Praxisgebühr
Die Praxisgebühr wurde zum 1.1.2004 für Versicherte GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) eingeführt. Sie ist bei einer erstmaligen ärztlichen sowie einer erstmaligen zahnärztlichen Behandlung oder Rezeptausstellung pro Quartal zu zahlen. Außerdem ist die bei jedem weiteren Arztbesuch zu zahlen, es sei denn, dass der Versicherte eine Überweisung zu diesem Arzt vorweisen kann. Damit soll die Inanspruchnahme des Hausarztes forciert werden, der in der Regel die Überweisungen zu entsprechenden Fachärzten ausstellt.
Zahlungspflichtig sind nur volljährige Versicherte. Auch die Praxisgebühr unterliegt der Härtefallregelung.
Keine Praxisgebühr wird in folgenden Fällen erhoben:
Untersuchungen während der Schwangerschaft
Jährliche Krebsvorsorge; bei Frauen ab Alter 20 Genital-, ab Alter 30 sowie bei Männern ab Alter 45 Brust- und Hautuntersuchungen
Darmkrebsvorsorge für Versicherte ab Alter 50
Gesundheitscheck alle zwei Jahre ab Alter 35
Schutzimpfungen, außer für Urlaubsfahrten
Bis zu zwei zahnärztliche Vorsorgetermine pro Jahr, einschließlich Zahnsteinentfernung oder Röntgen
Frauen im Alter zwischen 18 und 21 können zudem Mittel der Empfängnisverhütung (Pille) für zwei Quartale verschreiben lassen, um gegebenenfalls eine Praxisgebühr sparen zu können.
In Notfällen sind Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, einen Patienten auch dann zu behandeln, wenn er die Praxisgebühr nicht sofort zahlen oder einen Nachweis über die bereits geleistete Praxisgebühr erbringen kann. Hier ist eine relativ restriktive Auslegung nach dem jüngsten Urteil in einem Musterverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 22.3.2005 (SG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2005, S 34 KR 269/04) zu erwarten, bei dem es um die Frage ging, ob ein Arzt bei säumigen Patienten neben der Praxisgebühr auch die wesentlich höheren, damit verbundenen Mahn- und Gerichtskosten einklagen kann. Das Gericht bejahte lediglich die Eintreibung der Praxisgebühr selber, wodurch es regelmäßig unwirtschaftlich wird, das dazu notwendige Mahn- und Gerichtsverfahren durchzuführen.
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