Repräsentant
Aufgrund der sogenannten Repräsentantenhaftung wird das Handeln des Repräsentant dem Versicherungsnehmer so zugerechnet, als habe er selbst gehandelt. Nach der Rechtsprechung ist Repräsentant, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Es empfiehlt sich, den Kreis der Repräsentanten durch ausdrückliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag einer juristischen Person auf deren gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer bei einer GmbH) zu beschränken.
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