Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, kann der Versicherungsnehmer diesen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend machen (zum Beispiel: § 17 MB/KK 94, § 10 AHB 2000, § 8 AKB 2002, § 19a ARB 2000, § 38 VGB 2000, § 40 VHB 2000, § 14 Abs. 1 AUB 99).
Die bisherige Klagefrist, wonach der VN innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung eines Anspruchs durch den Versicherer dagegen klagen muss, gibt es im neuen VVG nicht mehr.
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