Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, für einen verursachten Schaden verantwortlich gemacht zu werden. Deliktsfähig ist nur, wer volljährig (mindestens 18 Jahre) und nicht geisteskrank oder bewusstlos ist. Bei Trunkenheit gilt allerdings die Schädigung als Fahrlässigkeit.
Nicht deliktsfähig ist, wer noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat.
Wer sieben, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, gilt als beschränkt deliktsfähig. Eine weitere Altersgrenze gilt seit der Schadenersatzrechtsreform von 2002: Wer das siebte, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienen- oder Schwebebahn anrichtet, nicht verantwortlich, sofern dies nicht vorsätzlich war.
Bei der beschränkten Deliktsfähigkeit kommt es zur Beurteilung der Schuldfrage darauf an, ob das Kind die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Konsequenzen seines Handels bereits haben konnte.
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