Gefahrerhöhung Versicherungsvertrag
Nachhaltige Erhöhung der Gefahr für das versicherte Risiko nach Vertragsbeginn bzw. nach Antragstellung (§ 29a VVG a.F.).
Was im Einzelfall eine Gefahrerhöhung Versicherungsvertrag für einen Versicherungsvertrag ist, wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, beispielsweise in § 23 VGB 2000: Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Das VVG a.F. unterscheidet:
Willkürliche Gefahrerhöhung (§ 23 VVG a.F.)
Unbeabsichtigte Gefahrerhöhung (§ 27 VVG a.F.)
Die Gefahrerhöhung kann dazu führen, dass das Risiko für den Versicherer nicht mehr tragbar ist oder zumindest nicht zur bisher vereinbarten Prämie. Eine Gefahrerhöhung ist deshalb unverzüglich anzuzeigen. Rechtsfolgen sind:
Fristlose Kündigung des Versicherungsvertrags bei willkürlicher und vom Versicherungsnehmer verschuldeter Gefahrerhöhung (§ 24 VVG a.F.).
Fristgerechte Kündigung mit besonderer Kündigungsfrist von einem Monat bei willkürlicher, aber nicht vom Versicherungsnehmer verschuldeter sowie bei unbeabsichtigter Gefahrerhöhung.
Die Regelungen bezüglich einer Pflichtverletzung des VN in Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung ändern sich durch die VVG-Reform, die seit dem 1.1.2008 für Neukunden und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandskunden gilt.
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