Kapitalertragssteuer
Bei einer nicht steuerbegünstigten Lebensversicherung oder bei einem Rückkauf einer steuerbegünstigten Lebensversicherung in den ersten zwölf Jahren muss der Versicherer für die in der Versicherungsleistung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen Kapitalertragssteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Die Steuer beträgt 25 Prozent der Zinsen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kapitalertragsteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Von einem Abzug der Kapitalertragsteuer kann abgesehen werden, wenn der VN dem Versicherer einen Freistellungsauftrag erteilt.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Kapitalgedeckte Zusatzversorgung