Andienungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist durch eine sogenannte Andienungspflicht verpflichtet, dem Versicherer alle Forderungen gegen seine Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu vereinbaren (§ 3 AVB WKV/AKV 1999). Damit wird verhindert, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur die notleidenden Forderungen anbietet.
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