Gesamtzusage
Der Arbeitgeber macht der gesamten Belegschaft (Gesamtzusage) eine Pensionszusage. Hierdurch begründet der Arbeitgeber vertragliche Ansprüche auf Versorgungsleistungen seiner Arbeitnehmer. Das Angebot kann durch Rundschreiben oder Aushang bekannt gemacht werden, eine ausdrückliche Vertragsannahme durch den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
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