Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die eingetretene Arbeitsunfähigkeit muss dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber am Tag des vereinbarten Leistungsbeginnes mitgeteilt werden.
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