Erweiterter Aufwendungssatz
Neu in der Klausel Erweiterter Aufwendungssatz ist, dass der VN nun auch Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines noch nicht eingetretenen, aber unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls geltend machen kann. Hier wurde die sogenannte Vorerstreckungstheorie der Rechtsprechung ins Gesetz übernommen (§ 90 VVG).
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