Kostendeckung
Die Rechtsschutzversicherung leistet grundsätzlich eine Kostendeckung, bzw. erstattet folgende Kosten (§ 5 ARB 2000):
Rechtsanwaltskosten
Gerichtskosten
Kosten eines Korrespondenzanwaltes
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden
Kosten von technischen Sachverständigen in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um Fahrzeuge (Kauf, Unfall, Ordnungswidrigkeiten)
Reisekosten bei Verfahren im Ausland
Übersetzungskosten bei Verfahren im Ausland
Kosten des gegnerischen Anwalts, wenn der Versicherungsnehmer hierzu verurteilt wird
Zinsloses Darlehen für eine Kaution bis zur dafür vereinbarten Summe
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nicht:
Kosten, zu denen der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, zum Beispiel wenn der Beklagte verurteilt wird, die Anwaltskosten des Klägers zu übernehmen, oder wenn der Versicherungsnehmer über die BRAGO hinaus Vergütungsvereinbarungen mit dem Anwalt trifft
Kosten bei außergerichtlichen Einigungen, wenn sie nicht dem Verhältnis zwischen angestrebtem und erreichtem Ergebnis angemessen sind
Bestimmte, wenig Erfolg versprechende Vollstreckungsmaßnahmen
Vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen
Nächstes Thema in unserem Lexikon Kraftfahrt Unfallversicherung




