Aufopferungsschäden
Der Begriff Aufopferungsschäden aus der Umwelthaftpflichtversicherung besagt, dass der Versicherungsnehmer, wenn er zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen auf nicht kontaminierte eigene Sachen einwirken, z. B. ein nicht verunreinigtes Gebäude abreißen muss, die daraus resultierenden Aufwendungen ersetzt verlangen kann. Im Gegensatz dazu muss der Versicherer Aufwendungen, die sich auf eigene verunreinigte Sachen (z. B. kontaminiertes Erdreich) beziehen, nicht ausgleichen.
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