Freizügigkeit
Die Freizügigkeit ist eine Vereinbarungsmöglichkeit, dass die versicherten Sachen bei mehreren Versicherungsorten (z.B. bei Filialbetrieben) frei zwischen den Orten bewegt werden können, ohne jeweils eine Versicherungssummenveränderung vereinbaren zu müssen (Klauseln 1401 bzw. 1402).
Beispiel
Auf Grund einer betrieblichen Umorganisation wird kurzfristig ein Teil der Vorräte im Wert von 120.000 EUR von A nach B verlagert. Kurz darauf kommt es am Lagerort B zu einem Brand, der Schaden beträgt 100.000 EUR. Ohne Vereinbarung der Freizügigkeit würde der Versicherer eine Unterversicherung feststellen und den Schaden wie folgt abrechnen:
100.000 EUR Schaden x 200.000 EUR Versicherungssumme: (200.000 EUR + 120.000 EUR festgestellte Versicherungswerte am Lagerort B) = 62.500 EUR.
Mit Vereinbarung der Freizügigkeit würde der Versicherer feststellen, dass die gesamte Versicherungssumme dem gesamten Versicherungswert entspricht und die 100.000 EUR Schaden voll entschädigen.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Fremde Sachen