Betriebsübergang
Wird ein Unternehmen, für das eine Betriebhaftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser nach Ziffer 20.1 AHB 2008 an die Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 102 Abs. 2 VVG in den AHB ausdrücklich übernommen. Damit soll ein kontinuierlicher Versicherungsschutz für den Fall des Betriebsübergang des Haftpflichtrisikos sichergestellt werden.
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