Behördliche Auflagen
Ein besonderes Problem der Neuwertversicherung ist, dass es im Schadenfall zu Mehrkosten kommen kann, die mit dem Ersatz zum Beispiel des Wiederaufbauwertes eines Hauses nicht ausreichend abgedeckt sind. Dazu zählen zum einen Mehrkosten durch Preissteigerungen und zum anderen insbesondere auch Mehrkosten durch Behördliche Auflagen.
Notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen sind meistens nicht mitversichert, abgesehen von der Wohngebäudeversicherung (Abschnitt A § 8 Abs. 1 b) VGB 2008). Dasselbe gilt für die Anrechung von Restwerten auf die Entschädigung, wenn diese durch behördliche Beschränkungen nicht oder eingeschränkt verwendbar sind. Ein Einschluss ist möglich, zum Beispiel durch Einschluss der Klauseln 2301 – Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen – bzw. Klausel 2302 – Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte.
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