Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist gem. § 81 Abs. 1 VVG nur noch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigt (§ 81 Abs. 2 VVG).
Nächstes Thema in unserem Lexikon Herstellungs- und Lieferungsklausel