Beitragsberechnung Gesetzliche Rentenversicherung
Der Beitrag in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) berechnet sich nach dem Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitragssatz beträgt derzeit (2009) 19,9 Prozent. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Hälfte als Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung. Andere Versicherte tragen den Beitrag grundsätzlich selbst in voller Höhe.
Zum beitragspflichtigen Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers gehören das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen, nicht jedoch monatlich ausgezahlte Provisionen (allerdings gehören Provisionsvorschüsse doch wieder zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt).
Beim Selbstständigen gilt grundsätzlich die Bezugsgröße (bei Existenzgründern vorübergehend die halbe Bezugsgröße) als Berechungsgrundlage zur Rentenversicherung, auf Antrag aber auch abweichend mehr oder weniger, je nach dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbetrieb bzw. aus selbstständiger Arbeit.
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