Erfolgsaussicht
Die Rechtsschutzversicherung kann nicht die Kosten jeder denkbaren Rechtsauseinandersetzung übernehmen. Deshalb ist die Kostentragung an eine Erfolgsaussicht gebunden, die sich im Umkehrschluss aus dem in § 17 ARB 2000 vorgesehenen Schiedsverfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes ergibt.
Eine Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seinen Streitfall schlüssig vortragen kann und offensichtlich in der Lage ist, dies notfalls auch vor Gericht zu beweisen. Sie wird in jedem Fall angenommen, wenn ein Gericht schon Prozesskostenhilfe bewilligt oder einen Beweisbeschluss erlassen hat.
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