Honorarberatung
Eine Honorarberatung ist die typische, vom HGB vorgesehene Bezahlung eines Versicherungsvermittlers ist die erfolgs- und umsatzabhängige Provision bzw. Courtage. Sie berücksichtigt jedoch oft nicht ausreichend, wie viel Aufwand mit der Vermittlung einer Versicherung verbunden war.
Bei der Vereinbarung von Beratungshonoraren sind nach derzeitigem Rechtsstand zwei Rechtsvorschriften zu beachten:
Rechtsberatungsgesetz
Provisionsabgabeverbot
Eine Beratung in Versicherungsangelegenheiten ohne die Absicht, damit eine Vermittlung zu bewirken, stellt einen Fall der Rechtsberatung dar. Diese ist zur Zeit nur dem gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater erlaubt. Er darf ausschließlich die Beratung leisten und keine Vermittlung betreiben oder zusätzliche Provisionen kassieren. Allerdings ist mit dem Rechtdienstleistungsgesetz eine Lockerung der Vorschriften zur Rechtsberatung und möglicherweise auch eine Abschaffung des Versicherungsberaters geplant.
Bei Versicherungsvermittlern stellt die Beratung derzeit nur eine Unterpflicht zur Vermittlung dar. Versicherungsmakler können nach herrschender Auffassung derzeit nur in folgenden beiden Fällen Beratungshonorare erheben:
In Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages kann ein Vermittlungshonorar berechnet werden, sofern ein abschlusskostenfreier Tarif (so genannter Nettotarif) vermittelt wird.
Bestimmte Dienstleistungen, die nicht direkt mit der Versicherungsvermittlung zusammenhängen, können gegen Honorar erledigt werden. Dazu zählen die sogenannten kaufmännischen Dienstleistungen, wie unter anderem das Anlegen von Versicherungsordnern, das Erstellen von Risikoanalysen oder Versicherungsübersichten.
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