um einen Überschussanteil - erstattet. Stirbt die Person, auf deren Leben die UBR abgeschlossen ist (= Rückgewährträger), so erfolgt die Auszahlung bei dessen Tod. Bei Tod durch Unfall wird zusätzlich die vereinbarte Todesfallsumme ausgezahlt.
Der Beitrag für eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr wird ermittelt aus einem Grundbeitrag für die Risikoversicherung, der mit einem Faktor multipliziert wird, der sich aus dem Lebensalter der zu versichernden Person und der Rückgewährdauer ergibt. Ebenfalls berücksichtigt wird der Beruf des Rückgewährträgers (Gefahrengruppen).
Der im Beitrag enthaltene Anteil für die Kapitalversicherung wird durch den Versicherer kapitalbildend angelegt. Bei der Beitragskalkulation wird ein Rechnungszins berücksichtigt, wobei der Gesetzgeber in der Deckungsrückstellungsverordnung einen Höchstrechnungszins festlegt. Für in 2010 abgeschlossene Verträge beträgt der Zinssatz 2,25 %, eine Änderung ist jedoch bereits für Mitte 2011, spätestens jedoch zum 01.01.2012 beabsichtigt. Das zuständige Bundesministerium für Finanzen hat im Entwurf für die Deckungsrückstellungsverordnung einen Zinssatz von nur noch 1,75 % vorgesehen. Wird über den in den Beitrag einkalkulierten Zins hinaus ein Überschuss erwirtschaftet, erhält der Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung.
Gefahrengruppen
In der privaten Unfallversicherung (Ausnahme: Ausschnittsversicherungen) bemisst sich die Beitragshöhe (Unfallversicherungsbeitrag) u.a. nach der Berufstätigkeit. Zu diesem Zweck erfolgt üblicherweise die Einteilung nach Berufen bzw. Tätigkeitsmerkmalen in Gefahrengruppen. Die meisten Versicherer unterscheiden:
Gefahrengruppe A:
Personen mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit im Innen- oder Außendienst, leitend oder aufsichtführend im Betrieb, tätig im Handel oder Labor (Ausnahme: Arbeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen und explosiven Stoffen), in Gesundheitswesen und Schönheitspflege usw.: Zum Beispiel Fotografen, Künstler, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider, Studenten, Uhrmacher. Unabhängig von ihrer Berufstätigkeit werden Frauen von den meisten Versicherern grundsätzlich in die Gefahrengruppe A eingestuft, sofern sie nicht wegen des günstigen Schadenverlaufs spezielle Gefahrengruppen für Frauen entwickelt haben.
Gefahrengruppe B:
Personen mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit; Tätigkeiten, bei denen mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen gearbeitet wird; auf Bauten, Gerüsten und unter Tage Tätige (auch aufsichtführende Personen). Zum Beispiel Schreiner, Maurer, Tänzer, Tierärzte, Turn-, Sport- und Tanzlehrer, Berufskraftfahrer, in der Landwirtschaft Tätige.
Die Beiträge für Versicherte der Gefahrengruppe A sind geringer als die der Gefahrengruppe B.
Einige Unfallversicherungen unterscheiden hier aber durchaus nach der konkreten beruflichen Tätigkeit. So kann ein Schreinermeister als Geschäftsführer in einer GmbH der Gefahrengruppe A oder B zugeordnet werden, zum Beispiel nach dem Anteil der handwerklichen oder kaufmännischen Tätigkeit.
Kündigung der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
Die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr kann jährlich zum Ablauf des Versicherungsjahres mit einer Drei-Monats-Frist gekündigt werden. Der Kunde hat dann die Möglichkeit des Rückkaufes (Auszahlung des Rückkaufswertes) oder der Beitragsfreistellung. Trotz Beendigung des Versicherungsschutzes wird in solchen Fällen der Sparanteil (Rückgewährsumme + Überschussbeteiligung) noch nicht ausgezahlt. Dies erfolgt zum vereinbarten Rückgewährzeitpunkt bzw. beim Tod des Rückgewährträgers.
Hinweis