Anrechnungszeiten
Zeiten, in denen der Versicherte
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hat,
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen ist, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat,
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat,
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
eine Rente bezogen hat, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Ab 1.1.2005 ist zu beachten, dass Schul- und Studienzeiten nur noch zu 75 Prozent berücksichtigt werden. Diese Quote sinkt monatlich, bis ab 2009 diese Zeiten überhaupt nicht mehr als Anrechnungszeiten gelten.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Anscheinsbeweis