Belegschaftshabe
Die Betriebhaftpflichtversicherung kann durch besondere Vereinbarung auch auf das Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen oder von Besuchern als Belegschaftshabe erweitert werden (Ziffer 2.2 AHB 2008). Für das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen vom Betriebsgelände werden allerdings Einschränkungen vereinbart, z.B. dass das Grundstück ständig bewacht sein muss.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Belehrungspflicht