Gefahrerhöhung
Die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des VN in Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung wurden entschärft. Nur bei Vorsatz kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit im Versicherungsfall berufen, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung der Leistung möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und Versicherungsfall besteht (§§ 23 - 27 VVG).
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